AG Darmstadt verurteilt kurz und knapp den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.12.2016 – 304 C 279/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk- Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Vatertag stellen wir Euch ein kurz und knapp abgehandeltes Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16.12.2016 vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten – und überdies noch bezahlten – Sachverständigenkosten nach einem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall gekürzt, dessen volle Haftung unbestritten ist. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht gewillt oder in der Lage war, den vollständigen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte folgerichtig den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG in Anspruch. Die HUK-COBURG trat dann in dem gegen den Versicherungsnehmer rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess auch noch als Nebenintervenientin auf Seiten des beklagten Unfallverursachers bei. Dadurch verteuerte sich der Rechtsstreit auch noch. Letztlich half das dem beklagten Versicherungsnehmer nicht. Er wurde verurteilt zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG nicht gewillt war als Schadensersatz zu leisten. Da hat die HUK-COBURG Ihrem Versicherten wieder einmal ein guten Dienst erwiesen, indem sie diesen mit einem Rechtsstreit überziehen ließ, statt sich mit Ihrem blanken Schild schützend vor den Versicherungsnehmer zu stellen und diesen von den Schadensersatzverpflichtungen freizuhalten. Aber so ist sie nun mal: die  HUK-COBURG. Lest selbst das kurz und richtig abgehandelte Urteil des  AG Darmstadt vom 16.12.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Vatertag
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 304 C 279/16

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn R. M. aus B.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. u. K. aus A.

gegen

Herrn P. F. aus S.

Beklagter

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. F.  aus F.

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs-AG, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Nebenintervenientin

hat das Amtsgericht Darmstadt durch den Richter am Amtsgericht K. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 16.12.2016 für Recht erkannt:

Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 370,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.6.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die beklagte Partei zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von EUR 600 unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 370,80 € aus § 18 Abs. 1 StVG.

Die vollständige Haftung der beklagten Partei für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Haftpflichtversicherung auch einen großen Teil der Schäden reguliert hat. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten erfolgte jedoch nur eine Teil-Regulierung.

Das Gericht schätzt den durch die erforderliche Erstellung des Schadensgutachtens beim Kläger entstandenen Schaden gem. § 287 ZPO auf 1.308,80 €.

Erstattungsfähig sind gem. § 249 BGB die „erforderlichen“ Kosten, wobei eine stark subjektbezogene Schadensbetrachtung anzuwenden ist (vgl. BGH VI ZR 225/13, Urteil vom 11.2.2014; VI ZR 67/06, Urteil vom 23.1.2007). Den Geschädigten trifft keine Marktforschungspflicht, um den günstigsten Sachverständigen zu finden (vgl. BGH a.a.O.). Eine Pauschalierung der Vergütung anhand der Schadenshöhe ist zulässig (vgl. BGH X ZR 122/05, Urteil vom 4.4.2006).

Der klagende Geschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen vollständig bezahlt. Die Rechnungshöhe einer aus Mitteln des Geschädigten bezahlten Rechnung des Schadensgutachters ist ein wesentliches Indiz für die Begründetheit und Erforderlichkeit des Aufwandes (vgl. BGH, VI ZR 225/13, Urteil vom 11.2.2014). Ob die Rechnung die Grenzen der üblichen Vergütung überschreitet, ist für den Geschädigten in aller Regel nicht erkennbar und lässt die Indizwirkung jedenfalls der bezahlten Rechnung nicht entfallen, zumal der Geschädigte z.B. die Honorarbefragung der BVSK nicht kennen muss und zu einer Recherche nicht verpflichtet ist. Das gilt auch für Nebenkosten.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Geschädigten bestehen nicht.

Die Zinsen sind aus Verzug begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wurde gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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