Mit Datum vom 12.03.2009 (304 C 361/08) hat das AG Darmstadt die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig.
Die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft liegen vor. Die Klägerin hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihr geltend gemachte Forderung an den Autovermieter ausgezahlt wird, da sie ansonsten von diesem in Rückgriff genommen wird. Eine Ermächtigung seitens des Autovermieters zur Geltendmachung der Forderung liegt vor.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht auch der restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.457,03 € gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 WG zu.
Die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten Mietwagenkosten stellen als Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Kosten dar, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig erachten kann.
Das Gericht geht in Ausübung seines ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens davon aus, dass wie das die Klägerin getan hat auf der Basis des Schwacke Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet 63… der Mietzins hier berechnet werden kann (so u.a. BGH NJW 2009, 58 m.w.N.). Hier ergeben die insoweit von der Beklagten unbestrittenen Ausführungen der Klägerin, dass der von der Firma H. berechnete Mietzins sich innerhalb des Bereichs des Schwacke Automietpreisspiegels bewegt.
Der Schwacke Automietpreisspiegel kann dann nicht zur Grundlage der Bestimmung des Mietzinses dienen, wenn mit konkreten Tatsachen Mängel dieser Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden.
Solche konkreten Tatsachen, die die Mängel dieser Schätzung aufzeigen würden, sind nicht erwiesen. Es ist zutreffend, dass das Gutachten des Fraunhofer Instituts die Feststellungen des Schwacke Automietpreisspiegels angreift. Wie sich das im konkreten Fall auswirken sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte auf Alternativangebote der Firmen …….. und ……… Bezug nimmt, mag es zwar sein, dass diese bei Wochentarifen oder Monatstarifen günstiger ausfallen. Für die Tagestarife ist dies aber nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht erkennbar, dass die Klägerin dann, wenn sie sich vor Vertragsabschluss mit Fa. X. bei diesen Unternehmen nach der Höhe des Tagestarifs erkundigt hätte, einen günstigeren Tarif als den der Fa. X. erhalten hätte.
Der Klägerin kann auch nicht vorgehalten werden, dass sie keinen günstigeren Wochen- oder Monatstarif vereinbart hat. Auf Grund des Schadensgutachtens war mit einer Reparaturdauer von 6 bis 7 Tagen zu rechnen. Der Abschluss eines Monatstarifs hätte schon von daher keinen Sinn gemacht. Ein Wochentarif für eine Woche wäre nur dann im Ergebnis sinnvoll gewesen, wenn die Reparatur tatsächlich eine Woche gedauert hätte. Dann hätte man der Klägerin die Differenz zwischen einem etwaigen Wochentarif und einer Abrechnung nach einem Tagestarif vorhalten können. Aber auch nach dem Ablauf einer Woche war im weiteren Verlauf nicht erkennbar, wie lange die Reparatur dauern würde, sodass ein Umwechseln auf einen Wochentarif aus Sicht der Klägerin nicht angezeigt sein musste.
Soweit das AG Darmstadt.