Mit Entscheidung vom 13.02.2018 (5 C 517/17) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch das Amtsgericht Cuxhaven zur Erstattung der außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Den Schadensersatz eingeklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Offensichtlich wurde von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung wieder alles bestritten einschl. der Aktivlegitimation des Sachverständigen. Unabhängig vom Inhalt der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um widersprüchliches Verhalten der Beklagten (venire contra factum proprium), sofern sie zuerst außergerichtlich 87,9 % der Sachverständigenkosten aufgrund der vorgelegten Abtretung reguliert und dann im Prozess die selbe Abretungsvereinbarung mit fehlender Aktivlegitimation rügt. Wie man unschwer erkennen kann, hat sich das erkennende Gericht nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und eine völlig korrekte Entscheidung auf schadensersatzrechtlicher Grundlage abgeliefert. Kein Auswahlverschulden des Geschädigten, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht – aus die Maus. Demzufolge handelt es ich um eine weitere positive Entscheidung, die man durchaus in die Kategorie „Musterurteil“ einordnen kann.
Amtsgericht
Cuxhaven
5 C 515/17 Cuxhaven, 13.02.2018
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, diese vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven durch den Richter am Amtsgericht W. im Verfahren gem. § 495 a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 115 VVG, 7 StVG, 249 BGB aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 24.05.2017 gegen 11:30 Uhr in Cuxhaven, Kirchenpauerstraße, für entstandene Gutachterkosten die Zahlung eines restlichen Betrages in Höhe von 90,25 € beanspruchen.
Der vom Kläger beauftragte Gutachter, das Sachverständigenbüro … , stellte dem Kläger für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von (brutto) 746,25 € in Rechnung (Anlage K 2, Bl. 14 d.A.). Dei Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 656,00 €. Der Differenzbetrag in Höhe von 90,25 € macht die Klageforderung aus.
Die von der Beklagten gegen die Klageforderung erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
Die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen von Verkehrsunfällen entstehenden Kosten sind grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. dazu die Kommentierung in: Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249, Rn. 58).
Die Beklagte ist deshalb gehalten, darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen ein sogenanntes Auswahlverschulden anzulasten ist und er dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros Kenntnisse für ein deutliches Überschreiten der üblichen Preise vorlagen. Dies gilt insbesondere auch bzgl. der einzelnen Positionen, die in der Honorarabrechnung aufgelistet sind. Fahrkosten wären auch dann entstanden, wenn der Kläger nicht das Sachverständigenbüro … in Hemmoor beauftragt hätte, sondern ein Sachverständigenbüro, das näher an seinem Wohnort liegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die in Rechnung gestellten Fahrkosten von (netto) 36,00 € auch nur vergleichsweise geringfügig sind. Der Vorwurf eines Auswahlverschuldens ist deshalb nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt auch für die in Rechnung gestellten Schreibgebühren, die nach Kenntnis des Gerichts aus vergleichbaren Fällen auch durchaus üblich und angemessen sind.
Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten zur Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Aus dem zur Akte gereichten „Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens mit Abtretungserklärung“ (Bl. 46 d. A.) ergibt sich, dass unbeschadet der Sicherungsabtretung das Sachverständigenbüro auch berechtigt sein soll, die Honoraransprüche unmittelbar gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Dies ergibt sich aus folgender Formulierung: „Diese können die Ansprüche auch mir gegenüber geltend machen, verzichten dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Sicherungsabtretung“.
Die Zinsforderung ist gem. §§ 288, 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gem. § 511 ZPO nicht vorliegen.
Man vergleiche diese glasklaren Überlegungen einmal mit dem Geschwafel im letzten Urteil des AG Coburg, das nicht umsonst in kürzester eine Vielzahl von Kommentaren ausgelöst hat. Frische Seeluft fördert wohl auch den gesunden Menschenverstand.
Freddy