Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Perleberg in Brandenburg geht es weiter nach Buxtehude in Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Buxtehude im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Geklagt hate der Geschädigte. Mithin hätten die BGH-Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 zur Anwendung gelangen müssen. Das erkennende Gericht nimmt aber Bezug auf die BGH-Urteile VI ZR 50/15 und VI ZR 357/13, obwohl dort der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt hatte. Zu Beginn der Urteilsgründe hat das erkennende Gericht zwar zutreffend auf § 249 I BGB verwiesen, was bei einer kobnkreten Schadensabrechnung unserer Ansicht nach auch richtig ist, zumal auch der BGH in VI ZR 67/06 Rn. 11 die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess als unmittelbar mit dem Schaden verbundene und über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile bezeichnet hat. Dann aber erfolgte seitens des erkennenden Gerichts der Rückfall auf § 249 II BGB mit Bezug auf die Indizwirkung nur einer bezahlten Rechnung. Dabei bildet auch die unbezahlte Rechnung einen auszugleichenden Schaden, da die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der bezahlten Rechnung gleichsteht, da es auf die logische Sekunde vor und nach der Bezahlung nicht ankommen kann, denn in jedem Fall muss die Rechnung bezahlt werden und damit ist dann das Vermögen unfallbedingt vermindert. Dieser Vermögensnachteil ist über § 249 I BGB auszugleichen (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Das Urteil des AG Buxtehude ist daher nur im Ergebnis richtig. Die LVM versicherung mit Sitz in Münster ist als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, den dem Geschädigten durch den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfall entstandenen Vermögensnachteil komplett auszugleichen. Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes ist nämlich eine möglichst vollständige Ausgleichung des durch den Unfall verursachten Schadens. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Buxtehude
31 C 570/17 Verkündet am 18.01.2018
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Mathias Kleuker, Kolde-Ring 21, 48151 Münster
Beklagte
hat das Amtsgericht Buxtehude im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 28.12.2017 eingereichten Schriftsätze durch die Richterin am Amtsgericht T.
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 56,29 €.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 56,29 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Die 100 %ige Haftung des Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 15.09.2017 ist unstreitig.
Der Kläger hat auch der Höhe nach Anspruch auf Erstattung sämtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 931,87 €, von denen der Beklagte lediglich 875,58 € gezahlt hat.
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, VI ZR 50/15).
Dies war hier unstreitig der Fall.
Nach der subjektiven Schadensbetrachtung ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Dabei bildet in dem Fall, dass der Geschädigte die Rechnung tatsächlich beglichen hat, die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages in Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles regelmäßig niederschlagen (BGH VI ZR 225/13). Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Dabei verlangt das Gebot der Wirtschaftlichkeit vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch ist er nicht gehalten, Marktforschung zu betreiben und den honorargünstigen Sachverständigen zu suchen. Der Geschädigte kann sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen.
Das heißt aber nicht, dass der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichzusetzen ist mit dem Rechnungsbetrag. Soweit der Geschädigte den Rechnungsbetrag beglichen hat, kommt der Rechnung jedoch wie bereits dargelegt eine Indizwirkung zu, nach der die Beklagte die Erforderlichkeit nicht einfach bestreiten kann. Die Beklagte hätte im Einzelnen näher darlegen müssen, inwieweit der Kläger hier gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen hat, indem er ggf. überhöhte Rechnungsbeträge, soweit sie ihm ohne weiteres erkennbar waren, beglichen hat. Denn dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten und später berechneten Preise (BGH, VI ZR 50/15).
Vorliegend hat der Beklagte lediglich vorgetragen, die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten seien überhöht und damit nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, inwieweit der Kläger vorliegend gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen haben sollte und gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, wieso der Kläger vorliegend die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten als völlig überhöht hätte betrachten müssen. Soweit der Beklagte meint, der BGH hätte entschieden, dass die Nebenkosten nach JVEG geschätzt werden könnten (der Beklagte meint wohl die Entscheidung BGH, VI ZR 50/15), so verkennt er, dass diese Entscheidung genauso wie die vorausgehende Entscheidung BGH VI ZR 357/13 den Fall betraf, dass der Geschädigte die Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen abgetreten hatte. Denn in dem Falle, dass der Geschädigte die Sachverständigenrechnung nicht beglichen hat, kommt dieser auch keine Indizwirkung hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu.
Weiter hat der BGH lediglich entschieden, dass der Tatrichter nach § 287 ZPO nicht gegen Rechtsgrundsätze verstößt, wenn er bei seiner Schadensschätzung die JVEG als Orientierungshilfe heranzieht. Dabei hat der BGH in dem Falle aber gerade auch nicht beanstandet, dass der Tatrichter in diesem Fall bezüglich der Fahrtkosten nicht die JVEG-Kosten von 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt hat, sondern in dem Falle die Fahrtkosten auf 0,70 € geschätzt hat. Danach lagen deutlich überhöhte Nebenkosten, die dem Geschädigten im Rahmen seiner Plausibilitätskontrolle hätten ins Auge springen müssen und deren Begleichung insoweit ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bedeutet hätte, nicht vor.
Soweit der Beklagte rügt, dass die Bilder Nr. 13 und 16 des Gutachtens nicht erforderlich gewesen seien, so ist das für das Gericht nicht nachvollziehbar und insbesondere unverständlich, warum der Geschädigte hier ggf. eine mangelnde Erforderlichkeit hätte erkennen können und müssen.
Im Ergebnis muss der Beklagte daher den vollen restlichen Rechnungsbetrag begleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.