AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit überzeugender Begründung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.7.2014 – 5 C 214/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier heute noch ein Urteil aus Cuxhaven zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsufall, den ein bei der HUK 24 AG versicherter Fahrer schuldhaft verursacht hat. Obwohl die Haftung unbestritten bei der HUK 24 AG lag,  erdreistete sich diese Versicherung, keinen vollen Schadensausgleich vorzunehmen. Für die Kürzung der Sachverständigenkosten bestand keine Rechtsgrundlage. Die Kürzung war demnach rechtswidrig. Immer wieder – und auch hier im vorliegenden Fall – argumentiert die HUK-COBURG damit, dass die berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach nicht angemessen seien. Dieser Vortrag aus dem Werkvertragsrecht ist im Schadensersatzprozess völlig unerheblich. Unerheblicher Sachvortrag ist nicht zu beachten. Wie die HUK-COBURG darauf kommt, dass nur der von ihr gezahlte Betrag erforderlich sei im Sinne des § 249 BGB, begründet sie nicht, obwohl bei dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung  die Darlegungs- und Beweislast liegt, wenn er auf die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht verweist und die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzt. Das geht eindeutig aus dem Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hervor, den  die Indizwirkung spricht zunächst für den Geschädigten. Will der Schädiger diese Indizwirkung erschüttern, muss er darlegen und beweisen. Diesen Beweis führt die HUK-COBURG nie. Denn, wenn sie ausreichend darlegen würde, müßte sie auf das von ihr selbst gestrickte Honorartableau verweisen, das jedoch objektiv kein Maßstab sein kann. Es kann nicht sein, dass der Schädiger selbst bestimmt, wie hoch der von ihm zu erbringende Schadensersatz sein soll. Im Übrigen hat das Gericht – völlig zu Recht – die HUK 24 AG darauf verwiesen, sich eventuelle Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen, wenn sie meint, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Denn auch überhöhte Sachverständigenkosten sind grundsätzlich von dem Schädiger oder dessn Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu ersetzen. Allerdings ist es der Schädigerpartei freigestellt, den Vorteilsausgleich zu suchen. Insoweit ist der Schädiger nicht rechtlos gestellt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Wiilli Wacker

Amtsgericht
Cuxhaven

5 C 214/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allgem. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven durch den Richter L. ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 05.07.2014 am 21.07.2014 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87,69€ nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird auf 87,00€ festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 87,69 € als restlicher Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 13.11.2013 in Cuxhaven zu.

Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Sachverständigenabrechnung sind insgesamt nicht erheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten grundsätzlich als Schadenspositionen zu ersetzen; dies wird auch von der Beklagten grundsätzlich nicht infrage gestellt. Die Frage, in welcher Höhe die jeweils im Einzelfall angefallenen Sachverständigenkosten schadensersatzfähig sind, bestimmt sich grundsätzlich nach § 249 Abs. 2 BGB, wonach bei einer Beschädigung einer Sache der zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Vorliegend ist auch der – weitere, von der Beklagten noch nicht beglichene – geltend gemachte Betrag in Höhe von 87,69 € „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.

Soweit die Beklagte die Angemessenheit und die Ortsüblichkeit der Sachverständigenkosten in der Gesamthöhe von 776,69 € in Relation zur Schadenshöhe bestreitet, ist dieser Vortrag nicht geeignet, den Anspruch auf Ersatz der bislang nicht beglichenen Sachverständigenkosten in Höhe von 87,69 € zu erschüttern. Hierbei verkennt die Beklagte, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die in Rechnung gestellten Kosten als im Vergleich zur Schadenshöhe unverhältnismäßig anzusehen sind oder ob die angefallenen Sachverständigenkosten ortsunüblich oder gar unangemessen wären. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit der von dem Unfall geschädigtem Klägerin aufgewandten Sachverständigenkosten ist vielmehr allein die Frage, ob der Klägerin bei Auswahl des Sachverständigen ein Auswahlverschulden dergestalt vorzuwerfen wäre, dass durch ihre fehlerhafte Auswahl erhebliche Mehrkosten verursacht wären oder ob die von der Beklagtenseite geltend gemachte Überhöhung der Sachverständigenkosten derart evident wäre, dass die Klägerin dieses hätte erkennen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Aktenz.: 1 0 246/07). Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Klägerin ein Mitverschulden an der Schadenshöhe im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen, was eine Anspruchsminderung hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten zur Folge hätte.

Dies ist vorlegend nicht der Fall. Weder trägt die Beklagte die Voraussetzungen für ein evtl. Auswahlverschulden der Klägerin hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigen vor, noch ist ersichtlich, dass die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten derart überhöht wären, dass dies die Klägerin hätte ohne weiteres erkennen müssen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten in Höhe von 776,69€ nur einen Betrag erreichen, der ungefähr 14% des gutachterlich festgestellten Schadens in Form der zu erwartenden Reparaturkosten von 5.623,62€ brutto an dem PKW aus dem Verkehrsunfall erreicht. Es ergibt sich damit allein aus dem Verhältnis zwischen dem an dem PKW verursachten Schaden und der Höhe der in Rechnung gestellten Gutachterkosten kein Anhaltspunkt dafür, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten unverhältnismäßig wären und dies die Klägerin hätte erkennen müssen.

Gegen ein auffälliges Missverhältnis spricht aber insbesondere auch die Tatsache, dass auch nach Ansicht der Beklagten zumindest ein Betrag von 689,00 € hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gutachterkosten angemessen gewesen ist. Dieser Betrag wurde durch die Beklagte auch ohne weitere Einwendungen beglichen. Wieso unmehr die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die mit Klage geltend gemachten weiteren 87,69 € die Schwelle zum evidenten Missverhältnis überschreiten sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Anfertigung v0n 10 Lichtbildern zu 25,00 € netto sei im Hinblick darauf, dass ein klassischer Heckschaden vorgelegen habe, nicht erforderlich, so ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, was unter einem „klassischen“ Heckschaden zu verstehen ist und wieso im Falle eines Heckschadens die Anfertigung von 10 Lichtbildern grundsätzlich nicht erforderlich wäre.

Auch der Einwand der Beklagten hinsichtlich der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nettofahrtkosten in Höhe von 42,00 € netto ist nicht erheblich. Selbst wenn man unterstellen würde, dass das beschädigte Fahrzeug der Klägerin noch fahrbereit gewesen sei, so ist es der Klägerin grundsätzlich nicht zuzumuten, mit einem erheblich beschädigten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Zudem wären auch für die Klägerin Fahrtkosten angefallen, wenn diese selbst mit dem Fahrzeug zum Gutachter gefahren wäre, so dass der Einwand auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Der weitere Einwand, die Fahrkosten des Sachverständigen seien nicht ertattungsfähig, da die Klägerin auch einen ortsnahen Sachverständigen hätte beauftragen können, weshalb die Fahrtkosten deutlich übersetzt sind, ist bereits unsubstantiiert. Hierzu teilt die Beklagte nicht mit, was aus ihrer Sicht unter einem „ortsnahen“ Sachverständigen zu verstehen ist und weshalb der von der Klägerin beauftragte Sachverständige nicht „ortsnah“ gewesen ist.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dadurch, dass die Klägerin weder durch Marktforschung über Einholung mehrerer Kostenvoranschläge von Sachverständigen, noch durch detaillierte Prüfung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, die Kosten für den Sachverständigen möglichst gering zu halten, unangemessen benachteiligt ist. Die Beklagte ist insbesondere hinsichtlich ihrer Einwendungen zur Rechnungshöhe berechtigt, diese direkt gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen, indem sie sich gemäß § 255 BGB etwaige Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Sachverständigen abtreten ließe.

Der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit überzeugender Begründung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.7.2014 – 5 C 214/14 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Ein Urteil, das in seiner ganzen Breite keine Risse zeigt und auch der Praxis Rechnung trägt, denn schon über den Daumen gepeilt handelt es sich hier um eine moderate Abrechnung in Relation zur Schadenhöhe. Wieso will die HUK-COBURG – Versicherung als Versicherer hinter dem Schädiger freie und unabhängige Kfz.-Sachverständige eigentlich verpflichten eine Art Solidarbeitrag für die Arbeitsvereinfachung ihrer eigenen Mitarbeiter in Form einer Zwangseinziehung durch willkürliche Kürzung zu entrichten ? Das ist aber nicht allein der Sinn und Zweck der Kürzungen, wie hier schon zu lesen war. Tatsächlich stehen viele Sachverständige diesen rechtswidrigen Kürzungen immer noch hilflos gegenüber, weil sie beispielsweise nicht wissen, wo sie einen kompetenten Rechtsanwalt finden können. Ich schlage deshalb vor, solche Rechtsanwälte der CH-Redaktion möglichts schnell und bundesweit zu benennen, so dass die mit solchen Repressalien bedachten Sachverständigen durchstarten können. Die Anwaltsliste sollte über die CH-Redaktion abrufbar sein.

    Im Zuge der praktizierten Kürzungsorgie wird seitens der Prozeßbevollmächtigten auch nicht verleugnet, wozu diese Vorgehensweise einerseits dient und mit Hilfe der Gerichte (auch BGH ?) stabilisiert werden soll. Zitat: „Mit dem Tableau wird eine bundeseinheitliche „Regelung“ für Sachverständigenkosten für alle Schadenaußenstellen und in der Gesamtabrechnung angestrebt. Damit wird verhindert, dass Sachverständigenbüros an verschiedenen Orten bei GLEICHEM SACHVERHALT unterschiedlich abrechnen.“ Ja, geht´s eigentlich noch ? Die HUK-Coburg maßt sich damit Gesetzgeberfunktionen an und weil sie genau weiß, dass dies nicht funktionieren kann, weil abwegig, sollen nun die Gerichte herhalten, mit GÜNSTIGEN Urteilen das HUK-COBURG-TABLEAU 2012 zu adeln und ihm zum Durchbruch verhelfen, nach dem Motto „Wir stellen uns einfach vor, dass es sich um eine Gebührenordnung handelt und dann wird es irgendwann auch funktionieren. Deshalb spricht man auch ganz gezielt die VERÖFFENLICHUNG an, um den gewünschten Eindruck zu verstärken. Und dann noch das WUNSCHABRECHNUNGSPROCEDERE:

    „Das Tableau enthält Bruttoendbeträge incl. Nebenkostenpauschale, d.h. incl. Fahrtkosten, Kosten für Bilder, Schreibkosten, Porto, Telefonkosten etc. u n d ….. Mwst.“
    Der“ Gesamtbetrag setzt sich aus z w e i Positionen, einem Grundhonorar und einer durchschnittlich ermittelten Nebebkostenbpausale, zusammen.“

    Das ist fast so, als wenn die HUK-Coburg demnächst anbieten würde, dass in der „günstigen“ Prämie für das Auto sogar noch eine Städtereise für 2 Personen übers Wochenende enthalten ist, ein Welcome-Drink im Hotel ADLON und ein Bordellbesuch. Glaubt IHR daran ?

    G.v.H.

  2. Conny sagt:

    Hallo, G.v.H., das ist ja nicht alles. Hinzu kommt ja noch der Trick, Netto-Schadenhöhe mit Brutto-Sachverständigenhonorar zu vergleichen, also Faktor „Mehrwertsteuerbetrag gleich 2x als Gewinn verbuchen zu können. Aber kriminell ist das wohl noch nicht, oder ? Was würde denn dazu der BGH wohl zu sagen haben ?

    Conny

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