AG Darmstadt verurteilt VN der HUK-Coburg entsprechend seinem Anerkenntnis und zur Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 21.12.2012 – 311 C 207/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es gibt Tage, die machen einfach keine Freude.  Das waren der 20. und der 21. Dezember 2012 für die HUK-Coburg. An beiden Tagen wurden die Fahrer der bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuge verurteilt, restlichen Schadensersatz zu zahlen, den ihre Versicherung, die HUK-Coburg, nicht bereit war, freiwillig zu zahlen. Ein erstes Urteil mit dem Aktenzeichen 311 C 209/12 hatte ich gestern bereits veröffentlicht. Hier kommt nun das zweite  Urteil aus Darmstadt. Auch in diesem Fall mussten die Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen den Fahrer direkt bzw. den Versicherungsnehmer der HUK-Coburg persönlich vorgehen, weil die eintrittspflichtige rechtswidrig Schadensersatzleistungen verweigerte. Das Urteil wurde auch in diesem Fall erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.  Es folgt noch ein drittes Urteil , das wird vermutlich morgen veröffentlicht.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen: 311 C 207/12

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

in dem Rechtsstreit

D., D. & K. GbR Gesellschaft bürgerlicheri Rechts ges. vertr. d. d. Gesellschafter in  G.-Z.

Klägerin

Prozessbevolimächtigte: Rechtsanwälte D. I. u. K. in A.

gegen

M. S. in G.

Beklagten

Prozessbevolimächtigte: Rechtsanwälte W. u. K. , in F.

hat das Amtsgericht Darmstaclt durch den Vizepräsidenten des Amtsgerichts … im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO am 21.12.2012 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird im Wege des Teilanerkenntnisurteils verurteilt, an die Klägerin € 143,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20,08,2011 sowie € 2,50 an Mahnkosten zu zahlen,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der aus geurteilten Kos» tenquote zu zah!en.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag zu 3) ist als Feststellungsantrag zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ein über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis hinausgehendes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einzahlung zu verzinsen sind. Da der Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nicht absehbar ist, kann nicht festgestellt werden, bis wann Zinsen zu zahlen sind und ab wann sich der Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt (vgl. Amtsgericht Freising vom 18,04.2012 «7C 124/12; OLG Frankfurt am Main vom 0103.2012-26 U 11/11 mwN.).

Die Klage ist, über den anerkannten Anspruch hinaus, auch begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten ist widersprüchlich und damit unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Er kann nicht einerseits einen Anspruch anerkennen und andererseits die Berechtigung des Anspruchstellers in Frage stellen.

Der Klägerin stehen die nunmehr noch geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von € 2,50 gegen den Beklagte aus Verzug zu {§ 286 BGB). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass dem Beklagten ihr Mahnschreiben vom 05.08.2011 zugegangen ist. Das Bestreiten des Beklagten insoweit ist widersprüchlich und damit unbeachtlich, weil seine Haftpflichtversicherung wegen genau dieses Betrages und derselben Änspruchsstellerin nicht nur am 13.09.2011 Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt sondern dieses Schreiben mit ihrem Schreiben vom 19.08.2011 abschlägig beantwortet hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch den Zinsanspruch ab dem von der Klägerin vorgetragenen Verzugseintritts anerkannt hat.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch der Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskosten zu verzinsen, zu.

Ein solcher Anspruch steht der Klägerin aus abgetretenen Recht aus Verzug gegen die Beklagte (§ 286 BGB) zu. § 104 Abs. 1 ZPO schließt einen über die Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsgesuchs hinausgehenden Schadensersatzanspruch nicht aus. Die Klägerin benötigt den Betrag in Höhe des Gerichtskostenvorschussest um im Wege des Rechtsstreits ihre berechtigte und von dem Beklagten anerkannte Forderung geltend zu machen. Daher ist dieser Betrag auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gesetzlich zu verzinsen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 ZPO, da die teilweise Zuvielforderung sich lediglich auf die den Streitwert nicht erhöhende Nebenforderungen bezogen hat. Eine Entscheidung gem. § 93 ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte einen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Er befand sich in Verzug und seine Haftpflichtversicherung wusste spätestens seit dem 13.09.2011, dass die Ansprüche der Klägerin berechtigt waren und hätte für den Beklagten gem. § 10 Abs. 5 AKB anerkennen können.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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