AG Dippoldiswalde (Sachsen) verurteilt Unfallverursacher (VN der R+V Versicherung) zur Zahlung der Kosten für die Reparaturbestätigung, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung diese nicht erstattet hatte, mit Urteil vom 28.5.2015 – 4 C 199/15 – .

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

heute veröffentlichen wir einmal ein Urteil nicht über restliche Sachverständigenkosten, sondern über nicht erstatteten Kosten einer Reparaturbestätigung. Sicherlich sind das auch Gutachterkosten, aber in dem Sinne, dass diese nicht zur Erstellung des Schadensgutachtens anfallen, sondern zur sachverständigen Bestätigung der ordnungsgemäßen Reparatur entsprechend der Vorgaben aus dem Schadensgutachten. Gerade in Zeiten, in denen die Versicherer die Unfaallschäden an die HIS-Datei übermitteln, ist es umso wichtiger, dass der Geschädigte seiner Beweissituation nachkommen kann, wenn noch einmal mit seinem Fahrzeug ein Unfall passiert. Mit der Reparaturbestätigung kann er nämlich beweisen, dass der vormalige Unfall ordnungsgemäß ausrepariert worden ist. Das passt zwar den Versicherern nicht ins Konzept, wehalb sie auch darauf drängen, dass eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen nicht erforderlich sei und sie deshalb nicht die Kosten erstatten könnten. Aber aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit erscheint das Argument der Versicherer unbeachtlich. Der stellvertretende Direktor des AG Dippoldiswalde war auf jeden Fall der – zutreffenden – Ansicht, dass wegen der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 249 BGB auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu erstatten sind. Wie Recht er doch hat. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Dippoldiswalde                                                                        Zivilabteilung

Aktenzeichen: 4 C 199/15

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

der Frau P. D. aus T.

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: RAe. I & P aus A.

g e g e n

Herrn  J. K. aus K.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. S & K aus D.

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Dippoldiswalde im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO durch Richter am Amtsgericht (Stellvertretender Direktor) R. am 28.5.2015 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98,77 € zuzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.5.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 98,77 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Tatestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gem. §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB gegen den Belagten als Schädiger restlicher Schadensersatz in Form von Sachverständigekosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung in Höhe von 98,77 € zu.

Die 100%-ige Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstrittig. Die Haftung des Beklagten umfasst hier auch die für die Reparaturbestätigung angefallenen Kosten i.H.v. 98,77 €.

Grundsätzlich sind im Rahmen des § 249 BGB sämtliche Kosten erstattungsfähig, die zu Wiederherstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Zur Wiederherstellung erforderlich sind regelmäßig Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig hält und halten darf. Zwar ist der Geschädigte gehalten, unter diesen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Unter diesem Gesichtspunkt wäre, stellt man nur auf diee Reparaturbestätigung als Voraussetzung für den Nachweis von Nutzungsausfall ab, ggf. unter Schadensminderungsgesichtspunkten von der Klägerin zu fordern gewesen, vorab bei der Versicherung des Beklagten anzufragen, ob nicht auch ohne eine solche Bestätigung der Nutzungsausfall erstattet wird.

Gleichwohl steht der Klägerin im Rahmen des § 249 BGB die Erstattung der Reparaturkostenbestätigung unter folgendem Gesichtspunkt zu:

Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin mit dem reparierten Fahrzeug erneut verunfallt und im Bereich der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Schadenstelle ein neuer Schaden entsteht. Wird dann vom Schädiger der Einwand eines unreparierten Vorschadens vorgebracht, geriete die Klägerin in Beweisschwierigkeiten. Diesen kann in einfacher und kostengünstiger Weise begegnet werden durch die Einholung der Reparaturbestätigung.

Die Kosten dieser Reparaturbestätigung der Höhe nach werden nicht bestritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Und jetzt bitte Eure Kommentare zu diesem klaren Urteil aus Sachsen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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