Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Witten geht es weiter nach Dieburg. Leider hatte der Einsender in diesem Fall nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mitgeteilt, so dass wir dieses Urteil einer bestimmten Versicherung nicht zuordnen können. Damit fällt es aus den Urteilslisten heraus. Deshalb noch einmal unsere Bitte, mit der Einsendung auch die entsprechende Versicherung mitzuteilen. Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – der Versicherungnehmer als Halter oder der Fahrer des bei der bestimmten Versicherung versicherten Fahrzeugs verklagt wird. Lest daher das prima Urteil aus Dieburg zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der Versicherung, die uns leider nicht bekannt ist. Bis auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Dieburg Verkündet am:
Aktenzeichen: 20 C 301/15 (24) 24.08.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter O. im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO aufgrund der bis zum 14.08.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen am 18.08.2015 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 10% und der Beklagte zu 90% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Erstattung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw VW Golf IV 1.6 mit dem amtlichen Kennzeichen: … , der am 17.09.2014 nicht unerheblich beschädigt wurde, als das Fahrzeug, dessen Halter der Beklagte war, rückwärts ausparkte und gegen dieses stieß.
Der Kläger gab beim Sachverständigen … die Erstellung eines Schadensgutachtens in Auftrag, für die dieser ihm mit Rechnung vom 30.09.2014 600,71 € in Rechnung stellte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung wird auf Blatt 37 der Akte Bezug genommen.
Aus dem Gutachten ergab sich ein wirtschaftlicher Totalschaden, woraufhin sich der Kläger entschloss, auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abzurechnen und das Fahrzeug zu behalten.
Der Kläger machte gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Grundlage des Gutachtens vom 30.09.2014 mit Schreiben vom 02.10.2014 unter Fristsetzung zum 16.10.2014 einen Schaden in Höhe von 2.440,71 € sowie weiteren 394,54 € vorprozessuaien Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Betrag von 2.440,71 € setzt sich zusammen aus 1.990,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 180,00 € Restwert, zuzüglich 600,71 € Sachverständigenkosten und einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 €. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten übermittelte ein Restwertangebot in Höhe von 440,00 €.
Der Kläger blieb bei seiner Entscheidung, das Fahrzeug nicht zu veräußern und nutzt es weiter. Eine von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gewünschte Nachbesichtigung wurde vom Kläger verweigert.
Eine Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten erfolgte nach erneuter Aufforderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.10.2014 und 13.10.2014 am 17.10.2014 in Form einer Vorschusszahlung zur beliebigen Verrechnung in Höhe von 1.000,00 €.
Der Kläger behauptet,
der Wiederbeschaffungswert betrage 1.990,00 € und der Restwert 180,00 €. Die Sachverständigenkosten seien üblich, angemessen und erstattungsfähig sowie vom Kläger beglichen worden.
Der Kläger beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,71 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.10.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet,
der Restwert des Fahrzeugs auf dem regionalen Markt betrage 440,00 €.
Mit Schriftsätzen vom 27.07.2015 und 28.07.2015 stimmten die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu und einigten sich darauf, dass der Restwert 310,00 € betrage.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2015 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 7 StVG in Höhe weiterer 1.300,71 €.
Der Beklagte haftet als Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs gemäß § 9 V StVO alleine für den dem Kläger entstandenen Schaden, was insofern unstreitig ist. Der Fahrzeugschaden beläuft sich auf 1.680,00 €, da der Wiederbeschaffungswert sich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen … vom 30.09.2014 (Bl. 14-28 d.A.) auf 1.990,00 € und der Restwert sich auf 310,00 € beläuft.
Der Restwert in Höhe von 310,00 € ist unstreitig. Das einfache Bestreiten der Beklagten beziehungsweise das Bestreiten mit Nichtwissen hinsichtlich des Widerbeschaffungswerts ist unbeachtlich. Dieses wird seitens des Beklagten damit begründet, dass das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt über 15 Jahre alt war und eine Laufleistung von 189.000km hatte. Zudem führt der Beklagte aus, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen möglich sei, weil seiner Kfz-Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung verweigert wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass ein von einer Partei eingeholtes Sachverständigengutachten qualifizierten Parteivortrag darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1993 – VI ZR 243/92). Dieser ist qualifiziert zu bestreiten. Dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt über 15 Jahre alt war und eine Laufleistung von ca. 189.000 km hatte, ergibt sich bereits aus dem Gutachten, wurde dementsprechend vom Sachverständigen berücksichtigt und kann nicht Grundlage eines substantiierten Einwandes sein. Auch der Einwand, dass eine Nachbesichtigung verweigert wurde, berechtigt nicht dazu, den durch das Gutachten des Klägers belegten Schaden einfach zu bestreiten, als habe dieser keinerlei Nachweis vorgelegt, denn es besteht für den Beklagten und insbesondere dessen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit, das Gutachten zu prüfen und konkrete Einwände, zum Beispiel durch das Aufzeigen vergleichbarer Fahrzeug zu geringerem Preis, zu machen. Soweit der Kläger aufgrund des zunächst angesetzten niedrigeren Restwertes einen höheren Schadensbetrag geltend machte, war die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat auch Anspruch auf vollen Ersatz der vom Sachverständigen … unter dem Datum vom 30.09.2015 in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten.
Die Kosten eines Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs sind in der Regel Voraussetzung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und damit zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten erforderlich, zweckmäßig und gem. § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH Urt. v. 16.05.2005, Az.: VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042; BGH Urt. v. 29.11.1988, Az.: X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; KG Berlin, Urt. v. 15.11.2004, Az.: 12 U 18/04). Sie sind auch in Höhe der Rechnung des Sachverständigen … zu ersetzen, denn seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte bereits regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für den vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwand, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; LG Darmstadt Urt. v. 25.06.2014, Az.: 21 S 191/12).
Der BGH führte in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) aus, dass erforderlich diejenigen Aufwendungen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne, sei er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu gehen. Nicht verlangt wird von ihm jedoch zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich so zu verhalten, als habe er den Schaden selbst zu tragen, da dies zu überobligatorischem Verzicht und Anstrengungen führen würde, während dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers auch möglichst voller Schadensausgleich zukommen soll (vgl. auch LG Darmstadt, Urt. v. 25.06.2014, Az.: 21 S 191/12).
Die Kosten der Schadensermittlung nehmen insofern gegenüber den übrigen Schadenspositionen wie zum Beispiel den Reparaturkosten eine Sonderstellung ein, wie sich aus dem Urteil des BGH vom 11 02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) deutlich ergibt, wonach eine subjektbezogene und keine rein objektive Schadensbetrachtung erforderlich ist. Diese unterschiedliche Behandlung ist richtig und gerechtfertigt. Denn zum Beispiel im Falle von Reparaturkosten ist dem Geschädigten gemeinhin bekannt, dass die Reparatur seines Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt teurer sein wird, als in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt. Mit dem Sachverständigengutachten kann der Geschädigte überdies zu verschiedenen Werkstätten gehen und diese Fragen, ob sie bereit sind zu den dort genannten Stundensätzen und Ersatzteilpreisen die Reparatur auszuführen. Dies ist bei Sachverständigenkosten jedoch bereits praktisch kaum möglich, da die Höhe des Honorars gemeinhin und zulässigerweise (BGH Urt. v. 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 = VRS 2007, 413, 417 = DS 2007, 144; OLG Naumburg, Urteil v. 20.01.2006 = Az.: 4 U 49/05) nach der Höhe des Schadens bestimmt wird. Diese ist vor der Beauftragung des Sachverständigen jedoch wiederrum nicht bekannt.
Es ist daher unerheblich und eine Beweisaufnahme zu der Frage nicht erforderlich, ob es sich bei den dem Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten tatsächlich um am Auftragsort übliche und angemessene oder hierüber hinausgehende Kosten für die Gutachtenerstellung handelt, solange ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch diese Aufwendungen machen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewährte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteige. Hierbei ist zur berücksichtigen, dass der Laie grundsätzlich nicht ohne Weiteres abschätzten kann, welcher Zeit- und Materialaufwand für einen Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens tatsächlich entsteht und ob dieser unüblich ist (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 03.07.2002, Az.: 4 U 1001/02). BVSK-Umfragen – die ohnehin für die Schadenschätzung nicht relevant sind – musste der Kläger nicht kennen (vgl. LG Darmstadt Urt. v. 25.06.2014, Az.: 21 S 191/12). Dass der Kläger über einen gehobenen Kenntnisstand hinsichtlich der ortsüblichen Preis hinsichtlich Honorar und Nebenkosten für Sachverständige verfügt, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht dargelegt. Die geltend gemachten Kosten fallen damit aber nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 II 1 BGB.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB bestünde selbst dann nicht, wenn die Rechnung überhöht wäre.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte davon ausgehen, dass sich der beauftragte Sachverständige im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessen bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält.
Hinsichtlich des Grundhonorars macht auch der Beklagte keine Einwände. Davon, dass neben dem Grundhonorar Kosten für Produktion und Archivierung in Höhe von 22,50 € netto nicht geschuldet seien, musste der Kläger ebenfalls nicht ausgehen, denn natürlich kostet die Produktion, insbesondere der Druck, eines Gutachtens Geld und auch die Archivierung stellt einen Aufwand dar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger annimmt, dass diese Position neben dem Grundhonorar geschuldet ist. Hinsichtlich der Höhe musste ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten ebenfalls nicht davon ausgehen, dass dieser Kosten die sonst üblichen erheblich übersteigen.
Ein Mitverschulden ergibt sich auch nicht daraus, dass die in Rechnung gestellten Fahrtkosten 1,90 € netto pro Kilometer betragen. Denn dies erscheint dem Gericht tatsächlich sehr hoch, doch kommt es auf die subjektive Sicht des Klägers an. Aus der Rechnung ergibt sich, dass es sich bei den Fahrkosten sowohl um die Kosten für die zurückgelegte Strecke als auch für die aufgewandte Zeit handelt. Auch dies erscheint insofern naheliegend, als wie jedem bekannt ist, zum Beispiel ein Handwerker nicht zum Selbstkostenpreis von 0,30 € pro Kilometer zum Auftraggeber nach Hause gefahren kommt. Dieser Betrag lag damit ebenfalls nicht deutlich für den Kläger erkennbar über den üblichen Preisen.
Ähnliches gilt hinsichtlich der Fotografien, für die 2,50 € netto pro Stück in Rechnung gestellt werden. Natürlich ist einem Geschädigten heutzutage bekannt, das Lichtbilderausdrucke zu geringen Kosten gefertigt werden können, doch muss er deshalb nicht davon ausgehen, dass die Rechnung unüblich überhöht sei. Ihm ist naturgemäß nicht bekannt, ob die Bilder zur besseren Erkennbarkeit des Schadens vom Sachverständigen bearbeitet wurden oder ob ein sonstiger Mehrwert hierin enthalten ist. Zudem wird der Geschädigte ohnehin nicht damit rechnen, dass er die Lichtbilder zum reinen Selbstkostenpreis erhält, da Derartiges in jeder Branche die auch auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, völlig unüblich ist.
Dass überhaupt neben dem Grundhonorar Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, musste den Kläger ebenfalls nicht an eine Überhöhung der Rechnung denken lassen, denn dies ist auch objektiv ohne weiteres üblich.
Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe die Sachverständigenkosten nicht bezahlt, ist unerheblich. Wenn der Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert wird und der Geschädigte Geldersatz fordert, wie es vorliegend der Fall ist, ginge ein Freistellungsanspruch gem. § 249 II, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über (vgl. BGH, NJW 2004, 1868 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urt. 23.08.2001 (Az.: 6 U 49/11). Der Kläger kann daher unabhängig von der Zahlung an den Sachverständigen Zahlung vom Beklagten verlangen.
Die Unkostenpauschale ist hingegen nur in Höhe von 20,00 € geschuldet. Dieser Betrag erscheint im Rahmen einer pauschalen Geltendmachung der üblicherweise anfallenden Unkosten ausreichend und angemessen, zumal es dem Geschädigten nicht genommen ist, einen höheren Schaden konkret darzulegen.
Ein Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten als weitere Schadensposition im Rahmen des § 249 BGB besteht hingegen nicht. Wie dargelegt, ist es unschädlich, dass keine Vortrag zur Zahlung der Kosten durch den Kläger erfolgt ist, doch hat der Beklagte unter Verweis auf die Möglichkeit des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung bestritten, dass der Kläger noch aktivlegitimiert ist. Hierzu hat der Kläger keine Stellung genommen, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht und diese auch die vorprozessualen Kosten übernommen hat, weshalb der Kläger gemäß § 86 VVG nicht mehr Inhaber der Ansprüche ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 709 ZPO.
Hej, Willi Wacker,
man sollte dieses Urteil des AG Dieburg ruhig mehrfach und mit Bedacht lesen, um sich auch das vor Augen zu führen, was zwischen den Zeilen steht. Der Richter O. hat gleich zu einer Reihe von Punkten
exakt den Nagel auf den Kopf getroffen und deshalb sind die Entscheidungsgründe besonders bemerkenswert und nützlich, zumal auch die Diktion teilweise ganz besonders interessant ist. Ein hervorragender Beitrag, der zur Wahrung der Unabhängigkeit der qualifizierten Kfz.-Sachverständigen beiträgt.
BORIS
Prima Urteil, eine Anmerkung sei mir aber gestattet:
Nicht nur Versicherungen kommen ständig auf neue Ideen, was sie noch dem Geschädigten vorhalten können. Auch deren Anwälte sind ganz toll darin, auf gut Glück alles und jedes zu bestreiten, m. E. armselig und ich warte auf den Richter, der das mal mit klaren Worten rügt.
Die Eigentümerstellung des Geschädigten einfach mal zu bestreiten, ist ja schon Routine geworden.
Offensichtlich hat der Klägeranwalt hier vor lauter Bestreiten überlesen, dass – natürlich auch ins Blaue hinein – dem Kläger eine Rechtsschutzversicherung unterstellt wurde, steht ja auch meist ganz am Ende des Schriftsatzes.
Da er nichts dazu vortrug, wurden vorgerichtliche Anwaltskosten zu Unrecht abgewiesen.
Wobei Richter O. sich keinen Zacken aus der Krone gebrochen hätte, wenn er einen Hinweis nach 139 Abs. 2 ZPO erteilt hätte …
Also heisst die Devise: aufpassen wie ein Schiesshund und bloss nix überlesen !