Das AG Bühl hat 11.11.2015 unter der AZ 7 C 49/15 dem klagenden Geschädigten bzgl. rechtswidrig gekürztem Sachverständigenhonorar Recht gegeben:
Aktenzeichen:
7 C 49/15
Amtsgericht Bühl
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
– Beklagte –
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Bühl durch die Richterin Dr. F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 82,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Höhe der Sachverständigenvergütung wurde hier vollständig vereinbart.
Die AGB des Sachverständigenbüros H. wurden hier wirksam vereinbart.
Darin wurde auf die mit Anlage K3 vorgelegte Honorartafel Bezug genommen. Es wurde auch mitgeteilt, dass diese auf der Homepage des Sachverständigenbüros oder vor Ort eingesehen werden kann.
Der dem Kläger zu ersetzende Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB besteht in der mit dem Sachverständigen vereinbarten Vergütung i.S.d. § 631 Abs. 1 BGB. Darauf, ob diese Vergütung üblich oder angemessen ist, kommt es insoweit nicht an. Hier wurden die vereinbarten Preise abgerechnet.
Die von dem Sachverständigen abgerechneten Gebühren liegen im Übrigen im Korridor der BVSK- Befragung, so dass selbst wenn man darauf abstellt, ein Mitverschulden des Klägers bei der Gutachterbestellung im Hinblick auf zu hohe Kosten nicht anzunehmen wäre. Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar liegt im Korridor der dafür maßgeblichen BVSK-Befragung 2014. Die Nebenkosten halten sich im Rahmen der dafür 2014 noch maßgeblichen BVSK-Befragung 2013. Nebenkosten wurden von der BVSK-Befragung 2014 nicht erfasst.
Eine gesonderte Berechnung der Kosten für Restwertabfragen wurde hier ebenfalls vereinbart. Wenn man annimmt, dass diese im Grundhonorar der BVSK-Befragung enthalten sein müssen, ist das hier ebenfalls unproblematisch, denn diese Kosten können dem Grundhonorar zugerechnet werden, ohne dass dann das im Korridor der BVSK-Befragung 2014 maximal zulässige Grundhonorar überschritten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 und 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
…
Hallo Andreas,
leider gebraucht die zuständige Richter in der Urteilsbegründung das Wort „Gebühren“ für die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten.
Ansonsten eine kurze und prägnante Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen ins Badische
Willi Wacker
Quote: „Eine gesonderte Berechnung der Kosten für Restwertabfragen wurde hier ebenfalls vereinbart.“
Eine schöne Lösung vom Gericht, dass diese Kosten im Grundhonorar vereinbart sind. Zumal ja für jede Restabfrage zusätzliche Kosten bei Audatex und Co. anfallen.