Ich habe ja schon kurze, knappe und prägnante Urteile gelesen und teilweise auch hier veröffentlicht. Was der HUK-Coburg jetzt aber in Cham widerfahren ist, ist schon sensationell. Mit zwei (!) Sätzen ist das Vorbringen der Coburger Versicherung abgeschmettert worden. So kurz und knapp habe ich noch kein Urteil gegen die HUK-Coburg gesehen. Ich gebe nachfolgend das komplette Urteil bekannt. Kürzungen wurden nicht vorgenommen.
Amtsgericht Cham
1 C 479/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
….
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. , vert. d. d. Vorstand, Albertstrasse 2, Regensburg
– Beklagte –
Prozessbev.: …. aus N.
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Cham durch den Richter …. am 14.7.2011 auf Grund des Sachstands vom 14.7.2011 ohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 137,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem, Basiszinssatz aus 496,01 € vom 1.3 bis 9.3.2011 sowie Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 137,01 € seot dem 10.6.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zur Teilerledigung vom 9.6.2011 auf 496,01 € und ab dem 10.6.2011 auf 137,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gem. § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet, die Beklagte war nicht zu einer anderweitigen Berechnung der Gutachterkosten berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
gez.
Richter
Verkündet am 14.7.2011
So wortwörtlich ohne Weglassung irgendwelcher Wörter das kurze und knappe Urteil des AG Cham. Bezeichnend ist der Satz des Richters:… Die Beklagte war nicht zu einer anderweitigen Berechnung der Gutachterkosten berechtigt.
Das sagt doch alles. Die HUK-Coburg hat als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden zu ersetzen, der dem Geschädigten durch den VN der HUK angerichtet worden ist. Und dazu gehören nun Mal die vollen Sachverständigenkosten( Siehe BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, BGH DS 2007, 144ff).
Ein Lob für den Dezernenten der 1. Zivilabteilung des Amtsgerichtes in Cham. So kann man auch die HUK-Coburg abbügeln. Eure Meinungen bitte.
Hervorragend!!
Hi Willi Wacker,
So kurz können Endurteile sein. So mancher Richter / manche Richterin können sich eine Scheibe davon abschneiden. Es braucht eigentlich keine Vergleiche mit BVSK oder Gesprächsergebnissen usw. Die SV-Kosten sind schlüssige Schadensposition. Erhebliches kann eigentlich nicht dagegen eingewandt werden. Der Richter aus Cham hat es kapiert.
mit besten Grüßen in den Bayrischen Wald
Rudi Rux
…..da ist dem Richter der Kragen geplatzt.
@ „Die Beklagte war nicht zu einer anderweitigen Berechnung der Gutachterkosten berechtigt.“
In der Kürze liegt die Würze!!
Aber das sollte die HUK doch nach ein paar tausend verlorenen Prozessen wissen, dass man das nicht tun darf. Gell!!
Im übrigen ist „nicht berechtigt“, mit rechtswidrig, nicht befugt, mit willkürlich u.Gesetzesbruch gleichzusetzen, der Sammelbegriff dafür lautet HUK-Coburg.
Hallo Willi Wacker,
diesbezüglich könnten sich doch die Schwaben noch eine Scheibe von den Bayern abschneiden – insbesondere in der Gerichtsbarkeit der Landeshauptstadt, oder?
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Es kann alles so wunderbar einfach und verständlich sein.
Man merkt, dass dieser Richter des AG Cham offenbar- wie man bei uns sagt-„die Schnauze voll hat“ und sich durch das Gelabere der HUK-Coburg-Anwälte nicht hat beeindrucken lassen.
G.H.
Ich halte die Begründung des Urteils für zu knapp und nicht der gesetzlichen Form der §§ 313, 313a ZPO entsprechend (es sei denn, das Gericht hat den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe in das Protokoll aufgenommen, § 313a I 2 ZPO).
Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, das Gericht habe kurzen Prozeß gemacht.
So geht es nicht. Damit macht sich das Gericht – unnötig – angreifbar.
2 – 3 Sätze mehr hätte es schon bedurft, zumal eine Teilerledigung eingetreten ist.
Das Urteil ist im Ergebnis richtig, aber eine „Urteilsbegründung“ mit 2 Sätzen verdient diese Bezeichnung nicht.
@ RA Schepers
„So geht es nicht. Damit macht sich das Gericht – unnötig – angreifbar.“
Was bewirken 1000 Juristen auf dem Meeresgrund?
Einen guten Anfang!
@ Frank
…..da ist dem Richter der Kragen geplatzt.
Hallo Frank,
so könnte man es sehen. Im Frankenland könnte so etwas auch passieren.
@ Gottlob Häberle,
Hallo Gottlob Häberle,
manchmal verwechseln die Schwaben, die bekanntlich ja sparsam sein sollen, erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB mit kostenminderungspflichtigem Betrag. Das Schadensersatzrecht ist natürlich kein Sparprogramm, sondern Ersatz des angerichteten Schadens und da hat Sparen nichts zu suchen, auch nicht bei den Sachverständigenkosten.
@ Der HUKflüsterer
In der Kürze liegt die Würze!!
Hallo Der HUKFlüsterer,
da könntest Du recht haben. Nur die HUK selbst und ihre Anwälte haben das noch nicht gemerkt und machen ausschweifende, das Thema verfehlende Schriftsätze, die keine Begründung zu einer anderweitigen Berechnung der Sachverständigenkosten abgeben. Das ist auch nicht möglich!
@ G.H.
Es kann alles so wunderbar einfach und verständlich sein.
Hallo G.H.,
wie wahr, wie wahr. Warum machen es sich andernorts die Richter so schwer?
Ich freue mich, dass dieses kurze und knappe – und gem. § 495 a ZPO ausreichend begründete – Urteil so viele Kommentare hervorgerufen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi
Zitat „Getreu dem Motto: “Den Ochsen an die Deichsel”?
Wenn man das nicht Lobbyismus nennt, dann weis ich auch nicht.“Ende
Soll damit vielleicht Unrecht legalisiert werden?
Jedenfalls, gleich und gleich gesellt sich gerne!
Hi Schepers,
„So geht es nicht. Damit macht sich das Gericht – unnötig – angreifbar.“
Geht’s noch? Ist doch PRIMA so ein kurzes Urteil.
Damit werden Ressourcen frei die zu anderen Sachen dringender benötigt werden als für solch einen HUK Schmarren!
@Schepers
Ihre Urteilsschelte ist mir nicht recht verständlich.
Das Urteil sagt alles „erforderliche“ im Namen des Volkes.
Der Kläger hat´s verstanden,die Beklagte versteht sowieso nichts.
Es gab bereits aus Gelsenkirchen hunderte von solchen Stuhlurteilen!
Ich als Richter würde immer den Abteilungsleiter der HUK aus Regensburg nach Cham fahren und mir von diesem Herren im Gerichtssaal persönlich erklären lassen,weshalb sich die HUK so verhält,obwohl mittlerweile ein halbes Dutzend Berufungskammerurteile gesprochen sind,die SÄMTLICHE Argumente der HUK weggefegt haben.
Wussten Sie das nicht,Herr Rechtsanwalt?
Skull!
@ RA Schepers
Sehr geehrter Herr Kollege,
nach der Relationstechnik hat der Richter festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers schlüssig und das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich ist. Deshalb war das, was die Beklagte hat vortragen lassen, unerheblich und daher noch nicht einmal das Papier wert, auf dem es verfasst wurde.
Bei so einer Sachlage konnte der Richter doch nur schreiben, dass das Vorgetragene der Beklagten unerheblich ist, mit anderen Worten: Die Beklagte nicht zu einer anderweitigen Berechnung der Sachverständigenkosten berechtigt war. Damit ist alles Erforderliche gesagt.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
Sir Toby
Mittwoch, 10.08.2011 um 07:34
@Schepers
Ihre Urteilsschelte ist mir nicht recht verständlich.
Das Urteil sagt alles “erforderliche” im Namen des Volkes.
Der Kläger hat´s verstanden,die Beklagte versteht sowieso nichts.
Hoffe, dass Deine Botschaft auch RA Schepers nicht falsch versteht.
Aber diese Ansage war wohl mal wieder erforderlich. Danke.-
Gruß
Scouty
man kommt sich hier ja vor, wie im propagandministerium.
manchmal wundere ich mich, dass „kritische“ bzw. „nicht linientreue“ beiträge überhaupt freigeschaltet werden. aber wahrscheinlich nur deshalb, um dann auf den „abweichlern“ wieder rumhacken zu können.
fakt ist: das urteil ist sehr kurz, auch für meinen geschmack zu kurz. § 313 III ZPO sagt,
„Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.“
es hätte also jedenfalls noch eines begründenden halbsatzes nach
“ … die Beklagte war nicht zu einer anderweitigen Berechnung der Gutachterkosten berechtigt.“
bedurft.
ausnahme wie schon erwähnt: es steht im protokoll, allerdings hätte der richter dann überhaupt keine entscheidungsgründe abfassen müssen (zöller, § 495a, Rn. 13). die tatsache, dass er es getan hat, spricht also eher dafür, dass es nicht im protokoll (welches eine mdl. verhandlung voraussetzt, die beim verfahren nach § 495a ZPO in der regel sowieso nicht stattfindet) steht.
Hallo Herr Kollege Uterwedde, Leipzig,
was soll ein Richter denn bei einem auf ganzer Linie unerheblichen (!!) Vorbringen noch im Urteil schreiben? Hätte der Richter Klartext geschrieben, dass das gesamte Vorbringen völlig unsinnig ist, hätte er im nächsten Verfahren, und das kommt(!), einen Befangenheitsantrag auf dem Tisch liegen. M.E. reicht der eine Satz für ein völlig unerhebliches Vorbringen.
Der arme Kollege aus N., der von der HUK mandatiert wurde, kann einem leid tun, dass er solchen Unsinn ellenlang vortragen musste.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
hallo willi wacker,
eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, hätte er schreiben können. eben so, wie es das gesetz verlangt. das ist seine aufgabe als richter, denn auch für dieses verfahren bekommt er eine zählkarte. wenn er sich dann einmal eine solche kurze, aber gesetzeskonforme begründung gebastelt hat, kann ihn niemand daran hindern, diese immer wieder zu verwenden, vielleicht noch mit dem eingangssatz garniert,
„dass das gericht der beklagten schon mehrfach schriflich gegeben hat, das … und das sich an dieser auffassung auch nichts geändert hat.“
anderenfalls könnte man die entscheidungsgründe auch gleich so forumlieren:
„die klage ist begründet, weil der kläger recht hat.“
so kann es doch nicht gehen.
kurze urteile sind grundsätzlich zu begrüßen, aber dieses ist schlicht und ergreifend zu kurz.
viele grüsse aus leipzig
a. uterwedde
Hallo Herr Kollege Uterwedde,
der Richter hätte aber auch schreiben können: „Die Klage ist begründet, weil der Beklagte nichts Erhebliches erwidert hat.“ Das wäre relationstechnisch sogar einwandfrei.
Viele Grüße nach L.
Willi Wacker
Der Richter soll in der Begründung kurz darlegen, worauf das Urteil beruht, nicht ellenlang darlegen, was es mit den Ausführungen der Versicherung auf sich hat.
@ Willi Wacker
2 – 3 Sätze zur Schlüssigkeit der Klage hätten genügt, auf die unerheblichen Ausführungen der Versicherung (in der Regel sind es ja dann ellenlange Rechtsausführungen und nicht Tatsachenvortrag) braucht das Gericht nicht mehr einzugehen.
Zum Beispiel so:
„Die Klage ist begründet. Der Kläger durfte zur Beweissicherung und zur Ermittlung der Schadenhöhe einen Sachverständigen beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten sind vom Schädiger zu ersetzen. Ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Sachverständigen, das möglicherweise im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen wäre, muß sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Ein Auswahlverschulden läge allenfalls dann vor, wenn sich dem Kläger schon b e i Beauftragung des Sachverständigen hätte aufdrängen müssen, daß der Sachverständige n a c h Fertigstellung des Gutachtens ein völlig überteuertes Honorar in Rechnung stellen werden wird.
Nachdem die Rechnung des Sachverständigen nunmehr vorliegt, ist für das Gericht schon im Nachhinein nicht erkennbar, daß diese völlig überteuert wäre. Umso weniger kann dem Kläger vorgeworfen werden, er hätte bereits im Voraus eine völlige Überteuerung erkennen könnenn, geschweige denn müssen.
Die Beklagte hat durch ihr Regulierungsverhalten Anlaß zur Klage gegeben, so daß ihr auch hinsichtlich der teilweise erledigten Klageerforderung die Kosten aufzuerlegen sind.“
… oder so, wie es das AG Montabaur gemacht hat …
@ RA. Schepers
Bei der Beratungsresistenz der HUK-Coburg ist jeder Urteilssatz zu viel. Deshalb hat der Richter aus Cham völlig zutreffend sich kurz gehalten. Vielleicht oder bestimmt hat er bereits eine weitere Klage gegen die Coburger Firma auf dem Tisch. Und wieder muss er ellenlange unsinnige Schriftsätze der Beklagtenseite lesen. Nein, nein, ich kann den Richter verstehen.