AG Dieburg verurteilt die VN der HUK Coburg zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 20 C 100/17 (22) vom 02.03.2017)

Mit Entscheidung vom 02.03.2017 (20 C 100/17 (22)) wurde die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg durch das Amtsgericht Dieburg zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 88,79 zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt.

Die Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch mehrfach fehlerhaft (Überprüfung der Einzelpositionen auf Angemessenheit, Grundhonorar-%-Regelung, Nebenkosten nach JVEG usw.).

Schadensersatzrecht war gestern – es lebe das Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess?!

Positiv gewertet werden kann die Feststellung des Gerichts, dass der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist.

Auf alle Fälle wieder ein weiteres Urteil gegen die HUK für unsere umfangreiche CH-Urteilsliste.

Amtsgericht Dieburg                                                         Verkündet durch Zustellung
Aktenzeichen: 20 C 100/17 (22)

Im Namen des Volkes
gem. § 495 a ZPO
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Dieburg durch den Richter am Amtsgericht P. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2017 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88,79 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 28.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gem. § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 17 StVG ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 88,79 € zu.

Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis am 16.9.2016 und die damit verbundene Beschädigung am Fahrzeug der Klägerin steht zwischen den Parteien außer Streit, so dass sich dem Grunde nach die Haftung der Beklagten aus den genannten Vorschriften ergibt.

Soweit die Parteien in vorliegendem Verfahren um restliche Sachverständigenkosten streiten, folgt das Gericht bei seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt bzw. der für das Amtsgericht Dieburg zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt.

Zusammenfassend kann diese Rechtsprechung dahingehend beschrieben werden, dass bei Vorliegen eines Vertrages des Geschädigten mit dem Sachverständigen eine Prüfung des Gerichts erfolgt, ob eine objektive Überhöhung der Sachverständigenkosten vorliegen und falls dies bejaht wird, eine Kürzung nur bei einer Erkennbarkeit für den Geschädigten in Betracht kommt. Liegt hingegen kein Vertrag mit dem Sachverständigen vor, so ist die Vergütung des Sachverständigen auf die übliche Vergütung beschränkt, die vom Gericht im Wege einer Schätzung in Anlehnung an die Vorschriften des JVEG bestimmt wird.

Hinsichtlich der Prüfung, ob eine objektive Überhöhung vorliegt bzw. zur Ermittlung der üblichen Vergütung ist bei einem Nettoschaden bis 1.000 € von einem angemessenen Grundhonorar bis 30 % der Schadenshöhe auszugehen, bei einem Nettoschaden bis 3.000 € von einem angemessenen Grundhonorar bis 25 % der Schadenshöhe und bei einem Nettoschaden der über 3.000 € liegt auf der Basis der o.g. Werte eine weitere Schätzung vorzunehmen.

Die Prüfung, ob eine objektive Überhöhung vorliegt, bzw. wie hoch die übliche Vergütung liegt, erfolgt im Wege einer Schätzung in Anlehnung an die Vorschriften des JVEG, wobei für Kopien und Ausdrucke für die ersten 50 Seiten 0,50 € berechnet werden können, für die Seiten ab Seite 51 0,15 berechnet werden können. Hinsichtlich von Lichtbildern ergibt diese Schätzung für die ersten 50 Seiten Kosten von 1 € pro Lichtbild und für die Seiten ab Seite 51 Kosten von 0,25 € pro Lichtbild, jeweils in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 JVEG. Schreibkosten sind pauschal mit 5 € zu veranschlagen, Fahrtkosten, soweit berechtigt mit 0,70 € pro Kilometer, Restwert und Wiederbeschaffungswertermittlung pauschal mit 25 € sowie Porto und Telefonkosten pauschal mit 15 €.

Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag mit dem Sachverständigen vorgelegt, so dass hier eine Prüfung zu erfolgen hatte, ob eine objektive Überhöhung vorliegt. Nach den bereits genannten Schätzungsmaßstäben ergibt sich, dass keine Bedenken des Gerichts bestehen soweit das Grundhonorar in der Rechnung mit 520 € berechnet wird, dieser Wert liegt weit unterhalb von 20 % des festgestellten Nettoschadens. Die Fahrtkosten stellen sich mit 27 km á 0,70 € oder insgesamt 18,90 € dar. Soweit in der Rechnung ein EDV-Abruf geltend gemacht wird, so ist dies bereits im Grundhonorar mit enthalten.

Für Restwertermittlung waren 25 € anzusetzen, für den ersten und zweiten Fotosatz jeweils 16 Lichtbilder á 1 € oder insgesamt 32 €, Schreibkosten mit 5 € und die Originalseiten mit 19 mal 0,50 € oder insgesamt 9,50 € sowie Portokosten in Höhe von 15 €. Dies ergibt netto 625,40 € im Wege der Schätzung. Dieser Wert war den tatsächlich berechneten Nettokosten in Höhe von 675,45 € gegenüber zu stellen und ergibt, dass aufgrund dieser Abweichung von 50 € eine Erkennbarkeit für den Geschädigten nicht festgestellt werden kann.

Von daher besteht ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Rechnungsbetrages des Sachverständigen in Höhe von 803,79 €. Da die Haftpflichtversicherung der Beklagten hierauf 715 € gezahlt hat, besteht noch eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 88,79 €.

Hinsichtlich der ursprünglich vorgenommenen Abtretung der Sachverständigenkosten folgt das Gericht der unwidersprochen gebliebenen Argumentation der Klägerin hinsichtlich einer konkludenten Rückabtretung durch Zahlung.

Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die Sachverständigenkosten nicht bezahlt, ist unerheblich. Wenn der Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert wird und der Geschädigte Geldersatz fordert, wie es im Vorliegenden der Fall ist, ginge eine Freistellungsanspruch gem. § 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch über (vgl. BGH, NJW 2004 1868 ff.; OLG Ffm. Urt. v. 23.8.2011, Az.: 6 U 49/11).

Die Klägerin kann daher unabhängig von der Zahlung an den Sachverständigen Zahlung von der Beklagten verlangen.

Da die Beklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Klägerin in Verzug geraten ist, besteht auch gem. § 286 BGB ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten gesetzlichen Prozesszinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu AG Dieburg verurteilt die VN der HUK Coburg zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 20 C 100/17 (22) vom 02.03.2017)

  1. K.I. sagt:

    1) AG Dieburg verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit „prima“ Urteil vom 23.12.2015 – 20 C 1247/15 (22) -.

    2) AG Dieburg verurteilt die VN der HUK Coburg zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 20 C 100/17 (22) vom 02.03.2017).

    2 x die gleiche Abteilung des AG Dieburg und 2 x der gleiche Richter. Welch ein Unterschied in den Entscheidungsgründen, obwohl sich an der Unerheblichkeit des Beklagtenvortrags nichts geändert hat.

    Hans Dampf hat in seiner Ankommentierung dieses Urteils den Nagel auf den Kopf getroffen, wenn er schreibt:

    „Schadensersatzrecht war gestern – es lebe das Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess?!“

    Auch hier stand leider wieder eine werkvertragliche Sichtweise im Vordergrund mit einer „vergleichenden“ Überprüfung der Rechnungshöhe in allen Einzelpositionen. Und dann auch noch die falsche Bezugnahme auf das JVEG. Es gibt keine objektive Überhöhung. Worin soll denn die Objektivität zum Ausdruck kommen? Es gibt aber einen Beschluss des IX. BGH-Zivilsenats der inhaltlich besagt, dass die Grenze der Erforderlichkeit in etwa beim Doppelten des Üblichen zu sehen ist und eine Preisvereinbarung nicht einfach vom Tisch gewischt werden kann. Vorschriften zur Abrechnungsart und zur Abrechnungsweise stehen in einer Funktion des Gesetzgebers dem Gericht in einem solchen Prozess nicht zu. Das Gericht ist auch nicht befugt, den gerechten Preis zu bestimmen. Das Ergebnis ändert an dieser Sichtweite nichts. Die seitens der Beklagten regelmäßig vorgetragenen Rechtfertigungsgründe für die willkürliche Kürzung unter Bezugnahme auf das HUK-Coburg-Tableau gehören als unerheblich in die Abteilung „Entsorgung“. !00 % Haftung gehen nach § 249 S. 1 BGB auch mit 100 % Schadenersatz einher und nicht mit Zubilligung eines geringeren Betrages nach Vorstellungen der Beklagten auf Basis eines angeblich bundesweit maßgeblichen Durchschnittswertes für „Routinegutachten“, was immer das sein soll.

    K.I.

  2. Hansi sagt:

    IX ZR 113/02IX ZR 153/01IX ZR 131/00

    Einfach mal lesen und Bauklötze staunen, was alles rechtlich möglich ist im Rahmen einer Honorarvereinbarung. Zumindest bei den Anwälten, obwohl es dort sogar eine Gebührenordnung gibt.

    Der Wellner macht sich doch nur noch lächerlich mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der angeblich den durch Rechnung (und Honorarvereinbarung) konkret nach § 249 Abs. 1 BGB belegten Schadensersatz nach Lust und Laune im Centbereich kreuz und quer kürzen könne. Auch unterhalb der sog. „Wuchergrenze“. Und das noch ausgerechnet auf Grundlage von § 287 ZPO, obwohl gerade dieser Paragraf dem Kläger (Geschädigten) den Beweis erleichtern soll.

    MWV-Seminare, Versicherungsforum, widersprüchliche Rechtsprechung zu Gunsten der Versicherer, BLD-Kumpanei, Rechtsbeugung? Was braucht es eigentlich noch, um beweisen zu können, in welchem Lager dieser BGH-Richter steht?

  3. G.v.H. sagt:

    Danke, Hansi,
    für diese deine Ergänzung. Es ist schon rätselhaft, warum das alles in einem solchen Verfahren nicht Berücksichtigung findet. Es fällt auch auf, dass die Frage eines Auswahlverschuldens nahezu regelmäßig nicht angesprochen wird, obwohl ohne Auswahlverschulden kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht herleitungsfähig ist.

    Ein Rückgriff auf § 287 ZPO ist als ein Umgehungsargument anzusehen betreffend das vom BGH ausgesprochene Überprüfungsverbot und als eine Form der radikalen Erstattungstheorie durch Berücksichtigung von Aufwendungsersatz.

    Der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Ersatz entstandener Gutachterkosten ist nicht an werkvertragliche Regelungen mit den Begriffen der Angemessenheit, Üblichkeit, Ortsüblich auszurichten und die Verwendung einer Honorarbefragung in der Funktion einer Gebührenordnung beinhaltet eine fehlerhafte und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Vorgehensweise.

    G.v.H.

  4. Knurrhahn sagt:

    Man kann es nicht oft genug wiederholen:

    Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich des von ihm beauftragten Sachverständigen ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21).

    Der beauftragte Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Unfallschadenbegutachtung vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Risiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15).

    Ebenso sind die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur oder dem Sachverständigen zwecks Gutachtenerstellung übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige, nicht erforderliche oder gar erheblich überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12).

    Die Ersatzfähigkeit von solchen ex post lediglich pauschal behaupteten „Mehraufwendungen“ ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009 – 8 O 97/09; AG Düsseldorf a.a.O. Rn.

    Knurrhahn

  5. H.Sch. sagt:

    Man darf sich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch noch einmal ins Gedächtnis rufen:

    Darüber hinaus ist es der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten auch verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn 58).
    Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, “Marktforschung” zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, BeckRS 2014, 04270 – zitiert nach beck-online).
    Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer(nicht) möglich sein. Zudem fehlen als objektiv zu unterstellende Tarifübersichten, anhand derer der Geschädigte sich ausreichend verständlich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.

    Der Sachverständige ist ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden dem Geschädigten nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.

    Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren.

    So lange für ihn allein als Laien (das ist nicht die Versicherung oder ein Gericht) jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten selbst ein
    Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (BGH a.a.O).

    H.Sch.

  6. Knurrhahn sagt:

    Was ich noch sagen wollte…:

    Das Bestreiten der Höhe der Sachverständigenkosten ist „unerheblich“, denn weder dem Schädiger noch dem Gericht ist eine Preiskontrolle der berechneten Kosten erlaubt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

    Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165).

    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er einen Sachverständigen beauftragt, der teurer ist als andere Sachverständige. Ebenso wenig ist er ohne nähere Anhaltspunkte verpflichtet, die Rechnung des Sachverständigen kritisch zu prüfen (AG Hohenstein-Ernstthal, Urteil vom 28. September 2012, Aktenzeichen 1 C 570/12), weil………

    Eingefügt aus

    Im Schadensersatzprozess ist nämlich die Versicherung beweisbelastet für einen möglichen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensgeringhaltungspflicht und nicht umgekehrt (BGH VI ZR 225/13).

    Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, nicht des Geschädigten, sind die Fehler des Sachverständigen somit dem Schädiger zuzurechnen. Das Prognoserisiko geht zu Lasten des Schädigers (Müller in Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts, Verkehrsrecht, 4. Aufl., Kapitel 6, Rz. 227, S. 465).

    Eingefügt aus

    Was ich noch sagen wollte…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert