AG Dillenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 30.1.2007 (5 C 238/05).

Die Amtsrichterin der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Dillenburg (Hessen) hat mit Urteil vom 30.1.2007 ( Geschäfts-Nr.: 5 C 238/05) die Beklagte, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG aus abgetretenem Recht zur Zahlung der Sachverständigenkosten und Schmerzensgeld. Die Beklagte war der Ansicht, der beauftragte Sachverständige hätte nach Zeitaufwand abrechnen müssen, nicht nach Gegenstandswert. Bei dem Schmerzensgeldanspruch war die Beklagte der Ansicht, bei den modernen Fahrzeugen mit Kopfstütze könne ein HWS-Schleudertrauma nicht eintreten, was das Gericht nach Beweisaufnahme, Einsicht in medizinische Gutachten, anders sah und das beantragte Schmerzensgeld zusprach. Dem Sachverständigen war der Streit verkündet worden.
Nachfolgend das Urteil der Amtsrichterin aus Dillenburg:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 608,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.3.2005 aus 486,78 € sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 122,09 € seit 20.6.2005 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.5.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger und den Streitverkündeten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Am 14.2.2005 gegen 22.50 Uhr verursachte der KFZ Versicherungsnehmer der Beklagten Herr … einen Schaden in Höhe von 3.630,74 € an dem vom Kläger geführten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … , indem er auf der B 255 nach der Autobahnabfahrt Herborn-West auf der Höhe der Shell Tankstelle Hörbach mit seinem PKW amtliches Kennzeichen … auf den vom Kläger geführten PKW auffuhr. Der Eigentümer des Fahrzeug Herr … , trat am 12.4.2006 an den Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 14.2.20005 an den Kläger ab, der die Abtretung annahm. Diesbezüglich wird auf Bl. 74 d.A. verwiesen.

Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger ließ ein Gutachten durch Herrn … erstellen. Dieser stellte für das Gutachten 486,78 € in Rechnung. Der Streitverkündete … berechnete ein Grundhonorar anhand der eurotax Schwacke- Expert- Honorartabelle, die sich hinsichtlich der Höhe des Honorars an der Schadenshöhe orientiert. Diesbezüglich wird auf die eurotax Schwacke Expert Honorartabelle Bl. 82 d. A. Bezug genommen. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Vergütung wird auf die Rechnung vom 17.2.2005 Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Die Post und Telekompauschale ermittelte der Streitverkündete aus den Gesamtkosten für Post und Telekom im Jahre 2004. Die Anzahl der Kopien beruhte auf den Kopien für das 11 seitige Originalgutachten nebst Deck-, und sonstigen Beiblättern.

Der Kläger stellte sich am 15.2.2005 bei dem Arzt Dr. med. … vor. In seinem Bericht vom 4.3.2005 gab Herr Dr. … als Befund an; „Schmerzen an der Halswirbelsäule, endgradiger Bewegungsschmerz an der HWS, Klopfschmerz untere HWS“. Der Arzt bemaß die Einschränkung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 14.2.2005 bis 21.02.2005 mit 30 von Hundert. Der Kläger trug vom 15.2.2005 bis einschließlich 26.2.2005 eine Schanzsche Krawatte. Diesbezüglich wird auf den Bericht Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen. Zuvor war der Kläger wegen eines weiteren Verkehrsunfalls ebenfalls wegen Beschwerden im Bereich dar Halswirbelsäule vom 20.12.2004 bis 19.12.2004 in Behandlung.

Sowohl mit dem Kläger als auch dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs Herrn … wurde seitens des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers Besprechungen durchgeführt. Am 22.2.2006 wurde ein Akteneinsichtsgesuch bei der Polizeistation Herborn gestellt. Aufgrund von Abweichungen zwischen Sachverständigengutachten und KFZ Werkstättenrechnung, was den Reparaturumfang anging, musste vom Klägervertreter außergerichtlich mehrfach mit der Werkstatt und dem eingeschalteten Sachverständigen …. Rücksprache genommen werden. Hinzu kamen Telefonate mit dem Mietwagenunternehmen und dem Sachverständigen … weil die Beklagte die Regulierung verzögerte. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Klager mit Schreiben vom 14.3.2005 und 17.3.2005 verweigerte die Beklagte schließlich die Begleichung der Sachverständigenrechnung wegen der enthaltenen Pauschalpositionen. Dar Kläger forderte die Beklagte daneben auf, ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 750 € zu zahlen. Die Beklagte bot zur Abgeltung einen Schmerzensgeldbetrag von 200 € an. Dieses Angebot akzeptierte der Kläger nicht.

Mit Kostenrechnung vom 23.5.2005 rechnete der Klägervertreter für die Vertretung des Klägers und des Eigentümers Herrn … mit einem Gegenstandswert von insgesamt 6.252,10 €, sich zusammensetzend aus den Reparaturkosten in Höhe von 3.630,74 €, den Mietwagenkosten in Höhe von 1.344.58 €, Gutachterkosten in Höhe von 486,78 €, 40,00 € Kostenpauschale und Schmerzensgeld von 750 €, berechnet mit einer 1,8 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwartsteuer, eine Gebühr von insgesamt 728,94 € ab. Diesbezüglich wird auf die Kostenrechnung Bl. 77 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat Herrn … den Streit verkündet mit dar Aufforderung auf der Seite des Klägers dem Rechtsstreit beizutreten. Mit Schriftsatz vom 10.6.2005 ist der Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger behauptet, durch den Aufprall des von Herrn … geführten PKW auf das klägerische Fahrzeug seien die im Arztbericht des Herrn Dr … vom 4.3.2005 aufgeführten Verletzungen des Klägers (Schmerzen an der Halswirbelsäule, endgradiger Bewegungssehmerz an der HWS, Klopfschmerz untere HWS, Schleudertrauma HWS) verursacht worden. Der ärztliche Bericht des Herrn Dr. … gebe nicht nur ein subjektives Beschwerdebild wider, sondern enthalte auch objektive Untersuchungsbefunde. Der Kläger leide bis heute unfallbedingt an Kopfschmerzen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.) an den Kläger 486,78 € nebst Zinsen in Höhe von 486,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.3.2006 zu zahlen.

2.) an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.4.2005 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2005 beantragt er zusätzlich, die Beklagte zu verurteilen

3.) an den Kläger 728,94 € für Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.5.2005 zu zahlen.

Im Termin vom 2.8.2006 beantragt er darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen

4.) an den Kläger 38,83 € zu zahlen.

Bezüglich einer Hauptforderung von 532,80€ (Antrag zu 3.) erklären sowohl der Kläger als auch die Beklagte im Termin vom 2.8.2005 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte auf die Rechtsverfolgungskosten den entsprechenden Betrag unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr und eines Gegenstandswertes von 5.015,32 € gezahlt haben.

Im übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, die Rechnung des Sachverständigen … enthalte bezüglich der Tätigkeit, des Umfangs und der Intensität der durchgeführten und abrechneten Positionen nur pauschale und daher nicht nachprüfbare Angaben. Bei der Bemessung der Vergütung des Sachverständigen wäre der Zeitaufwand für die Untersuchung am beschädigten Fahrzeug zu ermitteln und danach das Honorar zu bemessen. Betreffend der Telekommunikationskosten seien allenfalls 5 € gem. § 287 ZPO anzusetzen. Die Beklagte sei zur Zahlung des Sachverständigenhonorars allenfalls Zug um Zug unter Abtretung der dem Kläger aus dem Gutachtenauftrag gegen den Sachverständigen zustehenden Ansprüchen zu verurteilen.

Die Beklagte bestreitet, dass aus dem an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen entstandenen Verformungsbild auf eine Beschleunigungskraft geschlossen werden kann, die geeignet gewesen wäre, eine Verletzung des Klägers zu bewirken. Bei den Berührungspunkten der beiden Fahrzeuge handele es sich um die sogenannten Weichteile eines Personenkraftwagens, die schon bei geringen Anstoßkräften ein größeres Deformationsverhalten und mithin die Aufnahme der kinetischen Energie gewährleiste. Bei der Betrachtung der auf den Kläger einwirkenden Kraft im Anstoßzeitpunkt müsse zwingend berücksichtigt werden, dass bei der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, Beschleunigung einer übermäßigen Rückwärtsbewegung der Halswirbelsäule durch eine ordnungsgemäße eingestellte Kopfstütze im Fahrzeug wirksam entgegengewirkt werden kann.

Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 8.8.2005 und 30.12.2005 durch Vernehmung der Zeugen Dr. med … und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll des Amtsgerichts Dillenburg vom 1.11.2006 sowie dem schriftlichen Sachverständigengutachten nebst Ergänzung vom 26.5.2008 Bl. 182 ff d. A. und 13.9.2006 Bl. 234 ff. d. A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus § 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz, 398 ff BGB, 249 BGB. Dass die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Zu den in diesem Rahmen gem. § 249 ff BGB zu ersetzenden Schäden gehören auch die Sachverständigenkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger bzw. Herr … bei dem Streitverkündeten ein Gutachten zur Schadenshöhe eingeholt hat und dadurch Kosten in Höhe von 488,78 € entstanden sind. Diese Kosten stellen gem. § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar.

Der Kläger ist mit einem Zahlungsanspruch aus dem mit dem Sachverständigen abgeschlossenen Werkvertrag belastet. Zwar haben die Parteien des entsprechenden Werk-Vertrages die Vergütung nicht gem, § 632 BGB ausdrücklich vereinbart; auch ist eine Taxe zur Bestimmung der Vergütung vorliegend nicht gegeben. Bei dem vom Streitverkündeten verlangten Vergütungsanspruch handelt es sich aber um die übliche Vergütung gem. § 632 BGB. Eine Üblichkeit im Sinne das § 632 BGB kann sich bei Leistungen, die einem als einheitlich empfundene Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, aus einer im Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben und bestimmt sich regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen ist. Dies ist der Fall. Der Streitverkündete berechnet für die Erstellung ein Grundhonorar, dass sich wie die Tabelle der eurotax Schwackeexpert Honorartabelle sowie dem Gesprächsergebnis der BVSK/ HUK Coburg an der Netto-Schadenshöhe orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden und dürfte der Üblichkeit entsprechen, wird doch die Berechnung anhand des Nettoschadens von einer Vielzahl von KFZ Sachverständigen praktiziert, was auch zur Erstellung der entsprechenden Tabellen nach Eurotax Schwacke und der Vereinbarung zwischen BVSK und der Beklagten geführt hat. Soweit der Streitverkündete ein Grundhonorar von 292 € und damit 8 % der Nettoreparaturkasten im vorliegenden Fall geltend gemacht hat, liegt dies im Rahmen der Bandbreite, die für diesen Bereich der Reparaturkosten als üblich bezeichnet werden kann, auch im Hinblick darauf, dass nach den vorliegenden Tabellen durchaus auch mit 11% oder mehr abgerechnet wird.

Daneben kann der Kläger auch die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen verlangen für Lichtbilder, Seiten, Kopien und Fremdkosten. Auch diese Kostenabrechnung entspricht der Üblichkeit. Begründete und substantiierte Einwendungen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ebenso kann der Streitverkündete Kosten für die Überprüfung der Achse verlangen, da aufgrund des unwidersprochenen Vortrags der Streitverkündeten aus Sicherheitsgründen diese Untersuchung erforderlich war. Selbst wenn die Abrechnung der erbrachten Leistungen nicht üblich im Sinne des § 632 BGB sein sollte und eine ergänzende Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt, hat die Beklagte den geltend gemachten Betrag zu erstatten, da die Bestimmung durch den Streitverkündeten billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB entspricht Die entsprechende Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz ist auch nicht Zug um gegen Abtretung von Ansprüchen festzustellen, die der Kläger gegen den Streitverkündeten hat im Hinblick darauf, dass die Abrechnung des Streitverkündeten nicht zu beanstanden ist, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche gegen den Streitverkündeten zu, die er an die Beklagte abtreten konnte.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 266, 288 BGB. Spätestens mit dem Aufforderungsschreiben vom 17.3.2005, das als Mahnung anzusehen ist, ist die Beklagte In Verzug gekommen.

Daneben kann der Kläger zum Teil aus eigenem Recht, zum Teil aus abgetretenem Recht, Ersatz der noch offenen Rechtsanwaltskosten verlangen in Höhe von 122,08 € ebenfalls gem. § §§ 7 Abs. 1,17 Abs.1,2 StVG, 3 PflichtVersG, 249 BGB. Der entsprechende Schadensersatzanspruch umfasst dabei auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten. Als Gegenstandswert ergibt sich ein Betrag von 5.952,10 €, die zu Recht vorgerichtlich durch den Kläger und Herrn … von der Beklagten verlangt wurde. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten von 3.830,74 €, 1.344,68 € Mietwagenkosten, 486,78 € Sachverständigenkosten, 500,00 € Schmerzensgeld sowie einer Unkostenpauschale von 40,00 €.

Diesen Gegenstandswert hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten, auch nicht dadurch, dass sie lediglich aus einem Gegenstandswert von 5.015,32 € reguliert hat Es kann dabei dahin stehen, ob tatsächlich eine Gebühr von 1,8 gerechtfertigt ist. Zumindest ist eine 1,5 Gebühr gemäß Nr. 2400 W, 2 Abs. 2,14 Abs, 1 RVG angemessen. Die Abrechnung der 1,8 Gebühr liegt damit noch in dem Ermessenbereich, der einer richterlichen Überprüfung entzogen ist § 14 Abs. 2 RVG. Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren. Im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist in den Fällen, in denen sämtliche Umstände durchschnittlicher Art sind zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. Dies beziffert sich bei der vorliegend anzuwendenden VV 2400 grundsätzlich auf 1,6, jedoch kann gem. VV 2400 eine Gebühr von mehr als 1 ,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Die Tätigkeit des klägerischan Anwalts war sowohl dem Umfang als auch der Schwierigkeit nach überdurchschnittlich. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass der Klägervertreter zwei Klienten zu vertreten hatte, die jeweils unterschiedliche Schadenspositionen geltend machen konnten. Auch war der erforderliche Zeitaufwand überdurchschnittlich. Auch die Frage, welches Schmerzensgeld dem Kläger im Hinblick auf seine Verletzungen zusteht, erforderte, wie es der Klägervertreter getan hat, Recherche in der Rechtsprechung.

Eine 1,8 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.952,10 € beträgt 608,40 €. Anzurechnen sind darauf gemäß Vorbemerkungen 3 Nr. 4 zu Teil 3 des RVG höchstens 0,75 der Gebühr aus dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Der in das gerichtliche Verfahren übergegangene Gegenstandswert beträgt insgesamt 986,78 €, sich zusammensetzend aus 486.78 € für Sachverständigenkosten und 500 € an angemessenem Schmerzensgeld. Eine 0,75 Gebühr beträgt diesbezüglich 63,75 €. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer kann der Kläger daher insgesamt 654,99 € geltend machen (608,40 € abzüglich 63,75 € zuzüglich Auslagenpauachale und Mehrwertsteuer). Von dem dem Kläger zustehenden Anspruch von 654,98 € hat die Beklagte 532,90 € gezahlt, so dass der abgeurteilte Betrag weiterhin zur Zahlung offensteht.

Der Kläger ist sowohl hinsichtlich der Sachverständigenkosten als auch bezüglich der Rechtsanwaltskosten nicht auf die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt. Gem. § 249 BGB kann der Kläger die Naturalherstellung – dies wäre hier die Freistellung für den Fall, dass noch nicht von Seiten des Klägers gezahlt wurde – als auch gem. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Soweit der Kläger zunächst aus den Rechtsanwaltskosten Zinsen ab 31.5.2005 begehrt hat und dann in Höhe von 532,90 € den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, so ist die Zinsforderung unsubstantiiert. Es ist weder ein Verzugeeintritt zum 31.5.2005 schlüssig vorgetragen noch erklärt, wann die Summe von 532,80 € gezahlt wurde. Zumindest aber für den noch offenen Betrag von 122,00 € ist Verzug eingetreten mit Rechtshängigkeit gem. §§ 291,288 BGB, Ein Verzugseintritt für die anrechenbaren Betrag von 63,75 € nebst Mehrwertsteuer ist aber nicht festzustellen, da die Verfahrensgebühr bezüglich der Klageforderung bereits mit Klageeinreichung entstand, die Kostennote des Klägervertreters erst vom 23.5.2005 stammt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Versicherung gem. §§ 7,11 Setz 2,17,16 StVG bzw. § 623 BGB in Verbindung mit § 253 BGB, 3 PflichtversicherungsGesetz auch Schmerzensgeld in ausgeurteilter Höhe zu. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch den von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Unfall an seinem Körper und der Gesundheit geschädigt wurde. Die steht fest aufgrund des insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr … sowie der Zeugenvemehmung des behandelnden Hausarztes Dr. … . Danach hat der Kläger durch den Unfall ein leicht bis mittelgradiges HWS Distorsionstrauma erlitten mit Schmerzen der Halswirbelsäule und endgradiger Bewegungseinschränkung. Es ist auch überzeugend von der Sachverständigen dargelegt worden, dass die Einschränkungen, die nach dem zweiten Unfall durch den Kläger geschildert wurden, nicht durch den ersten Unfall verursacht wurden.

Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, dass die aus dem Verformungsbild an den Fahrzeugen abzuleitende Beschleunigungskraft geeignet wäre, eine Verletzung des Klägers zu bewirken, und diesbezüglich ein Sachverständigengutachten beantragt hat, war diesem nicht nachzugehen. Es ist der Gutachterin darin zu folgen, dass allein aus der auf den Körper einwirkenden Kraft nicht auf eine solche Verletzung geschlossen oder eine solche Verletzung ausgeschlossen werden kann, da noch eine Vielzahl von anderen Faktoren wie zum Beispiel Kopfhaltung des Geschädigten etc. Einwirkungen auf die Verletzungsgeneigtheit eines Geschehensablaufs haben.

Im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes erscheint unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und deren Folgen ein Schmerzensgeld von 500 € angemessen. Es fanden nach der Aussage des Hausarztes Dr. … Behandlungen am 16.2.2005, 20.2.2005, 28.2.2005, 24.3.2005 und 20.5.2005 statt. Der behandelnde Hausarzt stellte eine 30 % Beeinträchtigung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit fest und der Kläger trug 2 Wochen eine Schanzsche Krawatte und konnte über einen Zeitraum von einem Monat seinem Hobby, dem Fußballspiel, nicht nachgehen. Dass der Kläger jedoch unfallbedingt euch heute noch Einschränkungen unterworfen ist, zum Beispiel an Kopfschmerzen leidet ist nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes mit einzubeziehen. Dass das entsprechende HWS Syndrom folgenlos ausgeheilt ist, ergibt sich entsprechend aus dem eingeholten Gutachten.

Bezüglich des Schmerzensgeldbetrages war die Beklagte ab 14.5.2005 mit Rechtshängigkeit gem. §§ 266 Abs. 1 Satz 2 BGB, bzw. § 291 BGB jeweils in Verbindung mit § 266 BGB in Verzug geraten. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht substantiiert dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit der Kläger hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten unterlegen ist und auf § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit der Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld begehrt hat sowie auf § 101 ZPO bezüglich der Kosten des Streitverkündeten. Die Beklagte hat die Kosten des Streitverkündeten zu tragen, da sie in diesem Verhältnis vollständig unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.11,711 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt; für das Streitverhältnis zwischen Kläger und Beklagter:
1.236,76 € bis 9.6.2006,
ab 10.6.2005 bis 1.8.2004 1.965,72 €,
ab 2.8.2005 1.471,45 €.

Der Streitwert bezüglich der Streitverkündung wird auf 486,78 € festgesetzt.

So die Amtsrichterin aus Dillenburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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