Hallo Leute ,
hier noch ein Urteil der Richterin aus Diez vom Jahr 1997, das zeigt, dass die Richterin schon damals „etwas los“ hatte. Schon weit vor dem BGH-Urteil hatte sie den Nagel auf den Kopf getroffen und hat sich nicht von der HUK beirren lassen. Die Sache mit den Rechenzentrum hat sie offensichtlich nicht verstanden. Eigene (kostenlose) Datenbanken gibt es nicht. Leider fehlt die Seite 2 der Entscheidung.
– 3 C 198/97 – Verkümdet am: 16.09.1997
Amtsgericht 65582 Diez
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
– Klägerin –
gegen-
Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft der HUK-Coburg (HUK-Coburg-Allgemeine), gesetzl. vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Mainzer Str. 98-102, 65189 Wiesbaden
– Beklagter –
w e g e n Forderung
hat das Amtsgericht Diez
im vereinfachten Verfahren nach § 496 ZPO
nach Schriftsatznachlaß bis 2um 26.09.1997
durch die Richterin …
für R e c h t erkannt:
…
Anknüpfungspunkt ist allein die Frage, ob das Honorar des Sachverständigen noch einer üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB und der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. Nicht abzustellen ist dabei auf die von der Beklagten vorgelegten Tabellen, aus denen sich noch nicht einmal ergibt, auf welcher Grundlage diese entstanden sind. Ist, wie im vorliegenden Fall eine Gebührenordnung gerade nicht vorhanden, kann auch nicht im nachhinein das Honorar nach irgendwelchen Tabellen berechnet werden. Im übrigen ist für die Beurteilung der Schadenshöhe auch auf den Empfänger und damit auf den Beurteilungshorizont des Geschädigten abzustellen. Dieser ist grundsätzlich nicht in der Lage, zu erkennen, ob er den günstigsten Sachverständigen gewählt hat. Ihm fehlen Vergleiche und andere Erkenntnismöglichkeiten, die dazu führen würden, daß ihm zugemutet werden könnte, die Sachverständigenkosten auf Billigkeit zu überprüfen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Sachverständigenrechnung augenscheinlich überhöht wäre, so daß auch ein Laie dies erkennen könnte, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, daß das Honorar der Klägerin den ihr gebührenden weiten Spielraum sprengt.
Zu kürzen war die Forderung der Klägerin indes um die Position „Fremdkosten Rechenzentrum“. Diese Kosten sind bereits mit dem Grundhonorar abgedeckt. Ein Sachverständiger, der erforderliche Daten einer eigenen Datenbank entnehmen würde anstatt ein externes Rechenzentrum in Anspruch zu nehmen, könnte hierfür auch keine separaten Kosten ansetzen.
Nicht wenden kann sich die Klägerin hingegen gegen die Position der Lichtbilder. Es muß im Ermessen des Sachverständigen stehen, wie viele Lichtbilder er innerhalb eines angemessenen Rahmens fertigt. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, warum die Anfertigung von sieben Lichtbildern bei dem vorliegenden Unfall den entsprechenden Rahmen sprengen dürfte.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Man muss ja auch berücksichtigen, dass die Richterin bei diesem Urteil 14 Jahre jünger war und gerade angefangen hatte, ein Dezernat zu übernehmen. Sie war noch nicht fest beamtet.
herzliche Grüße
Rudi Rux
@ Rudi Rux
Warum muß man berücksichtigen, daß die Richterin damals (angeblich) noch nicht fest beamtet war?