Hallo verehrte Captain Huk-Leserinnen und -Leser,
heute am 1. Mai, dem „Tag der Arbeit“, eröffentlichen wie für Euch hier ein Urteil aus Dieburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Am „Tag der Arbeit“ wollen wir uns langatmige Vorbemerkungen ersparen.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Dieburg
Aktenzeichen: 20 C 1247/15 (22)
Im Namen des Volkes
gem. § 495 a ZPO
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagter
hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter am Amtsgericht P. im schriftlichen Verfahren am 23.12.2015 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,22 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 18.10.2012 sowie weitere 7,50 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 03.11.2012 sowie 3,- € Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gem. den §§ 7, 17 StVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 193,22 € zu.
Soweit der Beklagte gerügt hat, es fehle ein Vortrag des Klägers zur Zahlung an den Sachverständigen, so war bei einer wie hier vorliegenden Abtretung, ein derartiger Vortrag nicht erforderlich.
Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars erhoben hat, so bleiben diese ohne Erfolg.
Das Gericht folgt in vollem Umfang der maßgebenden Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 (AZ: 21 S 191/12), wobei es sich bei diesem Verfahren um ein vom BGH an die Präsidentenkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesenes Verfahren handelt.
Das Landgericht hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass nach der BGH-Rechtsprechung und der damit statuierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt und ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch die Gegenseite grundsätzlich nicht ausreicht.
Des Weiteren hat das Landgericht Darmstadt in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass eine Kürzung des Sachverständigenhonorars nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlange, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und der Geschädigte insbesondere nicht Umfrageergebnisse eines Sachverständigenverbandes über die Höhe üblicher Sachverständigenhonorare kennen muss. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann der bereits gen. Entscheidung des Landgerichts Darmstadt nur dann entnommen werden, wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass überhöhte Honorarsätze verlangt werden.
Anhand dieser Kriterien war der Vortrag des Beklagten zur Schadenshöhe unerheblich.
Soweit der Beklagte Einwendungen zum Verhältnis Grundhonorar und abgerechneten Nebenkosten erhoben hat sowie Einwendungen zu einzelnen Nebenkostenpositionen erhoben hat, so hat er eine Erkennbarkeit bzgl. einer Überhöhung für den Geschädigten nicht dargelegt. Er hat nicht einmal die Preise anderer Sachverständiger aufgezeigt.
Auch dadurch, dass hier die Forderung nach einer Abtretung geltend gemacht wird, ändert an dieser rechtlichen Einschätzung nichts. Auch bei Abtretung der Sachverständigenkosten kommt es ausschließlich auf die Sichtweite des Geschädigten an, da der Abtretungsempfänger die Forderung in ihrem ursprünglichen Bestand erwirbt und die Abtretung weder etwas am Entstehen, noch am Bestand der Forderung verändert.
Im Übrigen folgt das Gericht der BGH-Entscheidung mit dem AZ: VI ZR 357/13, wonach auch EDV-Abrufgebühren und Schreibkosten berücksichtigungsfähig sind.
Insgesamt besteht daher ein Anspruch des Klägers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 193,22 €.
Da der Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers in Verzug geraten, ist besteht auch ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinsen sowie die geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltskosten.
Soweit der Kläger Mahnauslagen begehrt hat er nur eine einzige Mahnung vorgetragen. Diese ist nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg mit 3,- € zu vergüten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, wobei das nur geringfügige Unterliegen des Klägers kostenmäßig nicht ins Gewicht fiel.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 713 ZPO.