AG Cuxhaven verurteilt Bruderhilfe zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Urt. v. 10.12.2010 -5 C 364/10-).

So, kurz vor Weihnachten noch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Norden von Niedersachsen. Es handelt sich um ein Sachverständigenkosten-Urteil aus abgetretenem Recht.

Amtsgericht                                                    Verkündet am: 10.12.2010
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 364/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn Kfz-Sachverständigen …

Kläger

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel

Beklagter

hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2010 durch die Richterin …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 325,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basizinssatz seit dem 3.08.2010 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von € 325,30 als abgetretenen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 398, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. §§7 Abs. 1 StVG und § 115 VVG aus dem Verkehrsunfall am 12.02.2010.

Die Kläger sind aktivligitimiert. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2010 an die Kläger ist wirksam. Dies ergibt sich zumindest aus der Beweisaufnahme, die in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2010 stattgefunden hat. Der Zeuge … hat erklärt, damit einverstanden zu sein, dass die Ansprüche aus dem Verkehrsunfall von den Sachverständigen geltend gemacht werden.

Die in der streitgegenständlichen Rechnung vom 16.02.2010 aufgeführten Rechnungspositionen erscheinen angemessen und sind deshalb auch insgesamt in voller Höhe erstattungsfähig, §§ 249 BGB, 287 ZPO.

Die Angemessenheit ergibt sich insbesondere aus dem Vergleich der Rechnungspositionen mit den Ergebnissen und Erläuterungen in der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK – Honorarbefragung) 2008/2009.

Ausweislich des Gutachtens der Kläger vom 16.02.2010 betragen die voraussichtlichen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer € 2.872,33. Bei dieser Schadenshöhe liegt die Höhe des Grundhonorars ausweislich der BVSK – Honorarbefragung im Honorarkorridor HB lll zwischen € 332 bis € 381. Das von den Klägern in Ansatz gebrachte Honorar für die Grundvergütung beträgt € 357 und liegt innerhalb dieses Bereiches. Gleiches gilt auch für den in Rechnung gestellten Betrag für Porto/Telefon/Auslagen in Höhe von € 18,50, denn der Honorarkorridor HB lll liegt hier zwischen € 13,26 und € 23,12. Auch die in Rechnung gestellten Schreibgebühren in Höhe von € 21 Euro sind nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Gutachten beinhaltet 18 Seiten, danach wurden Schreibkosten von € 1,16 je Seite in Rechnung gestellt. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Honorarkorridor HB lll, denn dieser liegt zwischen € 2,19 und € 3,40 je Seite.

Auch die in Rechnung gestellten Kosten für die Lichtbilder, nämlich 7 x € 2,50 und für den zweiten Satz Lichtbilder 7 x € 1,80, sind nicht zu beanstanden. Für den ersten Fotosatz liegt der in Rechnung gestellte Betrag (€ 2,50 je Foto) zwar leicht über dem Honorarkorridor HB III, wonach durchschnittlich ein Betrag von € 1,96 Euro bis € 2,46 geltend gemacht wird. Diese Überschreitung ist jedoch sehr geringfügig und die Gebühr für den zweiten Satz Lichtbilder (€ 1, 80 je Foto) liegt deutlich im Bereich des Honorarkorridors HB III, der von € 1,06 bis € 2,07 beträgt.

Die von den Klägern in Rechnung gestellte Fahrkostenpauschale in Höhe von € 35 Euro liegt zwar über dem Honorarkorridor HB III, denn danach beträgt der durchschnittlich in Rechnung gestellte Betrag für pauschale Fahrtkosten zwischen €18,06 und € 23,46. Diese Überschreitung der Durchschnittswerte ist jedoch nicht besonders gravierend und bei der Gesamtbetrachtung der streitgegenständlichen Rechnung erscheint es aufgrund dieser Position auch nicht gerechtfertigt, hier einen Abzug vorzunehmen, denn zum Teil liegen die in Rechnung gestellten Positionen – wie dargelegt – auch deutlich unter den durchschnittlichen Werten (§ 287 ZPO). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die BVSK – Werte nicht zwischen städtischen Regionen und ländlichen Regionen unterscheiden und bei den städtischen Regionen regelmäßig ein geringerer Fahrtaufwand bestehen dürfte. Zudem gilt auch bei den Pauschalen, dass der BVSK – Korridor nur einen unverbindlichen Wert darstellt, in dem 40 bis 60 % der Sachverständigen liquidieren.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So die Richterin des AG Cuxhaven.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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