Die Amtsrichterin der 12. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Coburg kommt in einem Sachverständigenkostenprozess ganz ohne BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsübereinkunft aus! Nachfolgend gebe ich das Urteil der geneigten Leserschaft bekannt:
Amtsgericht Coburg
Az.: 12 C 454/09
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
wegen Schadensersatzes
erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 25.08.2010 auf Grund des Sachstands vom 04.08.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27,02,2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG, 823 Abs. 2, 249 BGB, 115 VVG.
Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Diese Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. In Kfz-Unfallsachen darf der Geschädigte, von Bagatellschäden abgesehen, einen Sachverständigen grundsätzlich hinzuziehen.
Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind auch im konkreten Fall als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen, da ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter derartige Aufwendungen in der Situation der Klägerin für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Schädiger hat die Kosten eines Sachverständigengutachtens nach gefestigter Rechtsprechung zu ersetzen, soweit dies zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt selbst dann, wenn das in Rechnung gestellte Honorar übersetzt ist. Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers.
Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat für sein Gutachten eine Rechnung in Höhe von 539,17 Euro brutto gestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ermittelt, dass 402,28 Euro netto bzw. 478,71 Euro brutto im Rahmen des Werkvertragsrechts ortsüblich und angemessen gewesen wären.
Demnach steht fest, dass die Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nicht so überzogen waren, dass es für sie Grund gewesen wäre, die Notwendigkeit als vernünftig Handelnder in Frage zu stellen. Es ist grundsätzlich nämlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu streiten.
Die vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Reparaturkosten belaufen sich auf 1.883,94 Euro. Damit stehen die Kosten auch insoweit nicht in völlig unangemessenem Verhältnis zur Schadenshöhe eines verunfallten Fahrzeugs. Sie fallen auch insoweit nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für einen durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht auszugleichen gewesen wären.
Das Landgericht Coburg hat in seiner Entscheidung vom 28.06.2002, AZ: 32 S 61/02, festgestellt, dass Sachverständigenkosten, die ein Viertel der Reparaturkosten betragen, als nicht völlig unangemessen angesehen werden können. Setzt man den hier im Gutachten festgestellten Schaden ins Verhältnis zu den Brutto-Sachverständigenkosten, so liegen diese mit 28 % nur knapp über dem vom Landgericht Coburg vorgegebenen Rahmen.
Auch die Ausführungen der Beklagten, welche Bezug nimmt auf die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg z.B. vom 08.10.2009, AZ.: 11 C 792/09, rechtfertigt keine andere Beurteilung. In dieser zitierten Entscheidung hat der Sachverständige selbst sein Honorar gegenüber der Beklagten geltend gemacht. In dem hier gelagerten Fall verhält es sich jedoch so, dass die Geschädigte gegenüber der Beklagten die Sachverständigenkosten selbst geltend macht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die geltend gemachten Nebenkosten erforderlich und angemessen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Sachverständigenkosten insgesamt noch die Nebenkosten derart überhöht sind, dass sich der Klägerin bei Erhalt der Rechnung die Unrechtmäßigkeit sofort aufdrängen müsste. Es bestand daher für sie kein Anlass, die Rechnung nicht zu begleichen, da es nicht ihre Pflicht ist, sich mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen.
Die Klage war daher begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.