Der Amtsrichter des AG Coburg, also des Hausgerichtes der HUK-Coburg, hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherung AG, Coburg, mit Endurteil vom 28.04.2009 (12 C 882/08) verurteilt, an den Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 156,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Zinsanspruchs auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 156,12 EUR, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 3 PflVG.
1.
Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus einem nicht näher bezeichneten Verkehrsunfall vom 28.4.2008 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
2.
Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind dem Grunde nach ersatzfähig. Sachverständigenkosten sind regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich. Insbesondere stellt der Schaden nicht lediglich einen Bagatellschaden dar.
3.
Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind auch der Höhe nach ersatzfähig, da sie zur Herstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren.
Der Kläger hat keine Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde. Denn selbst wenn die Sachverständigenkosten übersetzt wären – was hier dahinstehen kann -, so stünden sie gleichwohl nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe. Setzt man den im Gutachten festgestellten Schaden in Höhe von 2.135,89 EUR (- 2.060,89 EUR zzgl. Wertminderung 75,00 EUR) ins Verhältnis zu den gesamten Sachverständigenkosten in Höhe von 522,23 EUR, so liegen diese bei 24,45 % und sind daher nicht zu beanstanden. Das Landgericht Coburg hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.06.2006 (Az. 32 S 61 /02) festgestellt, dass Sachverständigenkosten, die ein Viertel der Reparaturkosten betragen, als nicht völlig unangemessen angesehen werden können. Dementsprechend kann auch bei dem hier festgestellten Verhältnis nicht davon gesprochen werden, dass ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Klägerin die Kosten nicht für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht zum Regelfall zählt, Geschädigter eines Verkehrsunfalls zu sein und Gutachter zur Schadensermittlung beauftragen zu müssen. Einem Geschädigten sind daher die Preisstrukturen bei Sachverständigengutachten – wenn überhaupt – nicht derart detailliert bekannt, dass bei Beauftragung Zweifel aufkommen müssten, zumal die Gesamtkosten erst nach Fertigstellung des Gutachtens und Kenntnis von der Schadenshöhe feststehen. Ein durchschnittlich Geschädigter musste sich auch bei der Abrechnung nicht zur Nachfrage bzw. zur Zahlungsverweigerung veranlasst sehen, da sich angesichts der in Rede stehenden Kosten eine Unangemessenheit nicht sofort aufdrängen musste. Damit wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so dass weder der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06).
Die geltend gemachten Nebenkosten sind ebenfalls uneingeschränkt ersatzfähig. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten vermag nicht zu überzeugen, da es für die Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten aus schadensrechtlicher Sicht allein auf den Gesamtbetrag ankommt. Wie diese verteilt und bemessen sind, ist grundsätzlich unerheblich. Dessen ungeachtet wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, warum dem Kläger hätte auffallen können bzw. müssen, dass die Nebenkosten nicht notwendig gewesen sein sollen. Die Nebenkosten beinhalten insbesondere keine Positionen, die als solche schon dem Grunde nach nicht angefallen sind oder deren Anfall nicht ausreichend dargetan wurde bzw. aus sich heraus nicht plausibel sind. Insoweit sind die Nebenkosten im Bezugsschreiben des Sachverständigen vom 21.2.2009 aus schadensrechtlicher Sicht ausreichend dargetan.
Die Klägerin hat auch keine Obliegenheitspflicht verletzt. Der BGH hat in seinem oben zitierten Urteil festgestellt, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten und u.U. auch teuren Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ein Geschädigter ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist indes grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
II.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288, 247 BGB.
Soweit der Kläger Zinsen für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ab Rechtshängigkeit geltend macht, war die Klage jedoch abzuweisen. Die Anwaltskosten wurden nach klägerischer Darstellung am 10.7.2008 gezahlt, die Klage wurde indes erst am 14.7.2008 zugestellt.
III.
Die Kostenentscheidung resultiert betreffend die streitige Entscheidung aus § 92 Abs. 2 Ziff. l ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Verfahrenskosten gem. § 91a ZPO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sich diese mit der Zahlung der erledigten Forderung freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
So das AG Coburg.
Hallo Willi,
das Heimatgericht der HUK-Coburg hat sauber herausgearbeitet, dass weder der Schädiger noch dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle des Sachverständigenhonorares durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares. So richtig deftig hat der Amtsrichter des AG Coburg unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung das am Ort ansässige Unternehmen auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Damit ein prima Urteil! Es bedarf noch mehr solcher Urteile, damit die Coburger Versicherung merkt, wie die Rechtslage tatsächlich ist. Der Vortrag ihrer Anwälte ist realitätsfremd.
Friedhelm S.
Hi Willi Wacker,
nach den vielen – sicherlich interessanten – Mietwagenurteilen nun wieder ein SV-Honorar-Urteil, dieses Mal sogar von dem Firmensitz-Gericht, praktisch vor Ort. Offenbar lernt die besagte Versicherung es nicht. Immer weiter so. Steter Tropfen höhlt den Stein, sagt ein altes Sprichwort. Vielleicht merkt diese Versicherung es beim 1000. Honorarurteil. Viele Urteile bis zu dieser magischen Zahl dürften nicht mehr fehlen. Ich meine, so ca. 820 gezählt zu haben. Weiss einer die genaue Zahl?
Ich lese jetzt fast tagtäglich Ihren Blog mit immer größerem Interesse. An der Uni habe ich auch schon auf Ihren Blog hingewiesen. Machen Sie so weiter, auch im Interesse der Verbraucher und Geschädigten. Diese brauchen in der Tat eine derartige Internetplatform. Ich bin nur überrascht, wie wenige meiner Kommilitonen sich an Kommentaren beteiligen. Eigentlich hätten manche Urteile und Berichte mehr Kommentare verdient.
Andererseits sehe ich natürlich bei mir selbst, wie wenig Zeit noch neben zeitaufwendigem Studium des Schuldrechts verbleibt. Umsomehr ist Ihre Arbeit hier zu würdigen.
Ihre Jurastudentin
@Jurastudentin
„Vielleicht merkt diese Versicherung es beim 1000. Honorarurteil. Viele Urteile bis zu dieser magischen Zahl dürften nicht mehr fehlen. Ich meine, so ca. 820 gezählt zu haben. Weiss einer die genaue Zahl?“
Ca. 3000 Honorarurteile sind mir alleine bekannt.
Tatsächlich dürfte es sich aber bereits um rund 10.000 Urteile handeln. weil m. W. nahezu jedes Amtsgericht(768)seit nun über 15 Jahre schon mehrere Honorarprozesse verhandelt hat.
Besagte Firma mit dem beratungsresistenten Personal, kann gar nicht aufhören zu streiten, weil sonst all die rückgratlosen Duckmäuser aus dem SV -Bereich sofort wieder Ihre „Gebühren“ auf den nötigen Level anheben würden.
Damit wäre dann für die HUK-Coburg alles umsonst gewesen.
Auch der BVSK müßste schnell am grünen Tisch eine neue Honorarbefragung machen.
Evtl.frägt man sich da untereinander wo u.wie die alte Exeltabelle verändert werden muß,weil nun wieder realistische Honorarwerte erscheinen.
Deshalb ist m. E.auch der Name „Honorarbefragung“ u. das Sprichwort „wer viel frägt der geht viel fehl“, entstanden.
MfG
F.Hiltscher
Hallo Herr F. Hiltscher,
die von Ihnen angegebene Zahl überrascht mich schon etwas. Hier im Blog bzw. in der Urteilsliste „Sachverständigenhonorar gegen HUK-Coburg habe ich 856 Urteile der Amtsgerichte gegen HUK-Coburg gezählt( Zählfehler eingeschlossen, daher für die Richtigkeit keine Gewähr!). Können die Ihnen bekannten Urteile hier auch eingestellt werden? Oder können diese Urteile auch in die besagte Urteilsliste gegen HUK-Coburg eingestellt werden?
Auf den BVSK kommt es, wie das jüngste Urteil des AG Coburg zeigt, nicht an. Der Amtsrichter hat mit keinem Wort den BVSK erwähnt. Auch von daher ist das Urteil hervorragend. Der Amtsrichter hat die BGH-Rechtsprechung richtig umgesetzt. Dem Schädiger und dem Gericht ist eine Preiskontrolle im Schadensersatzrecht nicht erlaubt, dies gilt auch für die Höhe des Honorars.
MfG
Ihre Jurastudentin
@ Jurastudentin 7.5.2009 17.43
Hi Jurastudentin,
Ihre lobende Würdigung in allen Ehren. Vielen Dank dafür. Positiv überrascht bin ich doch, dass auch Studenten/innen auf diesen Unfallblog kommen und Urteile kommentieren. Studenten/innen werden auch einmal Richter/innen und deshalb sehe ich gute Chancen, dass dann dem bösen Spuk der Versicherungen ein Ende bereitet wird. Schon jetzt läßt sich m.E. erkennen, dass die Honorarurteile in 2009 rückläufig sind. Offenbar scheuen die Versicherungen in jüngster Zeit derartige Urteile.
Das nir ausgesprochene Lob gebe ich an die weiteren Crew-Mitglieder weiter. Danke.
MfG
Willi Wacker
Hallo Jurastudentin,
die hier zusammengetragenen Urteile werden erst seit ein paar Jahren gesammelt, etwa ab 2006 (ohne mich darauf festlegen zu wollen).
Die Streitigkeiten mit der HUK reichen aber bis Mitte der 90er zurück. Dazu kommen viele Urteile von Kollegen, die sie hier nicht einstellen.
Die „paar“ Urteile, die hier gesammelt sind, sind also nur die Spitze des Eisberges, insgesamt sind es mit Sicherheit ein paar Tausend Urteile.
Und doch ist es erschreckend, dass sich für die HUK dieses Vorgehen lohnt, weil es noch viel zu viele Kollegen gibt, die gegenüber der HUK lieber auf Honorare verzichten als sich gegen die „große Versicherung“ zu wehren.
Zum Thema Gesprächsergebnis kennen alle Mitlesenden meine negative Einstellung. Wir rechnen nicht danach ab, sondern haben uns betriebswirtschaftlich sinnvolle Gedanken gemacht.
Grüße
Andreas
Andreas Freitag, 08.05.2009 um 06:51
Hallo Jurastudentin,
…Die Streitigkeiten mit der HUK reichen aber bis Mitte der 90er zurück.
Die “paar” Urteile, die hier gesammelt sind, sind also nur die Spitze des Eisberges, insgesamt sind es mit Sicherheit ein paar Tausend Urteile.
..Und doch ist es erschreckend, dass sich für die HUK dieses Vorgehen lohnt, weil es noch viel zu viele Kollegen gibt, die gegenüber der HUK lieber auf Honorare verzichten als sich gegen die “große Versicherung” zu wehren.
Hi, Andreas,
die bisher gesammelten Urteile sind tatsächlich nur die Spitze eines Eisberges.
Insider schätzen die Urteilsflut zu Ungunsten der HUK-COBURG auf mindestens 30000 – 40000 (!). Vielleicht liegt aber auch diese Schätzung noch deutlich zu niedrig? Nicht berücksichtigt sind dabei Vorgänge, zu denen ein Prozeß nicht aufgenommen wurde.-
Was die lieben Kollegen angeht, so schaufeln auch diese sich selbst ihr eigenes Grab und da helfen auch alle Ausreden und Beschwichtigungsversuche nicht weiter, wenn man einmal davon absieht, dass sie mit ihrer Verhaltensweise letztlich auch deutlich machen, dass sie offenbar überhöht abgerechnet haben.
Die Stillhaltepolitik muß doch zwangsläufig Wasser auf die Mühlen der HUK-COBURG sein, denn wenn die oft nicht unerhebliche Kürzung auf das abgerechnete Honorar toleriert wird, muß man doch den Eindruck gewinnen, dass der Ersteller des Gutachtens selbst nicht an die Korrektheit seiner Honorarnote glaubt. Kommen so einige 10000 Vorgänge zusammen und rechnen überdies dann auch noch eine Vielzahl der Kollegen brav nach den Vorstellungenm der HUK-COBURG ab, so erklärt sich manches und was die Ausreden angeht, hier mal ein paar Kostproben:
– ich komm ja auch so noch klar
– ich bin noch nicht dazu gekommen, mich damit zu beschäftigen…
– ich will den Ball flach halten…
– meine Kollegen am Ort machen es nicht anders
– ich will bei den Gerichten nicht in Verruf kommen
– wenn ich die Kürzungen gerichtsanhängig mache, nehmen viele Richter an, dass ich tatsächlich zu teuer bin und beauftragen mich nicht mehr
– hat alles keinen Zweck, weil das Risiko zu groß ist, dass viele Richter selbst bei der HUK-COBURG versichert sind und gegen IHRE Versicherung nicht gerne ein Urteil absetzen möchten
– meine Mitbewerber könnten damit Werbung machen, dass solche Kürzungen bei Ihnen nicht vorkommen und das könnte mir zum Nachteil gereichen
– ich schlucke nur ungern die Kröte, aber irgendwo anders hole ich die Kürzungen wieder herein.
Kennt Ihr noch mehr solcher Argumente ?
Stellt Euch einmal vor, einer dieser Kollegen bummelt an einem schönen Ferientag in Italien durch seinen Urlaubsort.
Plötzlich merkt er, dass ihm ein Trickdieb einen 100,00 EUR-Schein aus der Tasche zieht. Glaubt Ihr, er würde mit solchen Ausreden, wie zuvor angesprochen, reagieren oder sich eher lautstark artikulieren und zur Wehr setzen ?
Wäre es auch denkbar, dass er dem Trickdieb mit einem Anschein von Jovialität auf auf die Schulter klopft und den versuchten Diebstahl mit einem Agreement beendet ? „Hier hast Du 50,00 EURO und jetzt laß mich in Ruhe.“
Solche Kungeleien soll es ja auch geben und die werden dann umschrieben mit einer vermeintlich erforderlichen Kontakt- und Geschäftspflege.
Die herausgestellte Unabhängigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht mehr glaubwürdig und kann auch durch alle sonstigen Aktivitäten nicht mehr renoviert werden.
Aber das sind dann in unseren Reihen die Saubermänner mit Hundescheiße am Absatz und das – auch wenn es unerträglich stinkt – als noch tragbar hinnehmen, weil ja nun einmal viele Hunde auf die Straße scheißen.
Mit freundlichen Grüßen
Euer
Deichgraf
AG Coburg verurteilt HUK-Coburg allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.
Donnerstag, 07.05.2009 um 16:12 von Willi Wacker | · Gelesen: 528 · heute: 242 |
Der Amtsrichter des AG Coburg, also des Hausgerichtes der HUK-Coburg, hat die HUK-Coburg allgemeine Versicherung AG, Coburg, mit Endurteil vom 28.04.2009 (12 C 882/08) verurteilt, an den Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 156,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Guten Tag, Willi Wacker,
kann mich als Schrauber mal jemand darüber aufklären, was dieses an sich sinnlose Verfahren vor dem AG Coburg unter dem Strich kostet ? Vorab vielen Dank für einen solchen Hinweis.
Bis dann
Danny