Mit Urteil vom 27.11.2008 (2 C 0618/08) hat das Amtsgericht Dillingen die Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung weiterer 416,91 € verurteilt. Auch hier wurde den Begehrlichkeiten der beteiligten Versicherung nicht nachgegeben und die Verwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt im Gegensatz zur Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Schadenersatzansprüche durch den Mieter an die Klägerin verstößt nicht gegen Artikel 1 Abs.l Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Ausweislich der vorgelegten Abtretung handelt es sich um eine Sicherungsabtretung. Sie dient allein dem Zweck, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, nachdem die Beklagte lediglich eine Teilzahlung erbracht und der Mieter eine weitere Zahlung abgelehnt hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes a.F. ist somit nicht erkennbar.
Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Nach § 249 Abs.2 S.l BGB kann als „Herstellungsaufwand“ nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangt werden. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.
Welche Mietwagenkosten „angemessen“ und damit „objektiv erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB sind, kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ ermittelt werden (§ 287 ZPO) . Nach diesem Mietpreisspiegel für das Jahr 2007 beliefen sich die Mietwagenkosten für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug der Gruppe 7 in dem hier maßgeblichen Postleitzahlengebiet 894 auf 133,00 Euro pro Tag. Hinzu kommen 10,26 Euro pro Tag für Winterreifen sowie 25,64 Euro für Kaskoversicherungsschutz. Letztere Kosten sind unabhängig davon, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten vollkaskoversichert war, zu erstatten, nachdem es einem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, ein nahezu neuwertiges Mietfahrzeug ohne einen entsprechenden Kaskoversicherungsschutz zu fahren (vgl.BGH in NJW 2005 S.1043).
Soweit die Beklagte günstigere Angebote im Internet einwendet, führt dies nicht zu einer Unangemessenheit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten. Gemäß herrschender Rechtsprechung bilden Internetangebote keine ordnungsgemäße Vergleichsgrundlage und stellen insbesondere keine Normalpreise dar. Der Geschädigte braucht sich also grundsätzlich bei der Ermittlung der Angemessenheit der Mietwagenpreise nicht auf günstigere Angebote im Internet verweisen zu lassen.
Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten auf die Markterhebungen des Fraunhofer-Institutes. Die Studie des Frauenhofer-Institutes ist aufgrund unterschiedlicher Erhebungsmethoden mit dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ nicht vergleichbar. Insbesondere wird dort zu einem Großteil auf Internet-Angebote zurückgegriffen, welche – wie oben ausgeführt – bei der Ermittlung der Angemessenheit von Mietwagenkosten nicht herangezogen werden können. In Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt BGH in NJW 2008, S.2 910) wird daher davon ausgegangen, dass nach wie vor der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ eine geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten bildet.
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass auch eine Vergleichsberechnung mit der Nutzungsausfallentschädigung die Angemessenheit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten bestätigt. Die Nutzungsausfallentschädigung liegt in der Regel bei ca 35 bis 4 0% der vergleichbaren Mietwagenkosten. Unstreitig beläuft sich die Nutzungsausfallentschädigung für den hier streitgegenständlichen PKW auf 59,00 Euro pro Tag. Selbst bei Zugrundelegung einer Nutzungsausfallentschädigung von 40% der üblichen Mietwagenkosten würden sich hier Mietwagenkosten von 147,50 Euro pro Tag errechnen, was selbst unter Einbeziehung der Zusatzkosten für Winterreifen noch über den vorliegend geltend gemachten Mietwagenkosten liegt.
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin errechnet sich daher abschließend wie folgt:
Mietwagenkosten 7 Tage a 133,00 Euro 931,00 Euro
Kasko-Versicherungsschutz 7 Tage a 25,64 Euro 179,48 Euro
Winterreifen 7 Tage a 10,26 Euro 71,82 Euro
insgesamt 1.182,30 Euro
abzüglich 4% ersparte Eigenaufwendungen 47,29 Euro
verbleiben 1.135,01 Euro
abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 718,10 Euro
verbleibt zu zahlen: 416,91 Euro
Soweit das AG Dillingen, ebenfalls mit Verweis auf den Nutzungsausfall.