AG Castrop-Rauxel verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 14.05.2009 (4 C 551/08) hat das AG Castrop-Rauxel die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.65,75 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 398 BGB, 7 StVG, 3 PflVG gegenüber der Beklagten zu.

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, den Schaden, den X. bei dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2006 in Castrop-Rauxel erlitten hat, zu regulieren. Hierzugehören auch die hier streitgegenständlichen Kosten für den Mietwagen, den Herr X. während der Reparaturdauer in der Zeit vom 07.08. bis 15.08.2006 bei der Klägerin angemietet hat.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Herr X. seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an Erfüllungs statt an den Kläger abgetreten.

Die Klägerin kann Mietwagenkosten für insgesamt 9 Tage geltend machen. Aus der Rechnung der Firma Y. ergibt sich, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 07.08. bis 14.08.2006 repariert worden ist. Es hat eine Verzögerung bei der Reparatur gegeben, weil es zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung der Ersatzteile gab. Dies hat sich allerdings nicht der Geschädigte , sondern der Schädiger zurechnen zu lassen.

Die hier geltend gemachten Mietwagenkosten sind der Höhe nach auch angemessen. Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dabei dürfen an die Geschädigten hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH 6. ZS. Urteil vom 14.10.2008).

Der zu Grunde zu legende Tarif kann bei der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO in Ausübung richterlichen Ermessens auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke Mietpreisspiegels 2006″ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden (vgl. BGH 6. ZS Urteile vom 11.03.2008, AZ VI ZR 164/07 und 13.01.2009, AZ VI ZR 134/98).

Die Liste kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, auch wenn allgemein gehaltene Angriffe gegen sie vorgebracht werden. Konkrete Tatsachen, dass geltend gemachte Mängel der Liste sich auf den vorliegenden Fall auswirken, sind durch die Beklagte nicht aufgezeigt.

Der allgemeine Verweis auf Online-Angebote belegt nicht, dass derart günstige Angebote dem Geschädigten auch tatsächlich zugänglich waren. Es handelt sich um den Stand eines weit nach dem Verkehrsunfalls recherchierten Angebots. Es kann nicht eingeschätzt werden, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten werden, die am Unfalltag bzw. dem Tag der Beginn der Reparatur zu dem Preis nicht zu erhalten gewesen wären.

Es ist auch nicht der vorgelegte „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Frauenhofer-Instituts 2008 anzuwenden. Anders als bei der Schwacke-Liste handelt es hierbei (noch) nicht um eine allgemein anerkannte Schätzgrundlage. Die Anwendung dieser Erhebung ist umstritten. Dies gilt auch für die Studie von Herrn Zinn. Eine Überprüfung der Marktanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Das Gericht ist auf allgemein anerkannte Schätzgrundlagen angewiesen, die – wie die Schwacke-Liste – auch der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer am Landgericht Dortmund (vgl. nur Urteile vom 05.02.2009, AZ 4 S 115/08. 03.07.2008, AZ 4 S 29/08 und 29.05.2008, 4 S 169/07) zu Grunde gelegt werden. Bei der Schätzung ist das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste zu Grunde zu legen. Dieses ist ausgehend von der Unfallfahrzeug Gruppe 8 im Postleitzahlengebiet 448 mit 135,34 Euro netto pro Tag und 787,07 Euro pro Wochen anzusetzen. Neben den Zuschlägen für Haftungsbeschränkung von 22,41 Euro pro Tag bzw. 156,03 Euro pro Woche, zwei mal Zustellung/Abholung von 18,10 Euro und 9,48 Euro pro Tag für Zusatzfahrer ergibt sich ein Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer von 1.834,07 Euro. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung von 668,32 Euro hat die Beklagte daher noch den eingeklagten Betrag von 1.165,75 Euro zu zahlen.

Soweit das AG Castrop-Rauxel

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Castrop-Rauxel verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Babelfisch,
    also auch hier im nördlichen Ruhrgebiet gilt Fraunhofer nichts. Weiter so; und das Ruhrgebiet ist voll in Schwacke Hand.
    MfG
    Jurastudentin

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    hallo Jurastudentin,
    das AG Castrop-Rauxel nimmt in seinen Urteilsgründen auch Bezug auf das LG Dortmund, das ebenfalls die Schwacke-Mietpreisliste als geeignete Schätzgrundlage ansieht. Daher nicht nur das nördliche, sondern auch das östliche Ruhrgebiet voll in Schwacke Hand.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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