Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Wiesbadebn ist es nicht weit bis Darmstadt. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten gegen bzw. für den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ihr Versicherungsnehmer zu 100 Prozent haftete, den der Geschädigten entstandenen Schaden nicht vollständig ersetzt. Zu Recht hatte die Geschädigte nach dem vom Versicherungsnehmer der HUK-COBURG verursachten Unfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Die von der HUK-COBURG nur unzureichende Regulierung der Wiederbeschaffungskosten und der Sachverständigenkosten waren Gegenstand der Klage der Geschädigten gegen den Schädiger persönlich. Erst im Rechtsstreit zahlte die HUK-COBURG weiteren Schadensersatz, so dass insoweit die Hauptsache für erledigt werden konnte, mit der Konsequenz, dass auf jeden Fall die Beklagte die Kosten zu tragen hat. Streitig waren dann nur noch die restlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht hat mit nicht überzeugender Begründung die Nebenkosten aus der Sachverständigenkostenrechnung gestrichen. Sofern Nebenkosten nicht vertraglich vereinbart seien, bestünde kein Anspruch meint das Gericht. Dabei verkennt das Gericht, dass es üblich ist, dass der Sachverständige das Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet und daneben die individuell entstehenden Nebenkosten nach Aufwand. Und das Ganze wurde auch noch von einem Gericht gesprochen in einem Prozess, bei dem die Geschädigte geklagt hatte. Über die von einem Sachvwerständigen berechneten Kosten mit Grundhonorar und Nebenkosten hatte der BGH bereits im Verfahren VI ZR 225/13 entschieden. Vorinstanz vor dem Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 war das LG Darmstadt. Bekanntlich hatte der BGH Nebenkosten neben dem Grundhonorar revisionsrechtlich nicht beanstandet. Lesen die Richter in Darmstadt keine BGH-Urteile mehr? Es ist nur zu hoffen, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 317 C 234/16
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau S. K. aus P.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte I. & P. aus A.
gegen
Herrn B. K. aus W. (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)
Beklagter
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte P. u. B. aus M. Amtsgericht Darmstadt
durch Richterin am Amtsgericht L.
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 20.04.2017
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 431,18 in der Zeitspanne vom 28.08.2015 bis zum 13.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 14 % und der Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu EUR 500 festgesetzt.
Tatbestand:
Nach einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich des geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes beansprucht die Klägerin von dem Beklagten noch Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Am 11.08.2015 kam es in Mühltal zu einem Verkehrsunfall, infolge dessen der Beklagte dem Grunde nach für die hierdurch erlittenen Schäden der Klägerin haftet.
Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens hinsichtlich seines verunfallten Pkw. Die Beauftragung erfolgte mit schriftlichen Auftrag vom 11.08.2015, Blatt 114 der Akte. In dem Auftrag wird auf eine Honorartabelle des Sachverständigengutachtens … Bezug genommen. Die Klägerin hat ein Dokument mit der Bezeichnung Honorartabelle auf Blatt 113 der Akte vorlegen lassen.
Der Pkw der Klägerin erlitt einen Totalschaden. Der Sachverständige ermittelte den Wiederbeschaffungsaufwand mit EUR 5.230, nämlich die Differenz zwischen dem Brutto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 6.090 und dem Restwert in Höhe von EUR 860. Für die Anfertigung des Gutachtens stellte der Sachverständige der Klägerin am 11.08.2015 EUR 874,22 brutto in Rechnung. Hinsichtlich des Inhalts der Rechnung wird auf Blatt 21 der Akte Bezug genommen.
Gemäß dem Abrechnungsschreiben vom 25.08.2015 (Blatt 22 der Akte) zahlte die Beklagte auf den Schaden am Fahrzeug selbst auf Reparaturkostenbasis EUR 4.798,82 und auf das Sachverständigenhonorar EUR 806.– .
Die Klage wurde am 26.08.2016 zugestellt. Am 13.09.2016 zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten EUR 431,18 an die Klägerin. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in dieser Höhe mit Schriftsatz vom 27.09.2016 für erledigt. Der Beklagte stimmte dieser Teil-Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 03.11.2016 zu. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 erklärte der Kläger, die EUR 431,18 seien auf den Wiederbeschaffungsaufwand gezahlt worden.
Die Klägerin trägt vor, die Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 874,22 seien am 31.08.2015 über das für die Klägerin bei ihrem Prozessbevollmächtigten eingerichteten Fremdgeldkonto an den Sachverständigen gezahlt worden.
Der Kläger beantragt nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 68,22 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 499,40 in der Zeitspanne vom 28.08.2015 bis zum 13.09.2016 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 68,22 seit dem 14.09.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, selbst wenn eine Zahlung am 31.08.2015 erfolgt sei, habe die Klägerin hiervon nichts gewusst. Der Beklagte ist der Auffassung, dass deshalb einer eventuell erfolgten Zahlung über das Rechtsanwaltsanderkonto keine Indizwirkung im Sinne der neueren Rechtsprechung des BGH zu kommen könne. Der Beklagte bestreitet, dass die vorgelegte Honorarvereinbarung wirksam in den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen … einbezogen wurde.
Entscheidungsgründe:
Die noch rechtshängige Klage ist zulässig, jedoch größtenteils nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 68,22 aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.
Denn die Rechnung vom 11.08.2015 wurde zu einem Betrag bezahlt, der das berechnete Grundhonorar bereits übersteigt. Auf die in der Rechnung berechneten Nebenkosten hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Zwar kann ein Sachverständiger grundsätzlich neben dem vereinbarten Grundhonorar auch Nebenkosten abrechnen. Voraussetzung ist dafür aber, dass der Sachverständige bei der Beauftragung mit dem Geschädigten vereinbart hat, dass diese Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden (vgl. Landgericht Darmstadt, Hinweis vom 9.3.2016, Az. 25 S 261/15). Vorliegend hat die Klägerin zwar den Gutachterauftrag vorgelegt und in diesem Auftrag steht, dass die Kosten nach der „derzeit geltenden, eingesehenen Honorartabelle des Kfz-Sachverständigenbüros … “ berechnet werden. Trotz des Bestreitens der Beklagtenseite hat die Klägerin aber nicht vorgetragen, inwieweit die vorgelegte Honorartabelle tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Damit enthält der Werkvertrag keine Vereinbarung darüber, dass auch Nebenkosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Auf die Üblichkeit der Gesamthöhe der Rechnung vom 11.08.2015 kommt es nicht an. Wenn ein Geschädigter nicht vertraglich verpflichtet ist, Nebenkosten zu bezahlen, kann er diese auch nicht von dem Schädiger beanspruchen.
Auf die Frage, ob die Klägerin aktivlegitmiert ist, kommt es ebenfalls nicht an. Allerdings hält das Gericht die Abtretungsvereinbarung in dem streitgegenständlichen Auftrag für unwirksam, da keine Rückabtretungsklausel für den Fall der Erfüllung vorgesehen ist.
Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen aus EUR 431,18 folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 ZPO. Die Beklagte hatte bis zur Zahlung durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Anspruch auf den restlichen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von EUR 431,18. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, warum dieser Schaden nicht in der von der Klägerin vorgetragenen Höhe entstanden sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 91 a ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wurde gegen das Urteil zugelassen, weil die Rechtssache die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).
Da wird sogar der logische Menschenverstand an der Garderobe abgegeben und im Namen der Eile sowie – kaum im Namen des Volkes – ein Urteil abgesetzt, das unverständlich ist. Und dafür muss der Steuerzahler auch noch in die Tasche greifen. Kein Wunder, dass die AfD Terrain gewinnt.
Lupus