AG Cuxhaven verurteilt im Ergebnis zutreffend die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten mit Urteil vom 21.6.2017 – 5 C 558/16 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wie bereits mehrfach hier im Blog prophezeit, geht es jetzt auch bei den konkreten Reparaturkosten mit den Kürzungen der konkreten Reparaturrechnung los. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, trotz einhundertprozentiger Haftung, keinen vollen Schadensersatz geleistet. Obwohl der Geschädigte den von dem bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG versicherten Halter verursachten Schaden in einer regionalen Fachwerkstatt hat reparieren lassen und zum Beweis die Reparaturrechnung vorlegte, kürzte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG den konkret abgerechneten Schaden mit der Begründung, der Geschädigte hätte eine Werkstatt aufsuchen sollen, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Sie meint, der Geschädigte habe dabei seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt. Das ist ein Irrglaube. Der bereits durch den Verkehrsunfall eingetretene Fahrzeugschaden kann im Nachhinein nicht mehr gemindert werden. Er ist bereits da. Ein einmal eingetretener Schaden kann nicht rückwirkend in einen geminderten Schaden umgewandelt werden, und schon gar nicht durch den Geschädigten. Die HUK-COBURG verkennt offenbar das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem. Danach ist der Schädiger der Schuldner und der Geschädigte der Gläubiger. Nur der Gläubiger kann fordern. Der Schuldner muss leisten, nämlich den geschuldeten Schadensersatz und der sieht vor, dass der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt wird (vgl. dazu auch: Wortmann ZfS 1999, 1 ff.). Diesen Zustand hat der Geschädigte durch die Fachwerkstatt, die Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gemäß § 249 I BGB wiederherstellen lassen. Die Arbeit der Werkstatt ist demnach eine Wiederherstellungsleistung des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Fehler des Erfüllungsgehilfen gehen voll zu Lasten des Schädigers, also zu Lasten der HUK-COBURG. Insoweit trägt der Schädiger auch das volle Werkstatt- und Prognoserisiko. Sofern die HUK-COBURG als Haftpflichtversicherer des Schädigers der Ansicht ist, ihr Erfüllungsgehilfe, nämlich die Werkstatt, habe Fehler gemacht, indem sie den an der Karosserie reparierten Wagen zum Lackierbetrieb verbracht habe, so hat sie die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Alle diese Argumente fehlen in dem Urteil des AG Cuxhaven. Erfreulich ist jedoch, dass das erkennende Gericht die HUK-COBURG mit ihrer Argumentation hinsichtlich der Arbeitswerte demaskiert hat. Die HUK-COBURG kürzt die mit 0,7 berechneten Arbeitswerte um 3,0. Was ist das denn für eine Rechnung? Können die Sachbearbeiter der HUK-COBURG nicht rechnen? Vielleicht ist es besser, statt Seminare für Schadenskürzungen zu organisieren, die eigenen Mitarbeiter besser zum Rechenunterricht zu schicken? Trotz des positiven Ergebnisses gefällt mir die Begründung des Urteils wegen der oben aufgezeigten Mängel daher nicht. Wie seht Ihr das? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Cuxhaven

5 C 558/16                                                                                            Verkündet am 21.06.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG v.d.d.Vorstand,dieser v.d .d. Vorsitzenden, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Cuxhaven auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2017 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2017 zu zahlen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall.

Am 23.09.2016 ereignete sich auf dem Parkplatz des Toom-Baumarktes in … ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Es ist unstreitig, dass die Beklagte für die Unfallfolgen haftet.

Der Kläger ließ seinen PKW der Marke Opel bei der Fachwerkstatt des … in … reparieren, die ihm für die Reparatur Kosten von 1.854,66 Euro in Rechnung stellte. Unter den Rechnungspositionen befanden sich Verbringungskosten in Höhe von 172,50 Euro netto sowie Kosten für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung von 80,50 Euro netto. Den Zeitaufwand für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung bezifferte das … auf 0,7 Arbeitswerte pro Stunde, für die Verbringung auf 1,5 Arbeitswerte pro Stunde. Auf die Verbringungskosten zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 80,00 Euro netto. Für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung zog sie einen Betrag von 34,50 Euro netto ab. Damit ergab sich ein Abzug von 127,00 Euro netto. Zuzüglich der Umsatzsteuer von 19 % ergibt sich der Klagbetrag von 151,13 Euro.

Der Kläger behauptet, dass alle vom Autohaus … abgerechneten Arbeiten tatsächlich
angefallen und erforderlich gewesen sein.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 151,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verbringungskosten nicht erstattungsfähig seien. Sie behauptet, dass es dem Kläger möglich gewesen sei, eine Fachwerkstatt in seiner Nähe mit der Reparatur zu beauftragen, die über eine Lackiererei verfügt. Eine Verbringung wäre dann nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei der berechnete Zeitaufwand für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung überhöht. Für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung seien 3,0 Arbeitswerte abzuziehen.

Die Klage ist der Beklagten am Samstag, den 07.01.2017, zugestellt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Bezüglich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist das Gericht auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 (Bl. 44 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Verbringungskosten sowie der Kosten für die Arbeit an der vorderen Türverkleidung.

Der Kläger hat seine Behauptung bewiesen, dass sein PKW tatsächlich zur Lackiererei verbracht worden und für diese Verbringung mindestens der berechnete Zeitaufwand von 1,5 Stunden angefallen ist.

Der Zeuge … , der als Kfz-Mechaniker beim Autohaus … angestellt ist, hat glaubhaft bestätigt, dass der PKW des Klägers lackiert worden ist. Daraus folge zugleich, dass der PKW vom Sitz des Autohauses in … nach … verbracht worden sei, weil das Autohaus … immer mit dem Lackierer … in … zusammenarbeite. Für eine Verbringung sei es erforderlich, das Fahrzeug sowie die zu lackierenden Teile auf einem Trailer oder einem LKW zu verzurren, nach … zu fahren, dort die erforderlichen Lackiererarbeiten zu besprechen und anschließend zurückzufahren. Dieselben Arbeitsschritte seien erforderlich, um das Fahrzeug nach der Lackierung wieder nach … zu bringen. Insgesamt nehme diese Verbringung mehr als 1,5 Stunden in Anspruch. Dennoch berechne das Autohaus … lediglich diese 1,5 Stunden mit 172,50 Euro, die ihm auch von dem Lackierer so in Rechnung gestellt würden.

Weiterhin durfte der Kläger es für erforderlich und angemessen halten, das Autohaus … als Fachwerkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, obwohl dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist. Es ist gerichtsbekannt, dass im Landgerichtsbezirk Stade keine Opel-Fachwerkstatt vorhanden ist, die über eine eigene Lackiererei verfügt.

Bezüglich der Kürzung der Kosten für die Arbeiten an der Türverkleidung ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich. Sie hat eine Kürzung von 3,0 Arbeitswerten vorgenommen, obwohl in der Rechnung lediglich 0,7 Arbeitswerte berechnet worden sind. Im Übrigen war aus der für die Beurteilung des erforderlichen und angemessenen Reparaturaufwandes maßgeblichen Sicht des Klägers nicht erkennbar, dass bei einer Rechnung über 1.854,66 Euro ein Kostenaufwand von 34,50 Euro für eine einzelne Tätigkeit überhöht gewesen sein sollte.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 151,13 Euro festgesetzt.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Cuxhaven verurteilt im Ergebnis zutreffend die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten mit Urteil vom 21.6.2017 – 5 C 558/16 -, allerdings überzeugt die Begründung nicht.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Lieber Willi Wacker,

    bekanntlich führen viele Wege nach Rom und noch mehr zum Thema Schadenersatz. Hier erkennt man wieder einmal deutlich die sich ähnelnden Argumentationsinhalte der HUK-COBURG-Versicherung und alle haben eins gemeinsam: Nicht ausreichend substantiiert, schadenersatzrechtlich nicht erheblich und gegen das Gesetz und geltendes Recht. Es kommt bald noch soweit, dass diese Versicherung den § 249 S.1 BGB systematisch massiv und mit allen Mitteln unterwandert und zu zerstören beabsichtigt.

    Die Herabsetzung der tatsächlich abgerechneten Verbringungskosten auf einen Zeitaufand von 0,8 Std. ist nichts anderes wie die Behauptung bei den gekürzten Sachverständigenkosten, es sei nur das erforderlich, was pauschal nach dem eigenen HUK-Coburg Tableau abgreifbar sei. Dabei soll es sich um bundesweit übereinstimmende Mittelwerte für „Routinegutachten“ handeln. Solche angeblich existenten „Routinegutachten“ lassen aber die Leistungsinhalte nicht erkennen, allenfalls jedoch die dafür angepaßten Abrechnungskonditionen nach den Vorstellungen der HUK-Coburg-Vers.

    Die Gerichte sollten sich konkret die Kürzungsbeträge hinsichtlich ihrer Zusammensetzung -hier wie da- endlich erklären lassen.

    Wenn der Kläger Zeugenbeweis angeboten hat, war es in der Sache erkennbar nützlich, diesem Anliegen seitens des Gerichts Rechnung zu tragen. Dadurch ist die Kürzungswillkür bestätigt worden.

    Die letzte Passage der Entscheidungsgründe ist interessant, die da lautet:

    „Bezüglich der Kürzung der Kosten für die Arbeiten an der Türverkleidung ist der Vortrag der Beklagten nicht erheblich.

    Sie hat eine Kürzung von 3,0 Arbeitswerten vorgenommen, obwohl in der Rechnung lediglich 0,7 Arbeitswerte berechnet worden sind.

    Im Übrigen war aus der für die Beurteilung des erforderlichen und angemessenen Reparaturaufwandes maßgeblichen Sicht des Klägers nicht erkennbar, dass bei einer Rechnung über 1.854,66 Euro ein Kostenaufwand von 34,50 Euro für eine einzelne Tätigkeit überhöht gewesen sein sollte.“

    Übertragt das einmal abgewandelt auf die Honorarkürzungen!-

    R-REPORT-AKTUELL

  2. H.J.S. sagt:

    Da kann ich vielleicht für Erläuterung sorgen.
    Bei den Fahrzeugherstellern wird mit Arbeitswerten(AW) pro Stunde gerechnet.
    Meistens 10/h = 10 x 6 Minuten
    oder auch 12/h = 12 x 5 Minuten.
    Für die Türverkleidung sind wohl 7 AW durch die Werkstatt berechnet worden.
    Vermutlich wurde aber diese Arbeit in Verbindung mit anderen Tätigkeiten ausgeführt, was dann (ebenfalls vermutlich) einer Reduktion von 7 AW auf 4 AW laut Herstellervorgabe entspräche.
    Und hier eröffnet sich ein sehr breites und komplexes Themenfeld.
    Nur die Werkstatt, die sich im Innenverhältnis den Herstellervorgaben unterwirft, ist verpflichtet, diese Ihren Kunden gegenüber auch einzuhalten. Da aber nur noch 70% der tatsächlichen Arbeit damit bezahlt werden können, explodieren die Stundenverrechnungssätze in diesen Werkstätten.
    Im Gegensatz dazu werben die freien Werkstätten mit deutlich geringeren Stundenlöhnen.
    Aber vergessen dabei zu erwähnen, dass zum Beispiel hier in der Region diese dann die Zeitvorgabe der Hersteller mindestens verdoppeln.
    Beispiel gefällig?
    2 Bremsschläuche ersetzen als Verbundarbeit (JEWEILS ohne Wechsel der Bremsflüssigkeit)
    – beim markengebundenen Betrieb 30,90 netto (15 Minuten)
    – bei der freien Werkstatt um die Ecke 75,80 netto (1,5 Stunden laut Kostenvoranschlag, Wechsel der Bremsflüssigkeit separat in gesonderter Position zusätzlich aufgeführt!)
    Unglaublich aber leider die bittere Wahrheit.
    Da hilft nur von beiden einen KVA erstellen lassen und vergleichen.

    In diesem konkreten Fall aber völlig egal, weil es fällt zuerst einmal unter das Werkstattrisiko.
    Der Schädiger ist ja aber nicht rechtelos und kann sich ja dann Zug um Zug den Vorteilsausgleich vom Geschädigten/Gläubiger abtreten lassen.
    In diesem konkreten Fall, wäre dann die Klage des Versicherers wahrscheinlich sogar von Erfolg gekrönt.
    Aber die Abkürzung auf diesem Wege zu suchen ist noch immer ein Erfolgsmodell und spart jede Menge Zeit, Arbeit. Wenn sich die Kürzungen nur auf solche Dinge beschränken würden, könnte man das auch akzeptieren, obwohl der Weg nicht der Richtige ist. Da aber in der unendlichen Gier der Versicherer unter dem Deckmantel „wir wollen ja alle keine höheren Versicherungsprämien bezahlen“ zumeist völlig schwachsinnig herumgekürzt wird, sind Korrektive wie dieser Blog um so wichtiger!
    BG

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