Mit Urteil vom 11.06.2008 (4 C 89/08) hat das AG Dachau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 490,45 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 495 a ZPO bestirnt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin kann vorliegend aus abgetretenem Recht von der Beklagten die nach Zahlung noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 490,45 als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB geltend machen. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Zedentin aus dem Verkehrsunfall vom 11.05.2008 dem Grunde nach ist unstreitig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtssprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Seitens der Klagepartei wurde vorliegend bereits lediglich der Mietpreis für den unstreitig erforderlichen Anmietungszeitraum während der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges geltend gemacht, der sich im Mittel der auf dem örtlich relevanten Markt im Bereich Dachau durchschnittlich bei Vergleich der von Mietwagenfirmen berechneten Normaltarifen ergibt. Geltend gemacht werden mithin insgesamt für die Anmietung für neun Tage eines Fahrzeuges der Gruppe 7 abzüglich ersparter Eigenaufwendungen zuzüglich Haftungsreduzierung und Zustellung bzw. Abholung im Stadtgebiet sowie der Berechtigung eines zweiten Fahrers brutto EUR 1.333,35.
Dies kann vorliegend als erforderlicher Herstellungsaufwand angesehen werden. Im Rahmen der richterlichen Schätzung im Sinne des § 287 ZPO kann vorliegend auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zurückgegriffen werden. Der Einwand der Beklagten greift insoweit nichts als von der Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels Stand 2003 ausgegangen wird. unstreitig ereignete sich der Unfall im Mai 2006. Der tatrichterlichen Ermessensentscheidung gemäß § 297 ZPO zugrunde zu legen sind jedoch die Umstände, die zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses herrschten. Diese werden durch den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 jedoch zutreffend dargestellt; da sich dieser auf Umfragen bezieht, die im ersten, Quartal des Jahres 2006 gemacht wurden.
Weiter bedurfte es vorliegend, nicht der allgemeinen Klärung der Eignung der des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 dafür, ob er bei der Schadensschätzung Verwendung finden kann. Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. BGH aaO). Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Entgegen der Ansicht der Beklagtenpartei sind durch die Vorlage des offenbar durch die Beklagtenparteivertreterin privat eingeholten Angebotes vom 16.05.2008 noch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die zeigen, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im zu entscheidenden Fall keine geeignete Senatsgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Ebenso wie die beklagtenseits bereits vorgetragenen angeblichen Internetangebote stellt das vorgelegte Angebot nur einen Ausschnitt des gesamten Mietwagenangebotes dar, der im übrigen mitnichten mit dem klägerischen Fall vergleichbar ist: zum einen bezieht sich das Angebot bereits auf einen Zeitraum von nur acht Tagen, wobei streitgegenständlich eine Anmietdauer von neun Tagen ist. Das vorgelebte Angebot ist in der Laufleistung auf 1150 km beschränkt, während es der Anmietung während einer Reparatur eines Fahrzeuges immanent ist, dass die Laufleistung bei Anmietung noch offen sein soll. Ebenso ist Eigenheit der Anmietung während eines Reparaturzeitraumes, dass eine feste Rückgabe noch nicht vereinbart werden kann, da sich unter Umständen die Reparatur verzögern kann, beziehungsweise ebenso gut auch schneller abgeschlossen sein kann, sodass sich insoweit gewisse Unsicherheitsfaktoren ergeben. Auch berücksichtigt das vorgelegte Angebot weder Bring- und Rückholkosten noch die Zulassung eines Zweitfahrers. Vergleichbarkeit besteht damit nicht. Das Gericht hat somit keinen Anläse, im vorliegenden Fall an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Entscheidungshilfe im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu zweifeln.
Da sich die geltend gemachten Mietwagenkosten vorliegend im Mittel der durchschnittlich im Bereich Dachau in vergleichbaren Fällen zu zahlenden Mietwagenkosten hält, sind sie als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen. Der nach Zahlung durch die Beklagte noch offene Betrag von EUR 490,45 ist somit von der Beklagten zu zahlen, sodass die Klage vollumfänglich begründet ist.
Soweit das AG Dachau.