Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 03.09.2007 – 305 C 193/07 – ein interessantes Urteil erlassen, das hier in den Entscheidungsgründen wortwörtlich abgedruckt werden soll:
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 111,02 € gem. §§ 1,3 PflVG.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 4.4.2006 (Az.: X ZR 80/05) folgendes ausgeführt:
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der lnstanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zutreffend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Ermann/Hohloch/Hager BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64 Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vorn Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn.5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der lnstanzgerichte).
Dem ist nichts hinzuzufügen
Der Klage war daher stattzugeben. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 f. BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So wortwörtlich das auf einer Seite abgefasste Urteil des Amtsrichters des AG Darmstadt. Dem ist tatsächlich nichts hinzuzufügen.
Mit diesem Urteil sieht man, dass es auch kurz und knapp geht. Solch kurz und knapp gefasste Urteile braucht das Land.