Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute Vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Cuxhaven zu den Verbringskosten sowie zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Jetzt werden seitens der HUK-COBURG auch bereits die Kosten der konkreten Wiederherstellung angegriffen, obwohl es nach § 249 I BGB Sache des Schädigers bzw. dessen Versicherers ist, den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Da auch die HUK-COBURG als Versicherer selbst nicht in der Lage ist, Reparaturarbeiten zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes durchzuführen, da ihr Geschäft das Versicherungswesen ist, würde im Falle des § 249 I BGB der Versicherer ebenfalls einen Erfüllungsgehilfen zur Wiederherstellung hinzuziehen. Nichts anderes macht der Geschädigte, wenn er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.) mit der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes beauftragt. Mithin handelt es sich bei den Reparaturkosten und auch den notwendigen Verbrigungskosten, sofern die Markenfachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, was üblicherweise der Fall ist, um notwendige Wiederherstellungskosten im Sinne des § 249 I BGB. So lag es auch in dem Fall, den das Amtsgericht Cuxhaven zu entscheiden hatte. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Verbringungskosten als konkrete Schadensposition angesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung gemäß § 249 I BGB steht. Mithin hat der Schädiger im Rahmen des § 249 I BGB den berechneten Betrag als Vermögensnachteil des Geschädigten (BGH VI ZR 365/03 = VersR 2005, 380 und BGH X ZR 112/87 = NJW-RR 1989, 953, 956) auszugleichen, denn er trägt das Werkstattrisiko (BGHZ 63, 182 ff.). Diese Gedankengänge hätte das erkennende Gericht bei den Verbringungskosten noch hinzusetzen können. Sie stützen noch die Argumente des Gerichts. Während das Gericht zutreffend die Verbringungskosten über § 249 I BGB geprüft hat, wendet es bei den Sachverständigenkosten – unverständlicherweise – den § 249 II BGB an, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten ebenfalls um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VersR. 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Da sich grundsätzlich im Rahmen des § 249 I BGB bei der konkreten Schadensabrechnung eine Preiskonrolle einzelner Rechnungsposten verbietet ((BGH VI ZR 211/03 = BGH VersR 2004, 1189, 1190 ff.) hätte es der Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nicht bedurft. Denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, der Erfüllungsgehilfe habe Fehler zu seinen Lasten gemacht, so hat er gleichwohl vollen Ausgleich der Vermögensnachteile zu leisten, hat aber die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insgesamt ist daher zu sagen, dass die Entscheidung zu den Verbringungskosten völlig korrekt begründet wurde unter Hinweis auf § 249 I BGB. Die Sachverständigenkosten hätten als konkrete Schadensabrechnung ebenfalls über § 249 I BGB entschieden werden müssen. Diese Entscheidung des AG Cuxhaven dürfte der HUK-COBURG nicht gefallen, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 88/17 Verkündet am 02.08.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht Finke für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 120,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG auf Zahlung restlicher Verbringungskosten von 37,96 EUR (1.) und restlicher Sachverständigenkosten von 82,08 EUR (2.).
1.
Der Kläger hat bewiesen, dass sowohl die Verbringung seines Fahrzeugs zur Lackiererei als auch die ihm hierfür berechneten Kosten von 111,90 EUR gemäß § 249 Abs. 1 BGB nicht nur aus seiner Sicht, sondern auch objektiv erforderlich waren (Hervorhebungen durch Fettschrift erfolgten durch den Autor!).
Der Zeuge … hat den Vortrag des Klägers bestätigt, dass für die Verbringung seines PKW
ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde erforderlich war. Nachvollziehbar und stringent hat der Zeuge geschildert, dass der PKW verbracht werden musste, weil das Autohaus über keine eigene Lackiererei verfügt. Außerdem sei der PKW nicht fahrfähig gewesen, weil die Verkleidung für die Lackierung habe abgebaut werden müssen. Der Zeitaufwand von über einer Stunde für einen Monteur habe darin bestanden, den PKW aufzuladen und zu verzurren (15 min.), ihn zur Lackiererei zu transportieren (10 min.), ihn dort abzuladen (10 min.), ohne PKW zurückzufahren (5 min.) sowie dieselben Arbeitsabläufe für die Rückholung zu wiederholen. An diesen Ausführungen hegt das Gericht keine Zweifel.
Weiterhin kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger sich eine Werkstatt habe aussuchen müssen, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Es ist gerichtsbekannt, dass es im Landkreis Cuxhaven keine Opel-Werkstatt gibt, die selbst lackiert.
Bezüglich der Kosten bewegte sich der geltend gemachte Zeitaufwand für eine Stunde von 111,90 EUR in dem Bereich, den die Werkstatt auch für andere Arbeiten berechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
2.
Die Beklagte hat dem Kläger außerdem die gesamten Sachverständigenkosten von 581,08 EUR zu erstatten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung des Sachverständigen als nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 50/15, in: DS 2016, 323 (324)).
Wie der Kläger bezüglich des Grundhonorars von 387,00 EUR hätte erkennen können, dass dieses Honorar überhöht sein sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Da der Kläger wusste, dass dem Sachverständigen sowohl durch die Hin- und Rückfahrt von Hemmoor nach Otterndorf als auch durch die Begutachtung sowie die anschließende Abfassung des Gutachtens ein zeitlicher Aufwand entsteht, musste er nicht davon ausgehen, dass die Erstellung des Gutachtens – so wie die Beklagte meint – nur zwei Stunden erfordern sollte. Vielmehr war der zeitliche Aufwand aus seiner Sicht mit dem Betrag von 387,00 EUR angemessen abgebildet.
In Bezug auf die Nebenkosten waren die vom Sachverständigen angesetzten Nebenkosten für Fahrtkosten und eine Auslagenpauschale aus Sicht des Klägers ebenfalls nicht deutlich überhöht. Die Berechnung von 0,60 EUR je Kilometer als Fahrtkostenersatz bewegt sich auch für den Laien noch innerhalb eines vertretbaren Rahmens. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen gebilligt, für die Berechnung von Fahrtkosten auf eine im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz in Auftrag gegebene Studie zurückzugreifen, nach der Fahrtkosten von 0,60 EUR erforderlich seien (BGH, a.a.O., 326 f.). Daraus ergäbe sich sogar eine objektive Erforderlichkeit dieser Kosten. Für den Kläger war auch nicht ersichtlich, dass eine Porto-, Telefon-und Auslagenpauschale von 15,00 EUR überhöht sein könnte. Da der Kläger davon ausgehen durfte, dass dem Sachverständigen für die Versendung des Gutachtens Kosten entstehen sowie sonstige Auslagen, die weder vom Grundhonorar noch durch die Nebenkosten abgedeckt sind, erscheint ein Betrag von 15,00 EUR nicht überhöht.
Die weiteren Nebenkosten für die Schreibgebühren und die Lichtbilder waren sogar objektiv erforderlich. Um diese Kosten zu nach § 287 ZPO schätzen, ist es zulässig, die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetzes (JVEG) als Schätzgrundlage heranzuziehen (BGH, a.a.O., 325). Wie in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG vorgesehen, hat der Sachverständige je Lichtbild einen Betrag von 2,00 EUR berechnet. Die Berechnung von Schreibgebühren von 1,40 EUR je Seite liegen nach richterlicher Schätzung im Bereich des von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG vorgesehenen Betrages von 0,90 EUR je 1.000 Anschläge, weil gerichtsbekannt ist, dass eine beschriebene Seite in der Regel deutlich über 1.500 Anschläge aufweist. Die Berechnung von 0,50 EUR je Foto für einen zweiten Fotosatz entspricht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG, weil sechs Seiten Farbfotos zu kopieren waren. Die Berechnung von 0,50 EUR für eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ohne Lichtbilder entspricht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG.
Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 120,04 EUR festgesetzt.
Rechtsbewustsein in die Tonne, Selbstbewusstsein sowieso.
@ W. W. „Während das Gericht zutreffend die Verbringungskosten über § 249 I BGB geprüft hat, wendet es bei den Sachverständigenkosten – unverständlicherweise – den § 249 II BGB an, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten ebenfalls um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VersR. 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Da sich grundsätzlich im Rahmen des § 249 I BGB bei der konkreten Schadensabrechnung eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten verbietet ((BGH ZR 211/03 = BGH VersR 2004, 1189, 1190 ff.) hätte es der Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nicht bedurft.“
Ein Ergebnis der Gehirnwäsche nach Wolfgang Wellner = Rechtsbewusstsein in die Tonne, Selbstbewusstsein sowieso?
Hallo, Willi Wacker,
aus deiner Kommentierung dieses Urteils des AG Cuxhaven sind die nachfolgenden Überlegungen wichtig , weil sie in j e d e r Klage Berücksichtigung finden sollten , wie auch immer das anzusprechende Auswahlverschulden:
„Zu Recht hat das erkennende Gericht die Verbringungskosten als konkrete Schadensposition angesehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiederherstellung gemäß § 249 I BGB steht. Mithin hat der Schädiger im Rahmen des § 249 I BGB den berechneten Betrag als Vermögensnachteil des Geschädigten (BGH VI ZR 365/03 = VersR 2005, 380 und BGH X ZR 112/87 = NJW-RR 1989, 953, 956) auszugleichen, denn er trägt das Werkstattrisiko (BGHZ 63, 182 ff.).“
„Während das Gericht zutreffend die Verbringungskosten über § 249 I BGB geprüft hat, wendet es bei den Sachverständigenkosten – unverständlicherweise – den § 249 II BGB an, obwohl es sich bei den Sachverständigenkosten ebenfalls um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VersR. 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). Da sich grundsätzlich im Rahmen des § 249 I BGB bei der konkreten Schadensabrechnung eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten verbietet ((BGH VI ZR 211/03 = BGH VersR 2004, 1189, 1190 ff.) hätte es der Überprüfung der einzelnen Rechnungsposten nicht bedurft. Denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer meint, der Erfüllungsgehilfe habe Fehler zu seinen Lasten gemacht, so hat er gleichwohl vollen Ausgleich der Vermögensnachteile zu leisten, hat aber die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).“
Schlussendlich ist aber nach wie vor aktueller denn je, ob – bei solchen Schadenersatzklagen bezüglich der Schadenersatzverpflichtung entstandener Gutachterkosten die erhobenen „Einwände auf Seiten der Beklagten schadenersatzrechtlich überhaupt „erheblich“ sind. Dazu findet man in den meisten Urteilen leider zu dem Inhalt der Kürzungsschreiben nicht eine Silbe, obwohl sich die Beklagte nur auf solche Einwendungen berufen, die sie auch gegenüber der Geschädigten gehabt hätte. Dies wäre im Bezug auf die Gutachterkosten der Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach §§ 254, 242 BGB gewesen oder das substantiierte Bestreiten, dass nur der erforderliche Geldbetrag zu erstatten ist, der den Aufwendungen entspricht die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Wir sind der Auffassung , dass bei einer solchen korrekten und plausiblen Vorgehensweise der Gerichte die Einwände schnell entkräftet werden könnten und seitenlange Urteile nicht erforderlich wären. Danke für die Einstellung dieses Urteil des AG Cuxhaven, das mit Ergänzung Deines Kommentars dem Rechtsverständnis förderlich ist.
Wir wünschen ein entspanntes Wochenende
R-REPORT-AKTUELL
Man sieht, dass die Gerichte bei den konkreten Schäden schon teilweise auf dem richtigen Weg (–> § 249 Abs. 1 BGB) sind. Leider trifft das nur in Einzelfällen für die konkret berechneten Sachverständitgenkosten zu. Das liegt aber häufug an der nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats. Es erscheint schon widersprüchlich, wenn in den Leitsätzen der Urteile der § 249 Abs. 1 BGB genannt wird, dann aber nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geprüft wird (siehe: BGH VI ZR 357/13 und VI ZR 491/15).
Da sowohl die Werkstatt als auch der Sachverständige jeweils Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind (BGH BGHZ 63, 182 ff für Werkstatt und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff für den Sachverständigen), trägt der Schädiger eindeutig das Werkstatt- und Prognoserisiko. Also gehen Fehler derselben zu Lasten des Schädigers, wenn seitens des Geschädigten kein Auswahlverschulden vorliegt.
Auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht vorgehalten werden, denn der Schaden ist bereits eingetreten. Lediglich bei den Schadenfolgeschäden kann er verpflichtet sein, diese so gering wie möglich zu halten, wenn er auf die Entwicklung der Folgeschäden Einfluss nehmen kann. Das ist in der Regel bei den Reparaturkosten nicht der Fall, denn die Reparatur ist seiner Einflussspäre entzogen. Das Gleiche gilt regelmäßig für die Sachverständigenkosten. Zu einem Preisvergleich ist er nicht verpflichtet. Kostenvoranschläge bei verschiedenen Sachverständigen kann und braucht er ebenfalls nicht einzuholen, da ihm die Höhe des Schadens nicht bekannt ist und er nicht weiß, wie viele Lichtbilder, wie viele Seiten usw. erstellt werden.
Richtiger wäre es daher, alle an der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes Mitwirkenden, wie Abschlepper, Sachverständigen, Reparaturwerkstatt, Mietwagenunternehmer usw. als Erfüllungsgehilfen des Schädigers zwecks Wiederherstellung des früheren Zustandes anzusehen, mit der Folge, dass der Schädiger für deren Fehler einzustehen hat, wie die Gerichte das bereits bei der Reparaturfirma und den Sachverständigen (BGHZ 63, 182; OLG Naumburg aaO.) getan haben. Bei Durchführung der Abschleppmaßnahme, der Reparatur, der Begutachtung und der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehen konkrete Vermögensnachteile, die letztlich den Geschädigten belasten. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein auszugleichender Schaden. Der Schädiger ist nicht rechtlos, wenn er zum vollen Schadensausgleich verpflichtet wird, da er bei seinen Erfüllungsgehilfen Regress nehmen kann. Der Streit über „erforderliche“ bzw. notwendige Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Mietwagenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden (vgl. für die Sachverständigenkosten: OLG Naumburg).
Es fragt sich in der Tat, warum der BGH die Stellung der Mietwagenunternehmer, der Abschlepper und der Sachverständigen nicht explizit als Erfüllungsgehilfen des Schädigers benennt, so wie er es bei der Werkstatt – zu Recht – bereits getan hat. Wenn allerdings die Dienstleister zur Wiederherstellung des früheren Zustands als Erfüllungsgehilfen allesamt anerkannt würden, käme es nur noch auf das Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Wahl der Dienstleister an. Die bisher angestellten Überlegungen im Rahmen der Schadenshöhenschätzung, wie erforderliche und zweckmäßige Aufwendungen, Mietpreistabellen, JVEG-Vergleiche und Honorarbefragungen der Berufsverbände wären hinfällig. Eine Bezugnahme auf § 287 ZPO diente nur noch der Erleichterung der Beweis- und Darlegungspflicht, wie dies vom Gesetz auch gewollt war. Der „besonders freigestellte Tatrichter“ ist nicht berufen, angemessene Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Reparaturkosten und Sachverständigenkosten im Falle einer tatsächlich durchgeführten Wiederherstellung festzusetzen. Die Preisgestaltung ist verfassungsrechtlich den Werkvertrags-Parteien überlassen. „Preisordnungen“ der Abschleppunternehmer, der Mietrwagenunternehmer, der Werkstattinhaber und der privaten Sachverständigen (im Gegensatz zu den gerichtlich bestellten Sachverständigen, § 1 JVEG!) gibt es nicht.
Was denkt Ihr?
Auf jeden Fall Danke für das interessante Urteil des AG Cuxhaven und die einleitenden Worte von W.W., die zu Überlegungen angeregt haben.