Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Leipzig geht es zurück zur Elbe. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Cuxhaven zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die vorgerichtlich die berechneten Sachverständigenkosten kürzte, obwohl die Haftung der HUK-COBURG eindeutig war. Aber auch hier hat die HUK-COBURG die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Nunmehr waren nicht nur die gekürzte Schadenersatzposition „Sachverständigenkosten“ (nach) zu zahlen. Jetzt kamen auch noch Zinsen und Anwalts- und Gerichtskosten hinzu. Da sieht man, wie es die HUK-COBBURG mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot hält. Bei den Unfallopfern wird es eingefordert, bei sich selbst verdrängt. Das nennt man widersprüchliches Verhalten. Insoweit handelt es sich bei dem Urteil aus Cuxhaven vom 22.9.2015 um eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Cuxhaven
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Allgem. Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Cuxhaven im Verfahren gemäß § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.09.2015 am 22.09.2015 durch den Richter F. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 73,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Kläger haben aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz der weiteren ausgeurteilten Sachverständigenkosten.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch der Höhe nach die Sachverständigenkosten vollständig zu tragen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das ist hier im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung der hier klagenden Sachverständigen der Fall.
Die Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage der Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Sie ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern sie die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation der Geschädigten, insbesondere auf ihre Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3152)). Abzustellen ist dabei auf den Horizont der Geschädigten als Zedentin, nicht auf die Kläger als Zessionare. Für den Bereich der Sachverständigenkosten genügt die Geschädigte ihrer Darlegungslast bezüglich der Erforderlichkeit der Kosten regelmäßig, indem sie die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen vorlegt (BGH, a.a.O.).
Ob diese Kosten geeignet sind, den erforderlichen Aufwand abzubilden oder für die Geschädigte erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, entscheidet der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach billigem Ermessen. Diese Schätzung muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH, a.a.O.).
Das Gericht ist in Ausübung seines Ermessens der Auffassung, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Geschädigte nicht erkennbar erheblich überhöht waren.
Die Höhe des Grundhonorars ist nicht zu beanstanden. Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NZV 2007, 455). Dies ist auch durch das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 nicht in Abrede gestellt worden.
Zudem ist auch bezüglich der geltend gemachten Nebenkosten die Höhe nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass die Kläger überhöhte Nebenkosten ansetzen würden. Zwar ist die Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihr Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Die Geschädigte ist dabei aber nicht zu einer Erforschung des ihr zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, sondern darf sich damit begnügen, ein für sie in seiner Lage erreichbares-Sachverständigenbüro zu beauftragen. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare muss der Geschädigten nicht bekannt sein. Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR225/13, NJW2014, 1947).
Auch die Beklagte hat keine substantiellen Einwendungen gegen die Höhe der Nebenkosten vorgebracht.
Zinsen auf die Hauptforderung stehen den Klägern gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB ab dem 16.05.2015 analog § 187 BGB zu, nachdem die Klage am 15.05.2015 zugestellt worden ist.
II.
Die Kläger haben gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin der Kläger befand sich die Beklagte in Verzug, weil die Kläger die Zahlung mit Schreiben vom 31.03.2015 angemahnt hatten. Die Beauftragung der Rechtsanwältin war auch erforderlich und zweckmäßig.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 73,50 EUR festgesetzt.
Auch an Elbe und Wattenmeer hat die Huk-Coburg kein gutes Pflaster.
Viemehr säuft sie hier ab.