Mit Urteil vom 17.06.2008 (3 C 235/08) hat das AG Dachau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.179,52 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der Kläger hat gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVersG einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.179,52.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Streitverkündeten in Rechnung gestellte Tarif einen Unfallersatztarif darstellt und als solcher bezeichnet wurde oder als Normaltarif bezeichnet wurde, denn das Gericht stellt allein auf die Höhe des Tarifs und dessen Ausgestaltung ab.
Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietwagenkosten, weil die von der Firma X GmbH in Rechnung gestellten Mietwagenkosten jedenfalls innerhalb der Mietpreisspanne des Normaltarifs der Region liegen. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des erforderlichen Aufwands zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
Der erforderliche Aufwand wird vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt. Das Gericht legt bei seiner Schätzung den „Schwacke“-Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 zugrunde.
Es mag sein, dass die Beklagte – aus nachvollziehbaren Gründen – diese Liste nicht anerkennt, nach Auffassung des Gerichts stellt sie aber eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Inwiefern diese Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse nicht realistisch abbilden sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die dort abgebildeten Normaltarife über den Beträgen liegen, die sich noch aus dem alten „Schwacke“-Automietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 ergeben, lässt sich zwanglos mit der allgemeinen Preissteigerung in den Vorjahren in Einklang bringen.
Für die Bemessung des angemessenen Mietzinses stellt das Gericht dabei nicht auf den in der „Schwacke“-Liste ausgewiesenen Mittelwert innerhalb des Normaltarifs ab, sondern auf die angegebene Mietpreisspanne.
Soweit – kurz und bündig – das AG Dachau.
Hallo Babelfisch,
wieder ein schönes Mietwagenurteil pro Schwacke. Dieses Mal sogar aus dem Dunstkreis von München. Fazit: Fraunhofer gilt nördlich von München nicht. Prima!