Mit Entscheidung vom 16.07.2015 (20 C 11/15) wurde eine Klage der Innovation Group AG gegen den Geschädigten auf Erstattung der Reparaturkosten durch das Amtsgericht Brühl abgewiesen. Der Vorgang zeigt, wie das „schnell, schnell“ Schadensmanagement der Versicherer „husch, husch“ in die Hose gehen kann. Und am Ende soll dann der Geschädigte für die falschen Versprechen der „Schadenmanager“ gerade stehen. Das AG Brühl hat der Innovation Group diesen Zahn jedoch gezogen. Wer Regulierungsversprechen abgibt, kann sich im Nachhinein nicht aus der Verantwortung stehlen.
Zum Sachverhalt einige Erläuterungen des Einsenders:
„Der Geschädigte hatte selber den Zentral angerufen, wurde an die Versicherung weitergeleitet und dann in eine Werkstatt „gesteuert“. Die Mitarbeiterin der Versicherung sagte „Freigabe“. Und die Werkstatt sagte später auch „Reparaturfreigabe“. Daraufhin ließ der Geschädigte das Auto in der Billigwerkstatt der Versicherung reparieren. Anschließend verweigerte die Versicherung die Haftung. Die Innovation Group ließ sich die Forderung aus der Reparaturrechnung abtreten und verklagte den Geschädigten. Das AG Brühl hat die Klage jetzt abgewiesen, weil die Werkstatt einen Vertrauenstatbestand geschaffen hatte…“
Die Klage der Innovation Group gegen den Geschädigten war demzufolge nicht sehr innovativ? Innovativ wäre z.B. gewesen, die Versicherung für die erteilte Reparaturfreigabe in die Pflicht zu nehmen. Das funktionierte aber wohl nicht, da die Werkstatt den „Knebelvertrag“ mit dem Vertragspartner nicht in Gefahr bringen wollte? Auch die Innovation Group hatte wohl nicht den Mumm, die Versicherung für deren fehlerhaftes Verhalten zur Ader zu lassen? Dumm gelaufen für die Innovation Group AG. Auch dieser Vorgang zeigt wieder sehr deutlich, dass man sich nicht auf das Schadensmanagement der Versicherer einlassen sollte. Denn trotz gewonnenem Prozess hatte der Geschädigte hier jede Menge Ärger, nachdem er den Aussagen der gegnerischen Versicherung vertraut und dieser die Schadensregulierung durch deren Partnerwerkstatt überlassen hatte. Von der Reparaturqualität in Folge von „Billiglohn“ erst gar nicht zu reden. Deshalb kann man immer wieder nur dringend raten:
Do it yourself !!
Hier nun das Urteil:
20 C 11/15 Verkündet am 16.07.2015
Amtsgericht Brühl
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Innovation Group AG, ges. vertr. d. d. Vorstand
Klägerin,
gegen
Herrn …
Beklagten,
hat das Amtsgericht – Zivilgericht – Brühl
auf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2015
durch den Richter Dr. T.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten i.H.v. 438,97 € zuzüglich Mahnkosten i.H.v. 5 Euro aus abgetretenem Recht der W. GmbH, §§ 631 ff., 398 BGB. Dies ergibt sich noch nicht allein aus der vorgelegten Erklärung über die Erteilung eines Reparaturauftrags an die W. GmbH, die unter dem Logo der Klägerin vorgelegt und von dem Beklagten unterschrieben wurde. Dort ist unter dem Titel „Zahlungsanweisung“ geregelt, dass der Beklagte sich einverstanden erklärt, diejenigen Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt selbst zu begleichen, die nicht durch die Versicherung übernommen werden (Bl. 16 der Akte). Gemeint war damit vorliegend die … Versicherung, also die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Beklagten, aus dem zu reparierenden Schaden herrührte. Die vorgenannte Regelung entspricht im Normalfall auch den gerechten Interessen. Denn eine unabhängige Werkstatt muss nicht daran interessiert sein, ob der Auftraggeber den Werklohn selbst bezahlt oder von einem Dritten erstattet bekommt.
Gemäß § 404 BGB kann der Beklagte der Klägerin als neuer Gläubigerin aber diejenigen Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, die W. GmbH, begründet waren. Vorliegend ist es so, dass die W. GmbH unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten einige Tage nach dem Unfall von der W. GmbH selbst eine Mitteilung bekam, nach der ihm mitgeteilt wurde, dass die Versicherung die Reparaturfreigabe erteilt habe. Dieser Vortrag ist als unstreitig zu behandeln, vor dem Ende der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde. Wenn die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.6.20.15 (eingegangen bei Gericht am 27.6.2015) im Nachhinein bestreitet, dass eine entsprechende Reparaturfreigabe abgegeben wurde, dann ist das wegen § 296a ZPO unbeachtlich.
Aufgrund dieser Mitteilung hat sich der Beklagte dann entschieden, das Fahrzeug reparieren zu lassen und zwar bei der W. GmbH. Der Auftrag wurde am 7.5.2014 erteilt. Vor dem Hintergrund dieses Geschehensablaufs muss die W. GmbH sich an der Aussage festhalten lassen, die Versicherung habe eine Reparaturfreigabe erteilt. Denn sie hat diese Aussage benutzt, um in den Genuss des Reparaturauftrags zu kommen. Für sie war erkennbar, dass der Beklagte dadurch zur Erteilung des Auftrags veranlasst wurde, dass eine Reparaturfreigabe durch die Versicherung vorlag. Dann aber widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn sie in der Folge die Bezahlung der Reparaturkosten vom Beklagten verlangt, obwohl dieser in Wirklichkeit keine Erstattung durch die Versicherung bekommt. Es würde fundamentalen Vertrauensgrundsätzen widersprechen, wenn ein Unternehmer ohne nachteilige Folgen für sich seinen Vertragspartner dergestalt zum Vertragsabschluss bringt, dass er gleichsam „ins Blaue hinein“ Aussagen tätigt, die dem Vertragspartner vorspiegeln, dass für ihn keine Kosten entstehen. Genauso lag es hier. Denn in der Reparaturfreigabe liegt regelmäßig ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dahingehend, dass die Versicherung nach den bisher bekannten Sachverhalt die Kosten übernehmen wird, so dass alle bis dahin vorliegenden Einwendungen ausgeschlossen sind. Der Beklagte durfte also von ausgehen, dass für ihn keine Kosten mehr anfallen. Stellt sich dies als falsch heraus, so kann er dies der W. GmbH und wegen § 404 BGB auch der Klägerin entgegenhalten.
Die Klage war abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung bedurfte, ob die ebenfalls nach unbestrittenem Vortrag abgegebene Reparaturfreigabe durch die Versicherung selbst (vergleiche Bl. 45 der Akte) der Klägerin gemäß § 166 BGB analog ebenfalls zuzurechnen gewesen wäre. Es kommt gleichfalls nicht darauf an, ob wie z.B. im Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3.9.2012 (Az. 142 C 84 / 12) eine Aufklärungspflicht der Klägerin vorlag, nach der diese verpflichtet gewesen wäre, den Beklagten aktiv darauf hinzuweisen, dass keine Kostenerstattung erfolgen würde.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert 439,97 €.
Siehe auch: CH-Beitrag vom 30.01.2013
Man sieht, dass allein Innovation, und das noch als Gruppenbeitrag, auch nicht immer das Gelbe vom Ei ist.
Fabian