Hallo verehrte Caiptain-Huk-Leserinnen und -Leser,
dass die HUK-COBURG mit ihr genehmen Urteilen in Schriftsätzen für ihre Schadensersatzkürzungen hausieren geht ist allgemein bekannt. Das sind dann auch die Positiv-Urteile, von der die HUK-COBURG manchmal spricht – und die angeblich die Zahl der hier im Blog gelisteten positiven Urteile übersteigen sollen. Einen Nachweis hat die HUK-COBURG bisher allerdings nicht erbracht. Vermutlich stammt der überwiegende Teil der Urteile, auf die die HUK-COBURG Bezug nimmt, aus Coburg und der näheren Region selbst. Ein Beispiel für diese Art von Urteilen bildet das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Coburg vom 22.2.2016 – 15 C 1451/15 – . In diesem Fall klagte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten. Es handelt sich mithin um einen erfüllüngshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch. Was prüft das angerufene Berufene Gericht in Coburg? Einen Werklohnanspruch, was sich aus den angegebenen Anspruchsgrundlagen ergibt. Dort sind nämlich die §§ 631 ff. BGB in Verbindung mit der Abtretung, § 398 BGB, aufgeführt. Das ist juristisch schlichtweg falsch und hätte im Examen zu einer mangelhaften Leisung des Kandidaten geführt. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist, bleibt er ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich durch die Abtretung nicht in einen werkvertraglichen Lohnanspruch um, nur weil jetzt der Sachverständige der Inhaber der abgetretenen Schadensersatzforderung ist. Wäre der Anspruch an die Großmutter abgetreten worden, wäre auch nicht Familienrecht anzuwenden oder wäre der Anspruch an die Bank abgetreten, wäre auch nicht Bankrecht anwendbar. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Darauf hatten wir hier bereits mehrfach hingewiesen. Aber die Verantwortlichen der HUK-COBURG wollen das natürlich nicht wahr haben. Die werkvertragliche Schiene mit Angemessenheit und Üblichkeit ist ihr natürlich lieber. Aber auch unangemessene Kosten können schadensersatzrechtlich erforderlich sein im Sinne des § 249 BGB. Der Sachverständige ist nämlich ebenso wie die reparierende Werkstatt Erfüllunhsgehilfe des Geschädigten, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Fehler – ggf. oder zu hoch berechnete Kosten – gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherers. Dass die Richter in Coburg diese juristischen Grundbegriffe bewußt außer Acht lassen, ist offenbar der Tatsache geschuldet, dass die HUK-COBURG der größte Arbeitgeber der Stadt ist. Nicht unberücksichtigt bleiben soll auch das Sponsering der HUK-COBURG dort vor Ort. Merkwürdig ist bei diesen „Fehlurteilen“, auf die die HUK-COBURG immer Bezug nimmt, dass diese Urteile in juristischen Fachzeitschriften nicht veröffentlicht sind. Bei der von der HUK-COBRG behaupteten Vielzahl von Positiv-Urteilen müssten doch zumindest ein Teil davon veröffentlicht sein, oder? Was denkt Ihr? Wir vermuten, dass die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG selbst wissen, dass es sich – juristisch gesehen – um „Schrotturteile“ handelt. Lest nun selbst das sehr kritisch zu betrachtende Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht Coburg
Az.: 15 C 1451/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
Huk-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht M. am 22.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 16.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.10.2014 zuzüglich außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 190,94 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Anspruch auf weitere Zahlung von 37,38 € zum Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten zu, §§ 249 ff., 398, 631 ff. BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.
Die Beklagte ist dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig für den Unfallschaden vom 07.05.2014 in O. , bei welchem der PKW Kia (C-…) des A. F. durch ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Zum Schadensumfang gehören auch die Kosten der Feststellung der Schadenshöhe infolge Beauftragung eines Sachverständigenbüros.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Diesem hat der Geschädigte die Schadensposition abgetreten. Gleichzeitg haben der Kläger als Auftragnehmer und der Geschädigte als Auftraggeber eine Honorarabrede durch Einbeziehung der klägerseits zugrundegelegten AGB getroffen. Zu einer solchen Ausgestaltung und zum vereinbarten Preisansatz hat die Berufungskammer des Landgerichts Coburg mit den Hinweisen in den Verfahren 32 S 71/15 und 32 S 79/15 und zuletzt auch in Urteilen vom 13.11.2015 wie im Verfahren 33 S 62/15 nach 15 C 655/15 des AG Coburg nachstehende Rechtsansicht bekundet:
Die Kammer weist die Parteien auf folgendes hin:
(….)
2.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbedarfs ist nicht der vom Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, sondern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag. Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde.
Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits deshalb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14-17, zitiert nach Juris, m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Nichts anderes gilt, wenn die Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden, vgl. BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, in dem der BGH im Rahmen einer Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht diese Grundsätze für die Beurteilung heranzieht.
a)
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den hier abgerechneten Preisen teilweise nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Die Kammer hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, um anhand dieser Feststellungen zur Frage der erkennbar deutlichen Überhöhungen und dem zu erstattenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu treffen. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sich eine Anwendung der BVSK-Befragung verbietet, insbesondere nicht, um erforderliche Grundhonorarkosten zu schätzen. Die Kammer hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ und ausreichend aussagekräftig. Vorliegend haben der Geschädigte und der Sachverständige beim Grundhonorar den im Honorarbereich V ermittelten Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013 vereinbart. Die Kammer muss jedoch nicht entscheiden, ob bei der Schätzung und der Frage der erkennbar deutlichen Überhöhung die vereinbarte BVSK-Befragung 2013 oder die zeitlich nähere BVSK-Befragung 2015 heranzuziehen ist, da sich das abgerechnete Grundhonorar jeweils unter dem höchsten Wert (HB III und HB V) beider Tabellen bewegt. Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung liegt nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer, an der weiter festgehalten wird, eine evidente Überschreitung der üblichen Kosten nur dann vor, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten Wertes liegt, der regelmäßig in HB III bzw. HB V abgebildet ist. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 1.115,00 € liegt zwar über dem arithmetischen Mittelwert zwischen HB II und HB IV der BVSK-Befragung 2013, es erreicht jedoch weder den Höchstwert der Befragung 2013 noch den Höchstwert der Befragung 2015, so dass jedenfalls nicht von einer erkennbar deutlichen Überhöhung auszugehen ist.
b)
Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Geschädigte eine konkrete Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen. Die Vergütungsabsprache enthält jedoch für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise, die keinesfalls den tatsächlichen Kostenaufwand abbilden. Einem durchschnittlichen Geschädigten muss sich aufdrängen, dass – neben dem Grundhonorar, mit dem die geistige Arbeit des Sachverständigen vollständig abgedeckt ist – Kosten von 2,50 € netto (2,97 € brutto) pro 1. Lichtbild, 1,65 € netto (1,96 € brutto) pro 2. Lichtbild, 1,10 € netto (1,31 € brutto) pro gefahrenem Kilometer, 18,- € netto (21,42 € brutto) pauschal für Porto/Telefon, Schreibkosten pro Seite von 2,80 € netto (3,33 € brutto) und für die Zweitausfertigung von 1,40 € netto (1,67 € brutto) pro Seite nicht mehr den erforderlichen Aufwand abbilden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, so dass der Rechnung und auch der zugrundeliegenden Vereinbarung keinerlei Indizwirkung zukommt. Die Kammer schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.
Für den Geschädigten ist jedoch nicht erkennbar, ob und ggf. wieviele vom Sachverständigen angefertigte Lichtbilder unnötig waren. Insoweit obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu entscheiden, welche und wieviele Lichtbilder er für die Gutachtenerstellung benötigt und anfertigt. Nur wenn es auch für den Geschädigten, der Laie auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung ist und gerade auf den Sachverstand des Gutachters vertraut, ganz offensichtlich ist, dass die Anfertigung einzelner Lichtbilder unnötig war, kommt eine Kürzung in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige auch Übersichtsaufnahmen, Innenaufnahmen und Aufnahmen ohne erkennbaren Schaden gefertigt hat, genügt hierfür nicht. Ein Geschädigter kann insoweit nämlich nicht überblicken, ob die Fotos für eine schlüssige und lückenlose Dokumentation, z.B. auch der Feststellung, dass an bestimmter Stelle eben kein Schaden vorhanden ist, erforderlich sind.
Für den Geschädigten ist jedoch bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten – also ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit – nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt.
Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an.
Kosten für die Wertermittlung waren weder vereinbart noch sind solche Kosten nach BVSK-Befragungen zu erstatten.
Insoweit schließt sich das Amtsgericht dieser Rechtsausführung der Berufungskammer zu den einzelnen Kosten an, wonach insbesondere die Nebenkosten – auch wenn über AGB vereinbart – als für den Auftraggeber erkennbar überhöht sind. Was das Grundhonorar betrifft, hat die Berufungskammer bisher nicht ausgeurteilt, ob BVSK 2013 oder 2015 zugrundezulegen ist. Nach der Rechtsauffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 14.12.2015 AZ: 10 U 579/15) soll der unterste Wert des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung 2015 anzuwenden sein. Dies kann indes dahinstehen, da das Gericht hierfür die vom Sachverständigen angesetzten 642,00 € netto bzw. 763,98 € brutto zugrundelegt, was sowohl im Bereich HB III der BVSK-Befragung 2013 als auch im unteren Korridor HB V aus 2015 gelegen ist.
Ausgehend von der streitgegenständlichen Honorarrechnung in Anlage K 3 ergibt sich damit folgende Berechnung:
Grundhonorar brutto 763,98 €
sowie für Nebenpositionen (nach der Berufungskammer jeweils „selbstredend brutto“):
Fahrtkosten 3(km) x 0,70 € = 2,10 €
17 Fotos zu je 2 € = 34,00 €
Weiterer Fotosatz 17 zu je 0,50 € = 8,50 €
Schreibkosten für 11 (reine, also ohne Audatex-Ausdruck oder Bildseiten) Textseiten zu je 1,80 € = 19,80€
Kopien bzw. Schreibkosten Zweitausfertigung von in der Rechnung angesetzten 22 Seiten zu je 0,50 € = 11,00 €
Nebenkosten/Porto/Telefon 15 €
Eine Position Restwertermittlung ist nicht separat abzurechnen, da solches für den Auftraggeber erkennbar von der Mehrheit der Sachverständigen angesichts des pauschalierten Grundhonorars nicht angesetzt wird, was erst recht sich der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger nach dem sog. „dolo-agit-Einwand“ entgegenhalten lassen muss.
Für die Nebenkosten errechnen sich hierfür 90,40 €, mithin insgesamt für Gutachtenskosten 854,38 €.
Nach Abzug der vorgerichtlich bezahlten 817,00 € ergibt sich der im Tenor zugesprochene Betrag von 37,38 €.
Zinsen auf die Hauptforderung und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten beruhen auf Verzug, § § 286 ff. BGB, (Prozess-)Zinsen auf Anwaltskosten ergeben sich aus § 291 BGB.
Kosten: § 92 Abs. 1 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Da das Amtsgericht von der Rechtsauffassung der Berufungskammer nicht abweicht, bedarf es der Zulassung der Berufung nicht.
Hallo, Willi Wacker,
wieder ist es die berüchtigte Abt.15 am AG Coburg. Da darf also immer noch der Richter M. (seit Jahrzehnten?) seiner Fantasie freien Lauf lassen und durch Rechtsbeugung glänzen. Fehlt nur noch die Narrenkappe zur Ausstattung gottähnlich anmaßender Allgewalt ? Man muss sich ernsthaft fragen, warum hier bisher die Besorgnis der Befangenheit noch nicht gegriffen hat.
Cornelia
Da zeigen schon die ersten Sätze in diesem Urteil die Cliquenwirtschaft und die Absicht für das vom Gericht angestrebte Ergebnis. Auch dieser Richter am AG in Coburg kann seine dauerhafte Sympathie für die Abrechnungsvorstellungen der HUK-Coburg Versicherung nicht verbergen. Er prüft die Rechnungshöhe auf Angemessenheit unter werkvertraglichen Gesichtspunkten und nicht den Schadenersatz gem. §§ 249 BGB ff.
Gerade zu auffällig verraten seine Absichten folgende Sätze:
„Daher erscheint es „angemessen“, die Honorarbefragung 2015 betreffend die Nebenkosten auch als geeignete Schätzgrundlage für sog. „Altfälle“, also Unfälle vor 2015, „anzuerkennen“. Hierbei handelt es sich „selbstredend“ um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.“
Muss man da noch spekulieren, was der Richter M. vom AG Coburg mit diesem „Urteil“ erreichen wollte? Da scheppern vor Schreck sogar die Ritterrüstungen im Schloss Callenberg ? Diesen Richter kann man nur mit einem „Waidmannsheil“ beglücken, denn er hat wider einen Bock geschossen, wenn auch nicht waidgerecht.
Hagen von Coburg
Hallo Willi,
die folgende schadenersatzrechtlich zu beachtende Denkschiene ist diesem Richter fremd:
„Der Geschädigter kann vom Schädiger nur dann den vollständigen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn aus einer ex ante Sicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar „willkürlich“ festsetzt, „Preis und Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen“ oder dem Geschädigten selbst ein „Auswahlverschulden“ zur Last fällt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 4 U 49/05).“
„Der Schädiger schuldet somit dem Geschädigten unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten den objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10).“
„Der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB umfasst auch den Vergütungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Danach hat der Beklagte den Zustand wieder herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.“
„Der Müller aus Coburg“ macht genau das Gegenteil.-
Hasse noch ne Frage ?
„Der Müller aus Coburg“ macht genau das Gegenteil.-“
Der Wellner aber auch.
@ Hasse noch ne Frage?
Dass das obige Urteil ein „Gefälligkeitsurteil“ für den größten Arbeitgeber am Ort ist, merkt man schon in den ersten Zeilen. Schon von daher sind Zivilrechtsurteile, bei denen die Huk-Coburg oder deren Versicherte Partei sind, immer mit Vorsicht zu behandeln.
Bevor man solche Urteile verwertet, sollte man wegen der Nebenwirkungen zunächst Captain-Huk oder einen Anwalt befragen.
„Einem durchschnittlichen Geschädigten muss sich aufdrängen, dass – neben dem Grundhonorar, mit dem die geistige Arbeit des Sachverständigen vollständig abgedeckt ist – Kosten von 2,50 € netto (2,97 € brutto) pro 1. Lichtbild, 1,65 € netto (1,96 € brutto) pro 2. Lichtbild, 1,10 € netto (1,31 € brutto) pro gefahrenem Kilometer, 18,- € netto (21,42 € brutto) pauschal für Porto/Telefon, Schreibkosten pro Seite von 2,80 € netto (3,33 € brutto) und für die Zweitausfertigung von 1,40 € netto (1,67 € brutto) pro Seite nicht mehr den erforderlichen Aufwand abbilden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, so dass der Rechnung und auch der zugrundeliegenden Vereinbarung keinerlei Indizwirkung zukommt.“
So ein Schrott! Natürlich bleibt die Indizwirkung bei Abtretung erfüllungshalber, das BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13 entstand aus Abtretung erfüllungsstatt (ohne Möglichkeit des Vorteilsausgleich), was das BGH VI ZR 50/15 aus 2016 zum s e l b e n Fall nun auch explizit erklärte.
Was sind das nur für Juristen (Wasserträger) in Coburg?
Wo ist festgelegt, dass die geistige Arbeit mit den Grundkosten abgegolten ist? Wohl nur im weichgespüllten Hirn dieses Juristen?
Auch zu den übrigen Kosten sollte der „Nichtsnutz“ nicht nur die Hardware und Verbrauchsmaterial berücksichtigen, sondern auch den variierenden Arbeitsaufwand oder wie werden die Bilder bearbeitet, beschriftet und ins Gutachten integriert, selbst der Weg und die Zeit zum Discounter wäre erforderlich und erheblich. Oder fliegen und bearbeiten sich die Fotos von alleine? HEX HEX 😉 Dann verstehe ich aber das JVEG nicht, denn dort werden Arbeitszeiten pro Foto von über 5 min mit berücksichtigt. Gleiches gilt zu den variierenden Schreib- und Fahrtkosten oder fährt bei diesen „Schwachsinnsschreibern“ der Handwerker kostenlos vor Ort oder kennt dieser eine Fortbewegungsart, die keine Zeit bedarf?
Dieser diktierte rechtswidrige Markteingriff mit Hilfe des unseriösen BVSK ist einem Richter nicht würdig, es sei denn er kommt bzw. lebt noch in der DDR. In der BRD nennt man dieses Verhalten, aus meiner Sicht, Rechtsbeugung!
Den Rest des Urteils habe ich mir nicht durchgelesen, weil……
Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB)
„Liegt der Rechnung eine Vergütungs-Vereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es grundsatzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.“
BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)
G.v.H.