AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Selbst das „Hausgericht“, das Amtsgericht Coburg hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Endurteil vom 06.10.2008 (12 C 293/08) verurteilt, an das klagende Sachverständigenbüro 115,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist weiterhin verurteilt worden, an die Klägerin weitere 54,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten. Die Haftung der Beklagten für die der Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Unfall vom 18.10.2007 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Kosten des SV sind dem Grunde nach ersatzfähig. SV-Kosten sind nämlich regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich.

Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind auch der Höhe nach ersatzfähig, da die Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen eingehalten hat. Es wurden keine Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in der Situation des Geschädigten nicht verursachen würde. Selbst wenn die SV-Kosten übersetzt wären, was hier dahinstehen kann, so stünden sie gleichwohl nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe. Setzt man den im Gutachten festgestellten Schaden in Höhe von insgesamt 2.804,34 € ins Verhältnis zu den gesamten SV-Kosten in Höhe von 527,91 €, so liegen diese bei 18,82 % und sind daher nicht zu beanstanden…

Auch die geltend gemachten Nebenkosten sind uneingeschränkt ersatzfähig, das es für die Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten bei Schadensersatzansprüchen der Geschädigten grundsätzlich allein auf deren Gesamtbetrag ankommt. Wie sich dieser zusammensetzt, ist für die Ersatzfähigkeit grundsätzlich unerheblich. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die unstreitig waren, sind der Klägerin ebenfalls zuzusprechen. Die Beklagte war daher kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.

So das relativ kurze Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Coburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

  1. Buschtrommler sagt:

    Kurz und klar erläutert..so muß Rechtsprechung sein.
    Ohne Ver(w)irrung in Vertragsrecht,Honorarlisten und anderem unnötigen Geschreibsel.
    Gruss Buschtrommler

  2. downunder sagt:

    hi willi
    dieses urteil bitte zwanzigmal kopieren und dann am AG Bochum durch den einen richter,du weisst schon welchen,verteilen lassen!
    didgeridoos, play loud

  3. Willi Wacker sagt:

    Schön, auch einmal lobende Kommentare zu lesen.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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