AG Coburg weist mit fehlerhafter Begründung im Urteil vom 22.2.2016 – 15 C 1664/15 – Klage auf Zahlung restlicher Sachverständienkosten ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

die Woche fängt ja gut an. Zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein weiteres Skandal-Schrotturteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG aus der 15. Zivilabteilung des Amtsgerichts Coburg. Und wieder wurde nach werkvertraglichen Gesichtspunkten auf der Grundlage von BVSK gekürzt sowie die Mehrwertsteuer auf die Nebenkosten unterschlagen. Dabei weiß doch jeder Jurastudent, dass es bei der Prüfung des Schadensersatzes nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, sondern nur auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Dementsprechend wurde durch das erkennende Gericht wieder eine Geschädigte um den vollständigen Schadensersatzanspruch gebracht. Der Einfluss der HUK-COBURG auf die Gerichte in Coburg ist einfach nur noch widerlich. Der erkennende Amtsrichter versteckt sich auch noch hinter dem rechtswidrigen Rectsprechungsmüll des LG Coburg. Dem Klägervertreter kann aber der Vorwurf  nicht erspart werden, nicht vor einem anderen zuständigen Gericht geklagt zu haben. Nicht nur das Gericht ist zuständig. Die Zuständigket kann sich auch aus dem Unfallort ergeben. Auch kann der Fahrer oder der Halter an dem Ort seines jeweligen Wohnsitzes verklagt werden. Es bleibt nur zu hoffen, dass nach den diesseitigen  Veröffentlichungen keiner mehr in Coburg klagt.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.:     15 C 1664/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht M. am 22.02.2016 auf Grund des Sachstands vom 17.02.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 141,79 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im geringen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Zahlung von 6,47 € zum Ausgleich restlicher Sachverständigenkosten zu, §§ 249 ff., 631 ff. BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG.

Die Beklagte ist dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig für den Unfailschaden vom 28.04.2015, bei welchem der klägerische PKW BMW (IGB-…) durch ein bei der Beklagten versichertes Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Zum Schadensumfang gehören auch die Kosten der Feststellung der Schadenshöhe infolge Beauftragung eines Sachverständigenbüros. Die Klägerin hatte die … GmbH mit der Schadensfeststellung beauftragt und offenbar eine Gebührenvereinbarung nicht getroffen. Somit ist auf allgemeine werkvertragliche Preisgrundsätze abzustellen, die im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO überprüft und vorgenommen werden kann.

Hierzu hat die Berufungskammer des Landgerichts Coburg mit den Hinweisen in den Verfahren 32 S 71/15 und 32 S 79/15 nachstehende Rechtsansicht bekundet, wonach für den Geschädigten erkennbar überhöht sind Preisansätze eines Sachverständigen, die oberhalb des Mittelwertes der BVSK-Befragung liegen:

Die Kammerweist die Parteien auf folgendes hin:

(…)

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Bei der konkreten Bemessung des vom Geschädigten zu beanspruchenden Finanzierungsbedarfs ist  nicht der vorn Geschädigten tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag maßgeblich, sondern der zur Wiederherstellung objektiv erforderliche Geldbetrag.   Der tatsächliche Aufwand gibt lediglich ex post gesehen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages, da sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte deshalb regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeug beauftragten Sachverständigen, soweit diese von ihm beglichen wurde.

Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewandte Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie bereits deshalb nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff., Rdnr. 14-17, zitiert nach Juris, m. w.
Rechtsprechungsnachweisen).

(…)

a)
Gemessen an den dargestellten Grundsätzen handelt es sich bei den hier abgerechneten Preisen teilweise nicht um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Die Kammer hat sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung an der BVSK-Honorarbefragung orientiert, um anhand dieser Feststellungen zur Frage der erkennbar deutlichen Überhöhungen und dem zu erstattenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu treffen. Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vorn 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätz-grundiage für die Nebenkosten angesehen hat. Hieraus ist jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sich eine Anwendung  der BVSK-Befragung verbietet, insbesondere nicht, um erforderliche Grund honorarkosten zu schätzen. Die Kammer hält die Befragungen betreffend das Grundhonorar für repräsentativ und ausreichend aussagekräftig. Vorliegend haben der Geschädigte und der Sachverständige beim Grundhonorar den im Honorarbereich V ermittelten Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013 vereinbart. Die Kammer muss jedoch nicht entscheiden, ob bei der Schätzung und der Frage der erkennbar deutlichen Überhöhung die vereinbarte BVSK-Befragung 2013 oder die zeitlich nähere BVSK-Befragung 2015 heranzuziehen ist, da sich das abgerechnete Grundhonorar jeweils unter dem höchsten Wert (HB III und HB V) beider Tabellen bewegt. Unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung liegt nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung der Kammer, an der weiter festgehalten wird, eine evidente Überschreitung der üblichen Kosten nur dann vor, wenn der vom Sachverständigen abgerechnete Betrag oberhalb des höchsten Wertes liegt, der regelmäßig in HB III bzw, HB V abgebildet ist. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 1.115,00 € liegt zwar über dem arithmetischen Mittelwert zwischen HB II und HB IV der BVSK-Befragung 2013, es erreicht jedoch weder den Höchstwert der Befragung 2013 noch den Höchstwert der Befragung 2015, so dass jedenfalls nicht von einer erkennbar deutlichen Überhöhung auszugehen ist.

b)
Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Geschädigte eine konkrete Vereinbarung mit dem Sachverständigen getroffen. Die Vergütungsabsprache enthält jedoch für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöhte Preise, die keinesfalls den tatsächlichen Kostenaufwand abbilden. Einem durchschnittlichen Geschädigten muss sich aufdrängen, dass – neben dem Grundhonorar, mit dem die geistige Arbeit des Sachverständigen vollständig abgedeckt ist – Kosten von 2,50 € netto (2,97 € brutto) pro 1. Lichtbild, 1,65 € netto (1,96 € brutto) pro 2. Lichtbild, 1,10 € netto (1,31 € brutto) pro gefahrenem Kilometer, 18,- € netto (21,42 € brutto) pauschal für Porto/Telefon, Schreibkosten pro Seite von 2,80 € netto (3,33 € brutto) und für die Zweitausfertigung von 1,40 € netto (1,67 € brutto) pro Seite nicht mehr den erforderlichen Aufwand abbilden. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, so dass der Rechnung und auch der zugrundeliegenden Vereinbarung keinerlei Indizwirkung zukommt. Die Kammer schätzt daher die erforderlichen Nebenkosten auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015, die zum einen die zeitnähere Schätzgrundlage zum Unfall darstellt und zum anderen den Sachverständigen selbst deutlich niedrigere Nebenkostenbeträge vorgibt als sie in der Vergangenheit in den Befragungen ermittelt und abgerechnet wurden. Sie orientiert sich hierbei im wesentlichen – wenn auch nicht vollständig – an den Sätzen des JVEG. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die in den vorherigen Befragungen enthaltenen Nebenkosten versteckte Gewinnanteile enthielten. In der Honorarbefragung 2015 heißt es insoweit: „Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtsprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“ Daher erscheint es angemessen, die Honorarfegfcagjjng 2015 betreffend die Nebenkosten als geeignete Schätzgrundlage für sog. Altfälle, also Unfälle vor 2015, anzuerkennen. Hierbei handelt es sich selbstredend um Bruttopreise, da diese Preise als Endverbraucherpreise gelten, die nicht ausdrücklich als Nettopreise gekennzeichnet sind.

Für den Geschädigten ist jedoch nicht erkennbar, ob und ggf. wieviele vom Sachverständigen angefertigte Lichtbilder unnötig waren. Insoweit obliegt es grundsätzlich dem Sachverständigen zu entscheiden, welche und wieviele Lichtbilder er für die Gutachtenersteflung benötigt und anfertigt. Nur wenn es auch für den Geschädigten, der Laie auf dem Gebiet der Schadensbegutachtung ist und gerade auf den Sachverstand des Gutachters vertraut, ganz offensichtlich ist, dass die Anfertigung einzelner Lichtbilder unnötig war, kommt eine Kürzung in Betracht. Allein die Tatsache, dass der Sachverständige auch Übersichtsaufnahmen, Innenaufnahmen und Aufnahmen ohne erkennbaren Schaden gefertigt hat, genügt hierfür nicht. Ein Geschädigter kann insoweit nämlich nicht überblicken, ob die Fotos für eine schlüssige und lückenlose Dokumentation, z.B. auch der Feststellung, dass an bestimmter Stelle eben kein Schaden vorhanden ist, erforderlich sind.

Für den Geschädigten ist jedoch bei Rechnungserhalt erkennbar, dass Schreibkosten – aiso ein tatsächlicher Aufwand für Schreibarbeit – nur für die Seiten des Gutachtens angefallen sein können, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Hierunter fallen nicht die Seiten des Gutachtens, die eine AUDATEX-Kalkulation enthalten, da es sich hierbei um einen computergenerierten Ausdruck handelt.

Kopierkosten fallen allerdings auch für die AUDATEX-Seiten an.

Kosten für die Wertermittlung waren weder vereinbart noch sind solche Kosten nach BVSK-Befragungen zu erstatten.

Insoweit schließt sich das Amtsgericht dieser Rechtsausführung der Berufungskammer zu den einzelnen Kosten an. Was das Grundhonorar betrifft, hat die Berufungskammer bisher nicht ausgeurteilt, ob BVSK 2013 oder 2015 zugrundezulegen ist.  Nach der Rechtsauffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 14.12.2015 AZ: 10 U 579/15) soll der unterste Wert des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung 2015 anzuwenden sein. Dies kann indes dahinstehen, da das Gericht hierfür die vom Sachverständigen angesetzten 370 € netto zugrundelegt und damit mehr als im untersten Honorbereich V der Befragung 2015.

Ausgehend von der streitgegenständlichen Honorarrechnung in Anlage K2 ergibt sich damit folgende Berechnung:

Grundhonorar netto 370,00 € bzw. 440,30 € brutto.

sowie für Nebenpositionen Qeweils brutto):

4 Fotos zu je 2 € = 8,00 €

Weiterer Fotosatz 4 zu je 0,50 € = 4,00 €

Schreibkosten für 6 (reine, also ohne Audatex-Ausdruck oder Bildseiten) Textseiten zu je 1,80 € = 10,80 €

Kopien bzw. Schreibkosten Zweitausfertigung von in der Rechnung angesetzten 9 Seiten zu je 0,50 € = 4,50 €

Nebenkosten/Porto/Telefon 15 €

Fahrkosten für (anstatt beklagtenseits vorgetragener 4 km) die klägerseits behaupteten vom SV gefahrener (und beklagtenseits unbestritten gebliebener) Fahrtstrecke 42 km mit angesetzten 26,70 €.

Weitere Sätze an Fotos oder Kopien sind ebensowenig erstattungsfähig wie der Ansatz für Abrufgebühren oderRestwertanfragen. Dies findet sich auch nicht separat ausgewiesen in der BVSK-Befragung. Hier ist ein Sachverständiger darauf zu verweisen, entweder im Sinne seiner Mischkalkulation alles einzupreisen oder eben konkrete Leistungen addiert um konkrete Nebenleistungen abzurechnen, aber keine Kombination von pauschaliertem Grundhonorar gepaart mit offenbar teilweise pauschalierten Nebenkosten und daneben sogar konkreten Einzelpreisen abzurechen. Einem durchschnittlichen Auftraggeber einer Werkvertragsleistung erschließt sich eine solche Rechnung nicht und gibt demnach Anfass, diese nicht auszugleichen.

Da nach der Rechtsprechung der Berufungskammer die Nebenkosten Bruttobeträge sind, errechnen sich netto hierfür 69,00 €, mithin insgesamt für die Gutachtenskosten 509,30 €.

Unter Abzug der vorgerichtlich bezahlten 502,83 € verbleibt der im Tenor genannte Betrag von 6,47 €.

Zinsen: §§ 286 ff. BGB

Kosten: § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Da das Amtsgericht von der Rechtsauffassung der Berufungskammer nicht abweicht, bedarf es der Zulassung der Berufung nicht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Coburg weist mit fehlerhafter Begründung im Urteil vom 22.2.2016 – 15 C 1664/15 – Klage auf Zahlung restlicher Sachverständienkosten ab.

  1. Ellgar M. sagt:

    Das sind doch die Urteile, welche die HUK-COBURG Vers. braucht, wie die Normaden das Wasser in der Wüste.
    Ellgar M.

  2. virus sagt:

    So viel Müll habe ich bisher selten gelesen!
    Der Richter stellt fest: … „es (das Grundhonorar) erreicht jedoch weder den Höchstwert der Befragung 2013 noch den Höchstwert der Befragung 2015, “ um nachfolgend die Nebenkosten auf die von Herrn Fuchs vorgegebenen und somit zum Zeitpunkt der Erhebung der BVSK-Befragung die bis dahin auf nicht tatsächlich (zu niedrig) berechnete Nebenkosten zu kürzen.
    Daher sehe ich nicht, was diesen Richter von einem Betrüger unterscheiden soll? Ich hätte daher Anzeige wegen des Verdachts des vorsätzlichen Betruges im Amt gegen den Richter, in Verbindung mit Handlangertätigkeiten des BVSK, erstattet, nicht ohne gleichzeitig eine Pressemitteilung an die „Franken-Blätter“ herauszugeben.

    Und, dass audatex jetzt schon ganz ohne Sachverstand den Schaden, sozusagen in Eigenregie kalkuliert, das ist mir neu. Wie geht das, hält man ein Schadenbild vor den Computerbildschirm und ratz fatz kommt die Kalkulation aus den Drucker, incl. Schadenbeschreibung usw.?

    „Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, ….“

    Ich verstehe, der erprobte Sachverständige ist schlechter zu stellen als der dumme Geschädigte. Denn wäre die Rechnung durch diesen beglichen wurden, könnte der Sachverständige nicht mehr aus abgetretenem Recht, vorzugsweise den Schädiger, mittels erprobter Rechtsvertregung verklagen. Darum geht es doch in dem fiesen Spiel mit der an den Haaren herbeigezogenen „Indizwirkung“.

    Ja, die Richter und die Versicherer, die verarschen die Unfallopfer nach Strich und Faden. Da fände ich eine Öffentlichkeitsarbeit dahingehend gut, dass keiner – in welcher Sache auch immer – mehr am AG Coburg eine Klage einreicht, bis dass die arbeitslosen AG-Richter auf andere Orte verteilt werden müssen.

  3. Conny sagt:

    Amtsrichter M., wie Amtsrichter Müller? Der Vertreter des Rechts ist zwar nicht berühmt, inzwischen jedoch wegen der Besonderheiten seines Sachverstands berüchtigt. Ein Django der Rechtsverdreherei?

    Conny

  4. Trüffelsucher sagt:

    Erinnert Ihr Euch, wer federführend die Abt.15 am AG Coburg repräsentiert?

    Unabhängigkeit deutscher Gerichte in Gefahr – oder an einigen Gerichtsorten schon völlig im „Eimer“…

    03.04.2014 – In einem aktuellen Verfahren beim Amtsgericht Coburg werden nun ….. Der Vorsitzende Richter Müller verkündete stolz seine Meinung zum …
    Übrigens heißt dieser Müller mit Vornamen Klaus.

    Trüffelsucher

  5. Roland sagt:

    @Trüffelsucher
    ja, so war´s! Danke für den Hinweis. Sieh einmal in die Urteilssammlung gegen die HUK-Coburg-Vers. auf captain-huk.de. Die meisten Abteilungen des AG Coburg haben schadenersatzrechtlich saubere Urteile für provozierte Rechtstreitigkeiten dieser Art abgesetzt. Nicht so die Abteilung 15 C am AG Coburg mit dem dort federführenden Richter Klaus Müller, der allein schon altersmäßig DEN Durchblick haben müsste. Hat er wahrscheinlich auch. Nur die Beweggründe für das Abdriften von Gesetz und höchstrichterlicher Rechtsprechung bleiben im Dunklen.
    Die Besorgnis der Befangenheit müsste Purzelbäume schlagen, denn eine Akzeptanz der Abt. 15 C ist in Verfahren dieser Art schwer vorstellbar.

    Roland

  6. W. Earp sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    das Urteil des AG Coburg passt exakt in die Rubrik „Ammenmärchen“. Von einer juristischen Leistung kann nicht die Rede sein. Dieser Mensch hat seinen Beruf und erst recht seine Berufung verfehlt. Der geleistete Amtseid ist ihm offenbar so lästig, wie ein nicht gewünschtes Hühnerauge und trotzdem kostet er dem Steuerzahler noch für viele Jahre Geld, obwohl auch das „Im Namen des Volkes“ eine weitere Fehleinschätzung ist. Das solchen Juristen die Vorzüge des Staatsdienstes gewährt werden, spricht nicht gerade für eine funktionierende Demokatie.
    W. Earp

  7. Bussibärli sagt:

    @Roland
    …der Bäcker bäckt…der Brauer braut … der Köhler kohlt und … der Müller müllt

  8. Justy sagt:

    @Conny
    Dieser „V e r treter“ des Rechts ist sowas von HUK-Coburg fixiert, dass es auch die AfD merkt. Meldet sich also bei einer neuerlichen Klage diese Abteilung C 15 mit dem Amtsrichter M., so bleibt nur die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit übrig und dafür gibt es genug aktenkundige Gründe.
    Justy

  9. Logopäde sagt:

    Wenn solche Richter anfangen zu rechnen, ist alles zu spät, da dann ein Hürdenlauf rückwärts für Gehirnamputierte angesagt ist, wie es dieses Urteil aus Coburg beispielhaft verdeutlicht.
    Logopäde

  10. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB)

    BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14)

    Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Ge­schädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus erge­benden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehe­bung. Er darf zur Schadensbeseitigung g r u n d s ä t z l i c h den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschä­digten Sache beschrankt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile VI ZR 184/10; VI ZR 67/06).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile VI ZR 471/12; VI ZR 138/14; VI ZR 357/13) hat der Schädiger gema6 § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstel­lung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen. Nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnun­gen. Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist nach subjektbezogener Schadensbetrachtung auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu neh­men (vgl. Senatsurteile VI ZR 27/73; VI ZR 528/12; VI ZR 225/13; VI ZR 357/13). Liegt der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es g r u n d s ä t z l i c h nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Rasche,
    da haben Sie mit Ihrem vorstehenden Kommentar absolut Recht.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  12. Wehpke sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche, der von Ihnen so treffend geschilderte Sachverhalt ist wohl einer ganzen Reihe von Entscheidern – aus welchen Gründen auch immer – ziemlich egal oder schlimmer noch gar unbekannt.

    Wehpke Berlin

  13. Jan Stoffel sagt:

    Ärgere dich nicht, dass der Rosenstrauch Dornen trägt, sondern freue dich, dass der Dornenstrauch Rosen trägt.
    (Arabisches Sprichwort)

    Jan Stoffel

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