AG Coburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.7.2015 – 11 C 564/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Es war schon ein mutiger Vorstoß der Klägerin, mit dieser Restschadensersatzklage direkt bei dem Hausgericht der HUK-COBURG zu klagen, praktisch sich in die „Höhle der Hyänen“ zu begeben. Das hätte auch übel ausgehen können. Das Urteil ist unserer Ansicht nach im Ergebnis zwar positiv, in der Begründung jedoch fehlerhaft. Das erkennende Gericht prüft die Angemessenheit der Einzelpositionen gemäß der BVSK-Honorarbefragung. Dabei hatte der BGH doch entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10= BGH DS 2014, 90 ff. = NJW 2014, 1947 ff.). Wenn aber der Geschädigte diese Ergebnisse nicht kennen muss, dann kann auch das Gericht nicht diese Werte ansetzen, da es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 11 C 564/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht G. am 14.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 06.07.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.05.2015 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 208,60 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 09.02.2015 kam zwischen dem Geschädigten und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis am 10.02.2015 das Sachverständigenbüro H. mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 3.500,- €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 11.02.2015 seine Leistung abgerechnet und hierfür 818,60 € brutto verlangt. Mit Erklärung vom 10.02.2015 hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten, der seinerseits diese Ansprüche am 10.02.2015 an die Klägerin abgetreten hat.

Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 610,00 €.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, in Höhe von 208,60 €.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Auch darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig pauschal bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand.

Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 486,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 486,00 € bei einem festgestellten Wiederbeschaffungswert von 3.500,- € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil dass abgerechnete Grundhonorar nicht über den höchsten Werten des Korridors der BVSKHonorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt (so auch LG Coburg 32 S 67/14). Bei einem Nettoschaden bzw. Wiederbeschaffungswert bis zu 2.250,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 479,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 486,00 € ab.

Die Angemessenheit des Honorars hat das Gericht durch Sachverständige oder durch Schätzung gemäß § 287 ZPO festzustellen. Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zu-sammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Da diese Statistik eigens zwischen Werten differenziert, oberhalb deren 90% der befragten Sachverständigen abrechnen (HB I) bzw. unterhalb (HB II) und davon getrennt einen Honorarkorridor ausweist, innerhalb dessen 40% und 60% der Befragten je nach Schadenshöhe liquidieren , lässt sich das übliche Sachverständigenhonorar nicht unmittelbar aus der Tabelle ablesen. Das Landgericht Coburg vertritt von daher die Auffassung, den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag aus dem Korridor zwischen den Werten aus HB II und HB IV, maximal aus HB III der BVSK-Liste 2013 zu bestimmen (LG Coburg 32 S 67/14). Das Gericht hält, wie das Landgericht Coburg, die Anwendung des genannten Tabellenwerks auch für eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar nicht überhöht.

Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten für den Geschädigten erkennbar nicht erheblich über den üblichen Preisen. Insbesondere kann es nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn der Sachverständige tatsächlich unnötige Lichtbilder herstellt hätte. Diesbezüglich trägt die Beklagte das Risiko. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass für insgesamt 24 Seiten Schreibkosten abgerechnet werden, obwohl lediglich 10 Seiten beschrieben sind. Die Kosten beziehen sich auf den Herstellungsaufwand. Auch bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Kosten für Fotos und der Fahrtkosten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Geschädigte auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er keine entsprechend den von der Beklagten mitgeteilten Preisen Honorarvereinbarung getroffen hat. Bei dem Schreiben der Beklagten (Anlage B1) handelt es sich nicht um ein konkretes Vermittlungsangebot.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 818,60 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 610,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 208,60 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Coburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.7.2015 – 11 C 564/15 -.

  1. MOBY DICK sagt:

    Einen kleinen Obulus kann man sich doch leisten, um Herrn Fuchs vom BVSK zu stützen. Wetten, dass irgenwo in einer Fachzeitschrift Herr Fuchs auch dieses Urteil als positiv herausstellen wird ?
    MOBY DICK

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