Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es geht wieder zurück nach Nordrhein-Westfalen. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil der Amtsrichterin der 26. Zivilabteilung des Amtsgerichts Brühl bekannt. Es ist schon erschreckend, wieviel Unwissenheit bei Gericht vorherrscht. Der eine oder andere Richter oder die eine oder die andere Richterin lassen sich natürlich auch leicht aufs falsche Pferd setzen. Ein Beispiel ist die erkennende Richterin des AG Brühl. Obwohl sie sich mit den grundlegenden Urteilen des BGH zu den Sachverständigenkosten beschäftigt, beurteilt sie die erforderlichen Sachverständigenkosten ex post. Sie misst im Nachhinein die vom Sachverständigen berechneten Kosten an Tabellen und Listen, was zwar grundsätzlich im Rahmen des § 287 ZPO möglich und zulässig ist. Sie vergisst aber, dass der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht die erforderlichen Kosten betrachten muss. Wenn er den Unfallschaden nicht beziffern kann, dann ist er berechtigt, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dann sind auch die Sachverständigenkosten dem Grunde und der Höhe nach erforderlicher Herstellungsaufwand. Woher soll der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung wissen, dass der Sachverständige 15 % seiner Kosten zu viel berechnet? Das kann er nicht. Dementsprechend hat der Schädiger den Aufwand des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zu ersetzen. Gegebenenfalls steht ihm der Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs im Wege des Vorteilsausgleichs gem. § 255 BGB analog zu. Insoweit ist das Urteil von der Begründung zweifelhaft, wenn nicht sogar falsch. Zutreffend sind dann allerdings wieder die Ausführungen zu den Gerichtskostenzinsen. Lest das Urteil aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. Nur am Rande sei erwähnt, dass der HUK-Anwalt aus K. den beklagten Fahrer vertreten hat. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Anwaltskanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.
Viele Grüße und eine schöne Vorpflingstwoche
Willi Wacker
26 C 228/12
Amtsgericht Brühl
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachve5rständigen S. B. aus K.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.
gegen
Herrn G. S. aus W.,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.,
hat das Amtsgericht Brühl
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.04.2013
durch die Richterin am Amtsgericht G.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 und weitere 46,42 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.04.2012 sowie 5,10 Euro Auskunftskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und der Beklagte zu 85%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Ein Feststellungsinteresse besteht, da die Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist und insofern der Zinsanspruch vom Kläger nicht beziffert werden kann. Die Möglichkeit, die Gerichtkosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages kostenrechtlich verzinst zu verlangen, steht einem materiell rechtlichen Kostenerstattungsarispruch insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist (vgl. LG Stendal, Urteil vom 28.03.2011 – 23 O 405/10 – Rn. 37 ).
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten … GmbH über die bereits erhaltene Summe hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe von weiteren 154,18 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2, 398 BGB.
Die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom 29.02.2012 sind dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenvergütung. Das von dem Kläger in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar von insgesamt 698,90 Euro netto, auf das die Beklagte vorprozessual 518,49 Euro geleistet hat, ist jedoch überhöht. Ersatzfähig ist lediglich ein Betrag in Höhe von 672,67 Euro netto, so dass der Kläger unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Teilbetrags weitere 154,18 Euro verlangen kann.
Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens gehören, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Palandt, § 249 Rn. 58).
Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann der Geschädigte jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte als Herr des Restitutionsgeschehens grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne näherer Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – Rn. 17 m. w. Nachw., = DS 2007, 144 = ZfS 2007, 507 = VersR 2007, 560). Weiter überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 20). Weiter führt der Einwand der Überhöhung eines Sachverständigenhonorars nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 28.09.2011 – 5 S 148/11 – Rn. 6 m. w. Nachw.,).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist das Honorar des Klägers in den Nebenkosten als überhöht anzusehen, da es die Grenze des Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet.
Hier setzt sich die Vergütung aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.04.2006 – X ZR 80/05 – Rn. 20, = BGH ZfS 2006, 564 = VersR 2006, 1131 L). Auch gegen die Bestimmung eines an der Schadenshöhe orientierten pauschalierten Grundhonorars bestehen dem Grunde nach keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 -Rn. 20, = BGH DS 2007, 144). Die Vorgehensweise stellt sich als praktikabel dar und ist auch in zahlreichen anderen Berufsgruppen gängige Praxis. Im Hinblick auf die konkrete Höhe sowohl des Grundhonorars als auch der Nebenkosten besteht dann keine offensichtliche und für den Geschädigten ohne weiteres erkennbare Überhöhung, wenn diese sich im Rahmen der durch die Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.) in den Jahren 2010/2011 ermittelten Werte bewegt. Die BVSK-Befragung ist als Schätzgrundlage zur Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11 – ). Andere als Schätzgrundlage besser geeignete Erhebungen als die BVSK- Befragung sind nicht ersichtlich. So ist auch die Umfrage des Verbandes der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS) nicht besser geeignet, da diese die zugrunde liegende Datenbasis nicht erkennen lässt (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11 – Rn. 13, ).
Hier liegt das angesetzte Grundhonorar lediglich unerheblich über dem nach der BVSK-Tabelfe erhobenem Maximalwert. Bei Zugrundelegung einer unstreitigen Schadenshöhe von 3.509,99 Euro ergibt sich bezüglich des Grundhonorars ein Spitzenwert von 464,00 Euro netto, den das Grundhonorar des Klägers mit 498,00 Euro um weniger als 10 % und damit nur geringfügig überschreitet und deshalb auch vernachlässigungswürdig ist. Hier ergibt sich kein auch für den Geschädigten erkennbares erhebliches Missverhältnis.
Ausgehend von dieser Basis sind dem Kläger sodann auch gesondert die Nebenkosten für Schreib-, Foto-, Kopier-, Telefon-, Porto- und Fahrtkosten zu erstatten. Selbst § 12 JVEG sieht den Ersatz derartiger Positionen als erstattungsfähige besondere Aufwendungen vor. Zudem berücksichtigt auch die BVSK-Tabelle 2010/2011 entsprechende Nebenkostenpunkte. Soweit der vom Kläger angesetzte Betrag hinsichtlich Fahrtkosten um 1,3. % oberhalb des Maximalwerts der BVSK-Honorarbefragung von 28,99 Euro liegt, ist auch dies eine geringfügige und damit vernachlässigungswürdige Überschreitung. Jedoch sind die angesetzten Kosten in Höhe von 22,00 Euro für Porto- und Telefonkosten überhöht. Sie überschreiten um mehr als 10 % den Maximalwert der BVSK-Honorarbefragung von 18,88 Euro. Anzusetzen war daher ein Wert von 20,77 Euro, der 10 % über dem Maximalwert liegt und sich damit innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Überschreitung. Zusätzliche Kosten für Fremdleistung EDV können insgesamt nicht begehrt werden. Dies ist auch nach der BVSK-Befragung nicht üblich und ausufernd.
Die Zinsansprüche, der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Auskunftskosten beruhen auf Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB, die Zinsansprüche zusätzlich auf § 288 Abs. 1 BGB. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger jedoch nur ausgehend von einer Geschäftsgebühr von 1,3 geltend machen. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von mehr als nur 1,3 kann nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, mithin überdurchschnittlich (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11 – Rn. 8, zitiert nach juris). Das Vorbringen des Klägers zu einer ungewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Materie verbleibt unsubstantiiert. Denn wiederholt trägt der Kläger vor, wie viele Urteile gegen die Versicherung aufgrund gleichen Verhaltens schon ergangen seien und im Internet gesammelt würden. Von besonderen Bemühungen zur Auffindung entsprechender Rechtsprechung kann daher nicht ausgegangen werden. Die Geschäftsgebühr zu einem Satz von 1,3 war daher ausgehend von einem Streitwert von bis zu 300,00 Euro zu berechnen. Hinzu, kommen 20 % Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer.
Schließlich beruht der Zinsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten auf Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 288 Abs. 4 BGB. Unbestritten nimmt der Kläger ständig Bankkredite in Anspruch, der den aktuellen gesetzlichen Verzugszinssatz von 4,87 % und damit 5 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz gelegen ist, erreicht Bei vollständiger Regulierung der Gutachterkosten hätte der Kläger kein eigenes Geld für die Einzahlung der Gerichtskosten für dieses Verfahren aufwenden müssen und er hätte daher die Beträge der einzuzahlenden Gerichtskosten für die Rückführung und Sondertilgung seines Darlehens verwenden können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis 300,00 Euro
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Hallo, Willi Wacker,
an nachfolgender Stelle liegt in den Entscheidungsgründen der Hund im wahrsten Sinne des Wortes begraben und daß um so mehr, wenn man sich die prozentual die Differenz zwischen tatsächlich entstandenen und abgerechneten Kosten in Relation zum zugebilligten Schadenersatz vor Augen führt.
„Als erforderlicher Herstellungsaufwand kann der Geschädigte jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.“
Was ist denn der nach dem Gesetz anzuwendenden Maßstab für „zweckmäßig“ und der für „angemessen“?
Der Inhalt der Schadenersatzpflicht betrifft nicht den zugebilligten Ausgleich „irgendeines“ Zustandes, sondern einzig und allein desjenigen Zustandes der bei Nichteintritt der durch einen Umstand bedingten einzelnen individuellen Nachteile, d.h. des Schadens, bestehen würde. Dagegen haben in einer ex post Betrachtung subjektiv „ausgestaltete“ Billigkeitsüberlegungen nichts mit Schadenersatz nach dem Gesetz zu tun. Allein der „normative“ Schadensbegriff hat keinen begrifflichen Inhalt und daran scheitert letztlich die Strategie der HUK-Coburg, weil sie sich auf Leerformeln verläßt, die überdies auch logisch nicht nachvollziehbar sind.
Herzliche Grüße
Bernadette
Hi Bernadette
der Satz stammt aus dem BGH-Urteil!
Es ist leider etwas koplizierter,als du es gerne hättest.
Hi Bernadette,
Maßstab ist nach BGH (NJW 2007, 1450) für „zweckmäßig und angemessen“ das, was der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für notwendig erachtet. Dabei kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Ist es z.B. zweckmäßig, vor Repartaturauftrag an die Markenfachwerkstatt ein Gutachten einzuholen? Wenn der Geschädigte als technischer Laie den Eindruck hat, dass er alleine den Umfang und die Höhe des Schadens nicht angeben kann, dann ist er berechtigt, einen Sachverständigen einzuschalten. Dann sind auch seine Kosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. So oder so ähnlich hat es der BGH erklärt. So habe ich das zumindest verstanden. Du vielleicht jetzt auch?
Grüße
Bernd Barremeyer
@ Bernd Barremeyer
„Maßstab ist nach BGH (NJW 2007, 1450) für “zweckmäßig und angemessen” das, was der Geschädigte als wirtschaftlich denkender Mensch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für notwendig erachtet.“
Ja,B.B., das kann ich ja noch verstehen. Aber das ist doch im Regelfall genau nicht das, was beispielsweise die HUK-Coburg für erforderlich hält, wenn es auch dabei nur um die Relation der Gutachterkosten – und das auch durchgängig nur pauschal und incl.Mwst. (!!)- zur Schadenhöhe geht, die auch noch anders interpretiert wird. Daß man insoweit die Position des Unfallopfers einfach austauschen kann gegen die Position des eintrittspflichtigen Haftpfllichtversichereres ist – jedenfalls für für mich – nicht nachgvollziehbar.
„Dabei kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an.“
Hier muß man doch eigentlich bei jedweder Auseinandersetzung um
die Höhe des Sachverständigenhonorars zunächst einmal hinterfragen, wo und wie dieser zu beachtenden Position des Geschädigten denn bei der täglichen Honorarkürzungspraxis Rechnung getragen wird. ICH gehe davon aus, dass sie schlichtweg – auch in vielen bisherigen Urteilen- einfach übergangen wird.
„Wenn der Geschädigte als technischer Laie den Eindruck hat, dass er alleine den Umfang und die Höhe des Schadens nicht angeben kann, dann ist er berechtigt, einen Sachverständigen einzuschalten. Dann sind auch seine Kosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand. “
Das Erstere wird in der Regel meiner Erfahrung nach ja auch nicht bestritten, wohl aber die logische Konsequenz daraus, dass dann auch seine Kosten als „erforderlicher Wiederhestellungsaufwand“ Berücksichtigung finden müssen, denn „seine“ Kosten werden bekanntlich als erforderlicher Wiederhestellungsaufwand bestritten und ersetzt durch die Kostenvorstellung der HUK-COBURG. Dieser „Austausch“ beschränkt sich aber in jedem Falle rechtswidrig auf die pauschale Zubilligung von Schadenersatz, wobei die „ex ante Position“ des Geschädigten/Gläubigers allein schon aus logischen Gründen nicht ohne weiteres ersetzt werden kann durch die „ex post Position“ der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung.
Wenn dem so ist, haben wir uns verstanden.- Ist doch eigentlich alles ganz einfach und das nicht nur zu Pfingsten, wo der Heilige Geist versucht uns zu berühren.
Bernadette
@ Hein Blöd
der Satz stammt aus dem BGH-Urteil!
Es ist leider etwas koplizierter,als du es gerne hättest.
In der Tat hätte ich es gern so, dass das damit Gemeinte auch das Volk versteht, in dessen Namen ein Urteil ergeht und ich bin mir -zumindest fast sicher – dass auch unsere noch amtierende Bundesjustizministerin das nicht anders sieht.
Herzliche Grüße
Bernadette