AG Darmstadt verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.10.2011 – 312 C 205/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkostenurteil aus Hessen. Die Amtsrichterin der 312. Zivilabteilung des AG Darmstadt hatte über den restlichen Schadensersatz zu entscheiden, den in diesem Fall die HUK 24 AG rechtswidrig nicht reguliert hatte. Nicht korrekt sind die Ausführungen der Amtsrichterin zu der Prüfung des Mitverschuldens. Wenn kein offensichtlich geringer Schaden vorliegt, ist der Geschädigte immer berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wenn dann die Rechnung des Sachverständigen in einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung steht und kein Auswahlverschulden vorliegt, sind die berechneten Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).  Dies gilt auch, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer des Schädigers vorgeht. Denn mit der Abtretung ist lediglich die Person des Gläubigers ausgetauscht worden. Der Schadensersatzanspruch bleibt. Er wandelt sich nicht in einen Werklohnanspruch um. Zutreffend sind dann wieder die Ausführungen mit der Möglichkeit der Abtretung eventueller Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen. Dem Schuldner muss die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs eingeräumt werden. Nur so kann der Schuldner des Schadensersatzanspruchs vorgehen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt

Geschäfts-Nr.: 312 C 205/11

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

Klägerin

gegen

HUK 24 AG, vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1,  96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Darmstadt durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO am 11.10.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 449,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit em 22.02.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4- Der Streitwert wird auf 449,11 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 449,11 EUR aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB aus dem Verkehrsunfall vom 02.02.2011 in Darmstadt … .

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigengebühren durch den Geschädigten … an den Kläger vom 03.02.2011 ist wirksam. Dem Bestimmtheitserfordernis ist Genüge getan. Mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Naumburg (NJW-RR 2006,1029 ff) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass es ausreicht, wenn wie hier auf Schadensersatzansprüche aus dem in der Abtretungserklärung näher bezeichneten Verkehrsunfall unter Angabe von Anspruchssteiler und Antragsgegner Bezug genommen wird. Welche Ansprüche abgetreten werden, ist letztlich ohne Belang, da sie sämtlich ihren Rechtsgrund in § 7 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 115 VVG haben und darüber hinaus eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten erfolgt ist. Außerdem erscheint das Berufen der Beklagten auf eine etwaige Unwirksamkeit der Abtretung erstmals im Prozess als treuwidrig im Hinblick darauf, dass sie vorprozessual ohne die Wirksamkeit der Abtretung in Zweifel zu ziehen der Klägerin einen Teilbetrag aus der Rechnung vom 07.02.2011 erstattet hat.

Die Einziehung der Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen ist darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 RDG rechtmäßig, da keine besondere Prüfung der Rechtslage erforderlich ist. Die Erläuterung der Höhe der von ihm selbst erstellten Rechnung gehört nämlich zu seiner berufsspezifischen Nebenleistung.

Darauf, ob die Rechnung der Klägerin aus sachverständigenvertragsrechtlichen Gründen überhöht ist, kommt es vorliegend nicht an. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten… gegen die Beklagte geltend. Danach ist erstattungsfähig, was „dem wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“ (BGH NJW 2007, 1450 ff). Dabei ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die „spezielle Situation“ des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Preisvergleiche sind dem Geschädigten in diesem Bereich regelmäßig nicht zuzumuten (OLG Nürnberg SP 2002, 358; OLG Naumburg a.a.O.). Überhöhte Rechnungen des Sachverständigen sind dem Geschädigten daher grundsätzlich zu erstatten (BGH a.a.O.), da der Sachverständige nicht etwa Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers ist und etwaige Fehler des Sachverständigen demzufolge gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (OLG Naumburg a.a.O. und OLG Nürnberg a.a.O.).

Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008, 162(163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410). Das Sachverständigenhonorar in Höhe von 739,11 EUR steht zum festgestellten Schaden von 3.841,51 EUR netto zzgl. 350,00 EUR Wertminderung nicht außer Verhältnis.

Eine Benachteiligung der Beklagten durch das gewonnene Ergebnis kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Gegenzug einer Erstattung der vom Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten die Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (OLG Düsseldorf SP 2008, 340).

Schließlich liegt auch kein Bagatellschaden vor, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens als einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemaß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen ließe. Eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist nämlich zumindest dann zu bejahen, wenn der Schaden über 700,00 EUR liegt (BGH NJW 2005, 356 (357)).

Auf die Sachverständigenkosten von 739,11 EUR zahlte die Beklagte vorprozessual 290,00 EUR, so dass eine offene Restforderung von 449,11 EUR verbleibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer ernsthaften und endgültigen Zahlungsablehnung vom 21.02.2011 ab dem 22.02.2011 im Verzug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Der Streitwert war nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG festzusetzen.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Darmstadt verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.10.2011 – 312 C 205/11 -.

  1. Janine sagt:

    AG Darmstadt verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.10.2011 – 312 C 205/11 -.

    Donnerstag, 08.12.2011 um 16:52 von Willi Wacker

    „Nicht korrekt sind die Ausführungen der Amtsrichterin zu der Prüfung des Mitverschuldens“ ?

    Hallo, Willi Wacker,

    diese Bewertung kann ich nicht stützen,wenn die Beurteilung auf folgende Entscheidungsgründe abstellt:

    „Ein Mitverschulden des Geschädigten selbst kann in diesem Fall nur dann angenommen werden, wenn diesem die Unangemessenheit der Vergütung bei Auftragserteilung offensichtlich ins Auge springen musste (BVerfG SP 2008, 162(163); OLG Naumburg a.a.O.). Eine solche Erkenntnismöglichkeit kann aber von einem Laien, der regelmäßig zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist, nicht verlangt werden (LG Saarbrücken SP 2008, 410). Das Sachverständigenhonorar in Höhe von 739,11 EUR steht zum festgestellten Schaden von 3.841,51 EUR netto zzgl. 350,00 EUR Wertminderung nicht außer Verhältnis.“

    Die Passage ist vielleicht etwas unglücklich formuliert, aber doch nicht falsch, denn sie verdeutlicht vielmehr am Schluß, dass gerade von einer solchen Unangemessenheit nicht auszugehen ist und deshalb auch einem Geschädigten eine solche nicht auffallen konnte.

    Das Urteil ist gut struckturiert und ansonsten sehr verständlich formuliert. Es trifft mal wieder den Nagel auf dem Kopf und die HUK-COBURG mit ihren pervertierten Rechtsansichten und dem ebenso verkümmerten Rechtsgefühl vor den Kopf.

    Gruß

    Janine

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