AG Darmstadt verurteilt HUK wegen SV-Honorar aus abgetretenem Recht (312 C 302/06 vom 27.11.2006)

Mit Urteil vom 27.11.2006 – 312 C 302/06 – hat das AG Darmstadt die HUK verurteilt, an die Klägerin 426,76 € Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet

Die Klägerin hat gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung der Gutach­terkosten in Höhe von 426,76 EUR aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Geschädigten den von ihrem Ver­sicherungsnehmer durch den Verkehrsunfall vom 07.04.2006 verursach­ten Schaden zu ersetzen. Dies betrifft auch die Zahlung der SV-Kosten. Diesen Zahlungsanspruch hat der Geschädigte an die Klägerin abgetreten.

Der Schädiger hat die Kosten für ein SV-Gutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 40). Et­was anderes kann nur dann gelten, wenn es für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, daß der von ihm ausgewählte SV Kosten begehrt, die außerhalb des üblichen liegen.

Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mangels spezifizierter Rechnungslegung derzeit unbegründet. Die Rechung der Klägerin ist ausreichend aufgegliedert. Auch die pauschale Abrechnung nach der Schadenshöhe kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten als übliche Abrech­nungsmethode angesehen werden. Dem Geschädigten ist daher kein Auswahlver­schulden anzulasten.

Es ist daher für das Gericht nicht ersichtlich, daß die Klägerin eine unangemessen hohe Vergütung beansprucht. Das Gutachten wäre auch nicht billiger geworden, wenn der Geschädigte auf die Feststellung der Reparaturkosten verzichtet hätte, da der Ge­schädigte mit der Klägerin die Abrechnung nach Gegenstandswert vereinbart hat. Darüber hinaus werden die Reparaturkosten für die Bestimmung des Restwerts be­nötigt. Im Übrigen trägt das Prognoserisiko hinsichtlich der Höhe der Sachverständi­genkosten der Schädiger. Es ist nicht Sache des Geschädigten, sich mit der Klägerin über die Angemessenheit der Rechnungshöhe zu streiten.

Es handelt sich nicht um einen Vertrag zulasten Dritter, da nicht vereinbart wurde, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich allein aus dem dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzan­spruch aus Gesetz, §§ 823, 249 BGB.

Eine an der Schadenshähe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegen­leistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschä­digten ist (BGH Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05). Ein SV, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage be­stimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungs­spielraums grundsätzlich nicht (BGH a.a.O.). Auch eine pauschale Bestimmung der Nebenkosten ist nicht zu beanstanden (BGH a.a.O.).

Tatsachen, aus denen sich die Überschreitung der Ermessensgrenzen ergeben wür­de, sind nicht substantiiert vorgetragen. Die Behauptung der Beklagten, das Gutach­ten hätte inklusive der Besichtigung des Fahrzeugs maximal eine Stunde gedauert, so dass eine Vergütung von 100,00 EUR angemessen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Ein Kfz-Unfallschadensgutachten, welches lediglich 100,00 EUR gekostet hätte, hat das Gericht bislang noch nicht zu Gesicht bekommen. In sämtlichen bei dem erken­nenden Gericht eingereichten Parteigutachten wurde ein Zeitaufwand von deutlich mehr als einer Stunde und auch Kosten von weitaus mehr als 100,00 EUR abge­rechnet. Die Berechnung der Sachverständigenkosten ist daher nicht zu beanstanden.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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4 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt HUK wegen SV-Honorar aus abgetretenem Recht (312 C 302/06 vom 27.11.2006)

  1. franz511 sagt:

    Wer nichts dazu lernen will, muss zahlen!!!

    Besonders teuer ist der Imageschaden für die HUK.

  2. Hunter sagt:

    Prima Urteil aus Darmstadt ohne Schnick-Schnack.

    Korrekte Formulierung der geltenden Rechtslage.

    Und vor allem ohne unnötige Hinweise auf irgendwelche Listen irgendwelcher Sachverständigenorganistationen.

  3. SV sagt:

    „Ein Kfz-Unfallschadensgutachten, welches lediglich 100,00 EUR gekostet hätte, hat das Gericht bislang noch nicht zu Gesicht bekommen.“

    Und das wird wohl auch so bleiben.

  4. Der Hukflüsterer sagt:

    @ SV
    „Ein Kfz-Unfallschadensgutachten, welches lediglich 100,00 EUR gekostet hätte, hat das Gericht bislang noch nicht zu Gesicht bekommen.“

    Nun,
    vielleicht wurde das Gutachten für einem Porsche 911 angefertigt! Da ist alles so billig, behauptet zumindest der Haftppflichtunterstützendeautoverleiher HUK-Coburg.
    In einem Schreiben an die Geschädigten bieten die solch einen wunderbaren Porsche zu einem Tages Mietpreis von unter 100,00 € an, der erkennbar noch unter dem Nutzungsausfall liegt.
    Es könnte aber auch sein, dass dieses Anschreiben genau so viel Unwahrheit beeinhaltet wie jene der Honorarbehauptungen bezüglich der SV, welche sich aber mehr als tausendfach als unwahr u.falsch erwiesen haben, und das haben alle Gerichte vom AG-BGH auch tausendfach der HUK-Coburg in die Bücher geschrieben.
    Man munkelt u. flüstert bereits hinter vorgehaltener Hand, dass sich die männlichen u. weiblichen Sachbearbeiter der HUK-Coburg, wegen Platzmangel in der juristischen Sammelstelle für verlorene Prozesse, die Gerichtsurteile mit nach hause nehmen müssen. Dort klemmen sie nun als Zierde hinter dem Rasier/Schminkspiegel.
    LOL,LOL

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