Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
ich melde mich zurück und stelle für Euch hier und heute ein Urteil aus Dachau zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der VHV Versicherung versicherten Schädiger vor. Das Urteil des Amtsgerichts Dachau ist zwar im Ergebnis positiv, aber in der Begründung jedoch leiderwieder fehlerhaft, da wieder nach werkvertraglichen Kriterien geprüft wurde, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt. Bekanntlich haben im Prozess um Schadensersatz werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen, da es um Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB geht und nicht um werkvertragliche Werklohnansprüche des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Nicht umsomst hat der BGH entschieden, dass im Schadensersatzprozess weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, eine (werkvertragliche) Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 ). Mit der Beauftragung des Sachverständigen unternimmt der Geschädigte Maßnahmen zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gemäß § 249 I BGB. Folgerichtig hat das OLG Naumburg (in DS 2006, 283) den vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen auch als Erfüllungsgehilfen des Schädigers zur Herstellung des vormaligen Zustands angesehen. Etwaige Fehler des Erfüllungsgehilfen des Schädigers gehen zu Lasten des Schädigers. Ein Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten, der ja Erfüllunhsgehilfe des Schädigers ist, kann und darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg aaO.). Daher bilden die vom Sachverständigen berechneten Kosten einen nach § 249 I BGB auszugleichenden Schaden, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann. Lest aber selbst das Urteil des AG Dachau und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Dachau
Az.: 3 C 127/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagter-
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Dachau durch den Richter am Amtsgericht N. am 18.10.2017
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2017 folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche in Höhe von 33,91 €.
Erforderlich und damit erstattungsfähig sind bei Heranziehung eines privaten Kfz-Sachverständigen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten indessen nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Geboten ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschläge einholen und keinen Preisvergleich anstellen. Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich jedoch dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. Der Geschädigte hat dann darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich iSd § 632 Abs. 2 BGB, sind (OLG München Endurteil v. 26.2.2016 – 10 U 579/15, BeckRS 2016, 04574, beck-online).
Der Sachverständige W. hat in seiner Zeugenvernehmung angegeben, davon auszugehen, dass er dem Kläger von der Werkstatt empfohlen worden ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet, und nur die in der Branche üblichen Sätze verlangt werden können.
Die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung hält sich jedoch innerhalb dieser Grenzen.
Das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar ist nicht überhöht, es entspricht der insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dachau entsprechend den Grundsätzen des OLG München maßgeblichen BVSK-Tabelle (Unterer Betrag des Korridors zuzüglich Differenz aus oberem und unterem Betrag des Korridors).
Die Fotokosten sind angemessen. Der Sachverständige hat 13 Fotos für den 1. Lichtbildsatz zu je 2,00 € und 13 Fotos für den 2. Lichtbildsatz zu je 0,50 € in Rechnung gestellt. Dies liegt innerhalb der von der Rechtsprechung anerkannten üblichen Grenzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist kein Abzug zu machen, weil 13 Lichtbilder auf 7 Seiten gedruckt sind, die Nebenkosten aber nach Auffassung des Beklagten lediglich den Druck der Bilder erfassen würden. Schon aus der von der Rechtsprechung anerkannten Abstufung der Vergütung i.H.v. 2,00 € für den ersten Lichtbildsatz und lediglich 0,50 € für den zweiten Lichtbildsatz lässt sich im Umkehrschluss schließen, dass insofern nicht lediglich der Druck, sondern auch der übrige Aufwand beim Erstellen und weiterverarbeiten eines Fotos vergütet werden soll. Nur dann lässt sich begründen, dass für weitere Fotosätze ein geringerer Betrag angemessen erscheint, als für den ersten. Die reinen Druckkosten würden nämlich immer gleich hoch sein, egal ob beim ersten Fotosatz oder beim zweiten.
Es ist auch kein Abzug hinsichtlich der Fahrtkosten zu machen. Zwar hat der Sachverständige seinen Bürohauptsitz in … , also etwa 50 km vom Besichtigungsort in Erdweg entfernt. Doch hat der Sachverständige nicht 100, sondern lediglich 59 km in Rechnung gestellt. Die Beauftragung eines Sachverständigen im Umkreis von 30 km, bzw. eines Sachverständigen, der nicht mehr in Rechnung stellt, erscheint nicht unangemessen und stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit gem. § 254 BGB, selbst wenn näher befindliche Sachverständige zur Verfügung gestanden hätten. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, denn ortsnächsten Sachverständigen zu beauftragen. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Sachverständige als Zeuge nicht mehr genau angeben konnte, von wo er am Tattag losgefahren ist. Der Geschädigte kann nach der Rechtsprechung des OLG München die die ihm in Rechnung gestellte Sachverständigenvergütung verlangen, wenn diese branchenübliche ist. Im Verfahren zwischen Geschädigten und Schädiger muss der Geschädigte daher nicht darlegen und beweisen, von wo der Sachverständige zur Begutachtung aufgebrochen ist und wohin er danach fuhr. Der Ansatz einer Fahrt vom 59 km Länge zu 0,70 € pro km ist branchenüblich, der Ansatz von 0,70 € / km entspricht ständiger Rechtsprechung.
Eine Telefon- und Portopauschale in Höhe von 15,00 € ist nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Schreibkosten hat der Zeuge W. überzeugend ausgeführt, dass die unterschiedlichen Seitenzahlen hinsichtlich der geschriebenen Seiten und der Anzahl der Kopien aus der zweifachen Ausfertigung der Rechnung und dem Anschreiben für den Rechtsanwalt und dem Anschreiben für den Kunden ergeben. Kostenreduzierend habe er diese vier Seiten nur als Kopien, nicht als Schriftstücke in Rechnung gestellt.
Das Gericht vermag dem Urteil des OLG München vom 26.02.2016 – 10 U 579/15 nicht zu entnehmen, dass der Kläger keine Schreibkosten für mit einem EDV-Programm wie Audatex-Datenbank erstellte Seiten verlangen kann. Das Gericht hat lediglich ausgeführt, dass ein pauschaler Ansatz für das Vorhalten und Nutzen dieses Programmes nicht branchenüblich sei. Vor dem Hintergrund, dass jegliche Textseite eines Sachverständigengutachtens heutzutage unter Zuhilfenahme mehr oder weniger automatisiert eingreifender EDV-Programme erstellt wird (Schreibkosten sind auch ersatzfähig, wenn der Sachverständige mit MS-Word per „copy and paste“ Befehl einen längeren Textbaustein einfügt), ist nicht ersichtlich, warum die mit Audatex erstellten Seiten des Gutachtens nicht erstattungsfähig sein sollen.
Dass die Klagepartei die Rechnung in Höhe der streitigen Forderung nach den Angaben des Zeugen W. in Absprache mit diesem noch nicht bezahlt hat, ist nicht von Relevanz, da der Geschädigte jedenfalls nach ernsthafter Verweigerung, (weiteren) Schadensersatz zu leisten gem. § 250 Abs. 1 Satz 2 BGB Schadensersatz in Geld verlangen kann.
Ebenso greift der Einwand der Beklagtenpartei nicht durch, das Gutachten sei unbrauchbar, weil die Begutachtung mehrere Monate nach dem Unfall erfolgte. Es ist bereits fraglich, ob dieser Einwand, den der Beklagte auf die unsubstantiierte Behauptung, es könnten in der Zwischenzeit weitere Beschädigungen eingetreten sein, hin vorbringt, überhaupt noch beachtlich ist, weil die Beklagtenpartei das Gutachten zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht hat, so dass die nunmehrige unsubstantiierte Behauptung, es hätten weitere Schäden zwischen Unfall und Begutachtung hinzukommen können, als „venire contra factum proprium“ schon aus Treu und Glauben unbeachtlich sein könnte. Doch kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil das Gericht aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Zeugin B. per E-Mail vom 07.09.2017 keinen vernünftigen Zweifel hat, dass es zwischen dem streitgegenständlichen Unfall und der Begutachtung zu keiner weiteren Beschädigung gekommen ist. Im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO kann das Gericht die schriftliche Äußerung im Wege des Freibeweisverfahrens berücksichtigen und würdigen. Die E-Mail wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen, der Beklagtenpartei wurde Schriftsatzfrist zur Stellungnahme gewährt. Die Beklagtenpartei sah sich zu keiner Stellungnahme veranlasst.
Insgesamt ist hinsichtlich sämtlicher Einwände der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung eine Kürzung von Sachverständigenkosten nicht für angebracht hält, wenn sich der Sachverständige hinsichtlich einzelner Positionen über dem Üblichen bewegt, seine Rechnung aber sich insgesamt innerhalb des üblichen Rahmens bewegt. Den maßgeblichen Werten des BVSK Tabelle ist insofern zudem noch ein Schätzbonus i.H.v. 15 % aufzuschlagen.
Die Entscheidung über die Nebenforderungen ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten folgt § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Lieber Willi Wacker,
es ist gut, dass Du dich wieder zu Wort meldest und ein Urteil des AG Dachau in deiner besonderen Art und Weise aktuell kommentierst.
Uns beschäftigt nach wie vor im beurteilungsrelevanten Zusammenhang immer wieder die Frage, wieso zu einem relativ einfachen Sachverhalt schadenersatzrechtlicher Art eine Reihe von Amtsgerichten so weitschweifend um dass eigentlich abzuklärende Thema herumlaufen und in werkvertragliche Überlegungen bzw. Betrachtungsweisen abdriften, was ja ersichtlich von den Versicherungen so auch gewünscht wird. Man fragt sich, ob das die Folge einer sequentiell nicht geschlossenen Klagebegründung sein könnte und insbesonder springt dabei immer wieder ins Auge die eigentlich unpassende Bezugnahme auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, obwohl § 249 S.1 BGB hier im Focus stehen müsste. Auch das Überprüfungsverbot und die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe werden ebenso wenig abgehandelt, wie das Auswahlverschulden und ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, woraus vermutet werden könnte, dass diese Punkte nicht ausreichend deutlich in der Klagebegründung angesprochen werden, wie auch nicht die Absurdität der vom BGH in Szene gesetzten Indizwirkung. Ganz besonders irritiert aber auch in Urteilen der fehlende Hinweis darauf, ob der Vortrag der Versicherungen zu Kürzungen schadenersatzrechtlich überhaupt e r h e b l i c h ist.
Ist es denn bisher nicht aufgefallen, dass die Definition der Erforderlichkeit keinerlei Festschreibungen zur Höhe der Gutachterkosten beinhaltet? Eine Abstellung auf Zubilligung von geringerem Schadenersatz nach unterschiedlichen Wunschvorstellungen der div. Versicherungen steht dazu im Widerspruch, wenn es heißt:
„Der Geschädigte kann vom Schädiger nur dann den vollen Ausgleich seiner dem Sachverständigen gezahlten Aufwendungen nicht mehr verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar „geradezu willkürlich“ festsetzt, „Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen“ oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01,2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris).“
In VI ZR 67/06 ist aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte „den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen“ wahrt.
Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind g r u n d s ä t z l i c h die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.
„Dabei ist auf den jeweils Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionar abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass eine Abtretung an den Sachverständigen vorliegt.“
Mit freundlichen Grüßen
R-REPORT-AKTUELL
Sreicht man die ganze Nebenkosten“überprüfung“ einmal aus den Entscheidungsgründen und würde das, was die VHV-Vers. unter dem Strich als schadenersatzrechtlich erforderlich behauptet als beurteilungsrelevant unterstellen, so ergibt sich nach dem BGH-Beschluss eine Überprüfungsnotwendigkeit erst bei dem in etwa Doppelten des als erforderlich Behaupteten.
BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)
„Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“
R-REPORT-AKTUELL
@ R-Report-Aktuell
Selbst in seinem jüngsten Urteil vom 24. 10.2017 _ VI ZR 504/16 – hat der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ausgeführt, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall dem Grunde nach ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zusteht. Denn die Kosten des Schadensgutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit dieBegutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH VI ZR 504/16 Rn. 11). Demnach erkennt der BGH die berechneten Sachverständigenkosten (ohne ein Wort von Bezahlung zu gebrauchen!) als ersatzfähigen Schaden an, den der Schädiger über § 249 I BGB auszugleichen hat (vgl. dazu nur BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; BGH VI ZR 76/16 Rn. 6). Warum daher immer mit werkvertraglichen Argumenten hantiert wird, erschließt sich mir nicht.
@R-REPORT-AKTUELL
„Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind g r u n d s ä t z l i c h die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht. “
Ich nehme an, dass vorstehender Absatz schdenersatzrechtlich die Definition der Erforderlichkeit umreißt und schließe die Frage an, warum dennoch viele Gerichte hierauf nicht abstellen? Wer erklärt mir das?
Jost L.
@ Jost L.
„Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind g r u n d s ä t z l i c h die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht. “
Dieser Passus ist in mehrfacher Hinsicht beachtenswert:
1. Das Unfallopfer kann die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht beeinflussen.
Gleichwohl nimmt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ex post für sich in Anspruch, legal darauf mit
werkvertraglicher Sichtweise, jedoch pauschal, diese zu berechnenden Kosten mittels eines bundesweit angelegten Regulierungsboykotts zu beeinflussen nach dem Motto: Und bist Du nicht willig, so brauch ich Gewalt, wenn auch n u r psychisch. Jedwede Sachdiskussion wird von vornherein abgeschnitten bzw. ignoriert.
2. „Deshalb sind g r u n d s ä t z l i c h die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht. “
Insoweit wird aus guten Gründen nicht abgestellt auf einen Betrag der unterhalb der berechneten Kosten liegt. Da steht nichts einschränkend von „bezahlter Rechnung“ und auch nichts von der Bedeutsamkeit einer „Indizwirkung“, sondern richtig von einem gem. § 249 S.1 BGB zu ersetzenden Vermögensnachteil.
Schinderhannes
Endlich kommt wieder Leben in de Bude! Danke 😉