AG Cham verurteilt die „Zürich Versicherungs AG“ zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten (1 C 0345/07 vom 01.10.2008)

Mit Urteil vom 01.10.2008 hat das Amtsgericht Cham die „Zürich“ Versicherung zur Zahlung von 1.366,34 € zzgl. Zinsen zum Ausgleich restlicher Mietwagenkosten verurteilt (Gesch.-Nr.: 1 C 0345/07).

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.12.2006 ereig­net hat. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach un­streitig. Streit besteht lediglich über die Höhe der Mietwagenkosten,

Der Geschädigte mietete vom 12.12.2006 bis 17.01.2007 bei der Klägerin ein Mietfahrzeug an. Mit Rechnung vom 18.01.2007 stellte die Klägerin für die Anmietung des Pkw für 36 Tage einen Gesamtbetrag von 6.617,70 EUR in Rechnung. Hierauf bezahlte die Beklagte insgesamt 4.920,47 EUR.

Das Fahrzeug des Geschädigten ist in der Schwacke-Liste in Fahrzeuggruppe 8 eingeordnet, ebenso auch das Ersatzfahrzeug.

Zu der Höhe der Mietwagenrechnung führt sie aus, dass für das vorliegend einschlägige Postleitzahlengebiet 934.. der tägli­che Grundmietpreis gemäß der Schwacke-Liste im Modus 199,-EUR brutto im Normaltarif betrage. Hierzu seien die Haftungs­beschränkung sowie die Zustellung und Abholung 2u addieren. Da das Fahrzeug des Geschädigten Vollkasko versichert gewesen sei, sei tagesdurchschnittlich die Haftungsbeschränkung mit 25,- EUR brutto im Modus anzusetzen. Damit ergebe sich fol­gende Berechnung:

Von der Klägerin in Rechnung gestellter Bruttobetrag:

6.617,70 (für 36 Tage} abzüglich der Pauschale für Zustellung und Abholung  (50,- EÜR) : 6.567,70  EUR : 36: Tagespreis: 182,44 EUR.

Der von der Klägerin berechnete Preis liege somit deutlich unterhalb des ortsüblichen angemessenen Normaltarifes. Auf die Frage, ob der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, auch auf einen Unfallersatztarif zurückzugreifen, komme es somit nicht mehr an.

Darüberhinaus sei zu beachten, dass einem Unfallgeschädigten ein Wochen- bzw. ein 3-Tages-Tarif nicht zugänglich sei, da für den Geschädigten normalerweise nicht absehbar sei, wie lange das Fahrzeug in der Reparatur bleiben müsse bzw. wann er sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen könne.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb der in Rechnung gestellte Unfallersatzwagentarif gegenüber dem Normaltarif einen höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt, weshalb die Klage schlichtweg unschlüssig sei. Auch liege ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht nach § 254 II BGB vor, da der Geschädigte nicht bei zwei bis drei Autovermietern Konkurrenzangebote eingeholt habe.

Zu dem von ihr überwiesenen Betrag trägt sie vor, dass für Dezember 2006 inkl. 16 % MwSt (20 Tage) ein Betrag in Höhe von 2.720,- EUR bezahlte wurde, für Januar 2007 inkl, 19 % MwSt (15 Tage) ein Betrag in Höhe von 2.016,- EUR. Die Kosten für Bringen und Holen hätte jeweils netto 39,- EUR betragen, zzgl. der MwSt von 16 % für das Jahr 2006 bzw. 19 % von 2007 ergäben sich Beträge von 45,24 EUR für Bringen, 46,41 EUR für Holen.  Dies ergebe einen Endbetrag von 4.827,65 EUR. Die Beklagte habe hierbei das Fahrzeug in die Fahzeuggruppe 9 eingestuft. Ausgehend davon, dass von der Klägerin nicht 35, sondern 36 Tage abgerechnet worden waren, wären von der Be­klagten 4.986,65 zu bezahlen gewesen, so dass insgesamt 66,18 EUR zu wenig bezahlt worden wären.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten Bezahlung der restlichen noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von 1.366,34 EUR ver­langen.

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, wie sich der von ihr in Rechnung gestellte Betrag genau errechnet. Sie hat nachvollziehbar und unter Vorlage der Schwacke-Liste vorge­tragen, dass das Fahrzeug des Geschädigten in Fahrzeuggruppe 8 einzuordnen ist. Wie auch die Beklagte dem Grunde nach nicht bestreitet, ergibt sich damit ein Tagespreis von 182,44 EUR bzw. wie von der Beklagten berechnet, ein Tagespreis von 183,82 EUR. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Liste und der Behauptung, das Fahrzeug müsse in Mietwagenklasse 8 eingestellt werden, liegt der berechnete Tagespreis unter dem Normalpreis nach Schwacke-Liste in Höhe von 199,- EÜR für ein vergleichbares Fahrzeug.

Selbst wenn man, wie von der Beklagten moniert, es als unzu­lässig ansieht, dass ein klassengleiches Fahrzeug angemietet wird und aus diesem Grund 10 % für die ersparten Eigenaufwen­dungen abzieht, käme man auf einen Tagespreis von 179,10 EUR, so dass der von der Klägerin zugrundegelegte Tagespreis nur geringfügig darüber liegt.

Die Beklagte hat hiergegen zwar eingewendet, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten seien nicht er­forderlich gewesen, und der Geschädigte habe seiner Schadensminderungspflicht nicht genügt. Trotz mehrmaliger Aufforderung bzw. Hinweisen des Gerichts, darzulegen, welchen Tagesnormalpreis die Beklagte zugrundege­legt hat und wo sie diesen hernehme, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, auf welcher Grundlage sich die von ihr berechneten 4.920,47 EUR berechnen.

…Dies korrespondiert jedoch nicht mit dem von der Beklagten behaupteten Normaltarif nach Schwacke-Mietpreispiegel für die Fahrzeuggruppe 9. Die Beklagte hat die Gültigkeit des von der Klägerin vorgelegten Schwacke-Mietpreisspiegels bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Ausweislich der dort genannten Zahlen ergibt sich jedoch für die  Fahrzeuggruppe 9,  wobei bereits nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte das Fahrzeug in Fahrzeuggruppe 9 einge­stuft hat, ein Tagespreis in Höhe von 155,- EUR im arithmeti­schen Mittel, nicht jedoch die von der Beklagten tatsächlich abgerechneten Tagespreise.

Zwar hat die Beklagte im Schriftsatz vom 16.09.08 darauf ab­gestellt, dass nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen des Frau­nhofer-Instituts die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeu­ges der Fahrzeugsklasse 9 im Postleitzahlengebiet 93 für die Dauer von 36 Tagen im Mittelwert 2.845,47 EOR betragen, für das Postleitzahlengebiet 9 3.298,82 Euro. Dieses Vorbringen ist jedoch zum einen verspätet im Sinne von § 296 ZPO, zum anderen ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht, dass die Beklagte bei ihrer Abrechnung diese Werte zu Grunde gelegt hat, da sie nach ihrem bisherigen Vortrag nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel abgerechnet hat.

…. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten zu den Recherchen des Fraunhofer-Instituts ist deshalb als verspätet zurück zu weisen, da eine erneute Erwiderung der Klägerin bzw ein erneuter Eintritt in die mündliche Verhandlung zur Erör­terung des Fraunhofer Mietpreisspiegels den Rechtsstreit ver­zögern würde, § 296 ZPO.

Für das Gericht ist es somit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Grundlage die Beklagte die von ihr berechneten Tagespreise ermittelt hat. Der Vortrag ist somit als gänzlich unschlüssig zu bewerten, da für das Gericht nicht nachzuvollziehen ist, woher die von der Beklagten vorgenommene Abweichung zur Abrechnung der Klägerin herrührt, wenn beide Parteien nach Schwacke-Liste abgerechnet haben. Da auch nicht dargelegt wurde, wie die Beklagte die von ihr zugrunde geleg­ten Tagespreise für die Postleitzahlenregion 934… ermittelt hat, konnte das Gericht nicht überprüfen, ob die von der Klägerin tatsächlich geforderten Preise angemessen waren oder nicht.

Auch hat die Beklagte nicht erläutert, weshalb sie das Fahrzeug in Fahrzeuggruppe eingegliedert hat. Sämtliche Ausführungen der Beklagten zum Unfallersatztarif hält das Gericht darüber hinaus für nicht entscheidungserheb­lich, da nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht nach einem Unfallersatztarif, sondern nach Schwacke-Normaltarif abgerechnet wurde. Die Frage, ob ein Unfallersatztarif vorliegend voll erforderlich war oder nicht, konnte somit da­hinstehen .

Der Klage war somit vollumfanglich statt zu geben.

Ob die Versicherung in diesem Fall gut beraten war? Egal, jedenfalls wieder ein nachvollziehbares Urteil gegen die Haftpflichtversicherung.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Cham verurteilt die „Zürich Versicherungs AG“ zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten (1 C 0345/07 vom 01.10.2008)

  1. Buschtrommler sagt:

    Das liest sich als wäre von der Vs der Tarif ausgewürfelt worden.Ob dieser Fall wohl in die Verlängerung geht…?

    Gruss Buschtrommler

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    wieder ein schön fundiertes Urteil in Sachen restlicher Mietwagenkosten. Prima. Weiter so! Mit den Mietwagenurteilen geht es ja im Augenblick Schlag auf Schlag.
    Mit freundlichen Grüssen
    Willi Wacker

  3. Mika sagt:

    Hallo,
    es heißt Zurich Versicherung AG, nicht „Zürich“ und nicht „Versicherungs AG“.
    Anders lautende Bezeichnungen sind nicht zulässig.
    Man achte auf die Feinheiten.

    Gruß, Mika

  4. Hunter sagt:

    Das hatten wir doch schon ausführlich am 14.11.2008 geklärt

    Netzfundstück

    Zitat:

    Die Zürich Versicherung AG als Teil der weltweit agierenden Zurich Financial Services Group (kurz auch ZFS) kommt ursprünglich aus Zürich in der Schweiz. Als eine der verschiedenen Gesellschaften gehört die Zürich Versicherung AG zur Zurich Gruppe Deutschland, die sich wiederum unter dem gemeinsamen Dach der Zürich Beteiligungs AG, der Holdinggesellschaft in Deutschland, eingliedert.

    Außerdem steht im Rubrum als Beklagte die Zürich Versicherungs AG. Der Beklagtenvertreter hatte übrigens keine Einwände gegen diese Bezeichnung.
    Man achtet also sehr wohl auf die Feinheiten! Und zu diesen gehört eine ordnungsgemäße Wiedergabe des Urteils.

  5. LawShock sagt:

    Deswegen auch die Anführungsstriche!

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