Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir bleiben im Ruhrgebiet. Nachstehend stellen wir Euch einen Beschluss des Amtsgerichts Dorsten in einem Rechtsstreit über restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Immer wieder versuchen die Versicherer den § 79 ZPO zu ignorieren. Obwohl ihnen die Bedeutung des § 79 ZPO bestens bekannt ist, melden sie sich als Prozessbevollmächtigte ihrer verklagten Versicherungsnehmer. Gerade das verbietet § 79 ZPO. Die Beachtung des § 79 ZPO muss bereits von Amtswegen geprüft werden. Die Verteidigungsanzeige durch die VHV hätte daher von Amtswegen zurückgewiesen werden müssen, so dass wegen Fristsäumnis nach diesseitiger Ansicht Versäumnisurteil hätte erlassen werden müssen. Dann kommt noch hinzu, dass die von der VHV beauftragten (!) RAe. Dr. E und Partner offensichtlich zunächst keine Vollmacht des Beklagten besaßen. Eine Vollmacht der Versicherung reicht nämlich nicht. Denn diese wurde zunächst nicht vorgelegt. Lest aber selbst den Beschluss des AG Dorsten und gebt dann Eure Stellungnahmen dazu ab. Wir freuen uns über jeden sachlichen Kommentar.
Viele Grüße
Willi Wacker
21 C 125/15
Amtsgericht Dorsten
Beschluss
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
Herrn … ,
Beklagten,
weiter beteiligt:
VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover,
hat das Amtsgericht Dorsten
am 23.11.2015
durch die Richterin am Amtsgericht B.
beschlossen:
Die VHV Allgemeine Versicherung AG wird als Bevollmächtige des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers vom 19.05,2015 und 22.06.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht geltend. Nach Durchführung des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen, Widerspruch des Beklagten gegen den dort erlassenen Mahnbescheid und Abgabe an das Streitgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2015 seine Klageforderung begründet und beantragt, im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch entsprechendes Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Die Klagebegründungsschrift ist dem Beklagten mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Aufforderung zur Verteidigungsanzeige ausweislich der Postzustellungsurkunde Blatt 23 der Akten am 30.05.2015 zugestellt worden. Am 16.06.2015 ging ein Schreiben der VHV Versicherungen ein, mit dem diese mitteilte, „zugleich auch im Namen der mitverklagten“, von ihr nach § 10 Abs. 5 bzw. A.1.1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit vertretenen Personen, dass sie sich gegen die Klage zu verteidigen beabsichtigten. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 rügte der Kläger, bei dem vorgenannten Schreiben handele es sich nicht um eine wirksame Verteidigungsanzeige des Beklagten, da die VHV Versicherung weder mitverklagt noch zur Rechtsvertretung nach § 79 Abs. 3 ZPO berechtigt sei, und beantragte hilfsweise, den angegebenen „Prozessbevollmächtigten“ als solchen gemäß § 79 ZPO auszuschließen sowie den Erlass eines Versäumnisurteils. Mit Schreiben vom 19.06.2015 meldete sich die Rechtsanwaltskanzlei E. & P. GbR und zeigte an, dass sie durch die hinter dem Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung stehende VHV Allgemeine Versicherung AG mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Beklagten beauftragt habe. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung werde anwaltlich versichert. Der Beklagte werde sich gegen die Klage verteidigen. Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 verwies der Kläger erneut auf seine Anträge vom 22.06.2015, was den Erlass des Versäumnisurteils betreffe. Nach ihren eigenen Angaben vertrete nämlich die Anwaltskanzlei Dr. E. pp. die Beklagtenseite gar nicht, weil sie von dem Versicherer mandatiert worden sei, nicht vom Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29.06.2015 beantragte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. E. u. P., die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 erläuterte der Kläger erneut, dass eine wirksame Prozessführungsbefugnis auf Seiten des Beklagten nicht feststellbar sei und verwies auf seine Antrage vom 22.06.2015, Hierauf wurde dem Beklagten aufgegeben, eine durch ihn erteilte Prozessvollmacht binnen 2 Wochen vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 erklärte die Rechtsanwaltskanzlei Dr. E. pp., es sei von dort am 19.06.2015 Verteidigungsanzeige für den Beklagten abgegeben worden. Die Vollmacht des Beklagten werde noch zur Akte gereicht. Hierauf wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Verteidigungsanzeige eingegangen sei, bevor das Versäumnisurteil von der Richterin unterzeichnet wurde. Mit Schriftsatz vom 30.07.2015 überreichte die Kanzlei Dr. E. pp. schließlich eine vom Beklagten unterzeichnete Prozessvollmacht zur Akte.
Mit Schreiben vorn 07.08.2015 rügte der Kläger erneut die Nichtbescheidung seiner Antrags aus dem Schriftsatz vom 22.08.2015, ebenso wie mit Schriftsatz vom 08.10.2015.
Der Antrag des Klägers ist insoweit begründet, als zunächst sich die VHV Allgemeine Versicherung AG als Prozessbevollmächtigte zu den Akten gemeldet hat. Hierzu war sie nach § 79 ZPO nicht befugt, da sie nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehört. Hieran ändert auch nichts die Berechtigung nach § 10 Abs. 5 AKB a.F. bzw. Abschnitt E 2,4 AKB 2008 nichts. Diese begründet keine Stellung als vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 79 ZPO, sondern ermächtigen die Versicherung allenfalls, für den Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Daher ist die von der VHV Versicherung vorgenommene Prozesshandlung nach § 79 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.
Dagegen ist der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisurtsils gegen den Beklagten ist unzulässig. Denn eine Versäumnisentscheidung darf gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 2. HS ZPO nicht ergehen, wenn im schriftlichen Vorverfahren die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft des Beklagten eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zum einen lag mit Eingang des Schreibens der VHV Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden VHV) vom 12.05.2015 zunächst eine solche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft vor. Auch wenn diese in ihrer Formulierung, die Erklärung erfolge von ihr, „zugleich auch im Namen der mitverklagten […] mit vertretenen Personen“ missyerständlich erscheint und der tatsächlichen Unzulässigkeit der Prozessbevollmächtigung entgegenläuft, so konnte zumindest hieraus entnommen werden, dass die VHV im Namen des Beklagten eine Erklärung abgeben wollte. Dies ergibt sich schon aus der Nennung des Rubrums des vorliegenden Rechtsstreits, in dem der Name des Beklagten ausdrücklich aufgeführt wird. Eine Auslegung der Erklärung nach ihrem Sinn und Zweck und im Sachzusammenhang kann nur zu der Deutung führen, dass die VHV für den Beklagten eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft abgeben wollte. Insoweit ist eine Auslegung einer Erklärung auch zulässig (vgl. Zoller, § 276 Rn. 10).
Soweit die VHV durch den jetzigen Beschluss nunmehr als Bevollmächtigte des Beklagten zurückgewiesen ist, entfaltet dieser Beschluss gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO seine Wirkung nicht bereits ex tunc, sondern ex nunc (vgl. Zöller, § 79 Rn. 11).
Hinzu kommt, dass mittlerweile auch eine Verteidigungsanzeige eines zugelassenen Prozessbevollmächtigten für den Beklagten vorliegt in Form der Legitimation der Rechtsanwälte Dr. E. pp. für den Beklagten. Spätestens mit Schriftsatz der Rechtsanwälte E. pp. vorn 20.07.2015 ist hinreichend in auslegungsfähiger Weise klargestellt, dass diese als Prozessbevollmächtigte des Beklagten auftreten und sich dieser gegen die Klage verteidigen wolle. Die entsprechende schriftliche Prozessvollmacht wurde am 30.07.2015 zur Akte gereicht Bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten handelt es sich auch unzweifelhaft um zur Prozessvertretung Zugelassene im Sinne des § 79 ZPO.
„Eine Vollmacht der Versicherung reicht nämlich nicht“ – aber ggf. eine Versicherung der Vollmacht. 😉
Aber ernsthaft: Eine Beauftragung der Kollegen dürfte durch die Regulierungsvollmacht aus den AKB gedeckt sein.
Ansonsten aber ein ziemliches Geeiere:
„konnte zumindest hieraus entnommen werden, dass die VHV im Namen des Beklagten eine Erklärung abgeben wollte“
„kann nur zu der Deutung führen, dass die VHV für den Beklagten eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft abgeben wollte“
Ob § 79 ZPO durch eine (angenommene) Stellvertretung so einfach unterlaufen werden kann, mag bezweifelt werden.
Aber im Ergebnis hat das Gericht wohl Recht: Durch die Einschaltung der Kollegen RAe. Dr. E und Partner dürften sich die Probleme erledigt haben.
Eine recht merkwürdige Verfahrensweise um den Erlass eines Versäumnisurteils abzubügeln. Da hat man den Eindruck, dass Frau Richterin es mit der VHV doch recht gut meint und dieser nicht allzu weh tun wollte. Da kann man gespannt sein, wie denn das Urteil ausfällt.
Hallo Herr RA JM,
meines Erachtens reicht die Regulierungsvollmacht der Versicherer aus den AKBs nicht aus, um durch den nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherer eine Beauftragung eines Anwalts für ihren Versicherten zu rechtfertigen. Die Versicherung würde nämlich einen Vertrag abschließen, den die beklagte Prozesspartei unter Umständen gar nicht abschließen würde. Man denke nur daran, dass der beklagte Versicherte gar nicht von diesem oder jenen Anwalt der Versicherung vertreten sein möchte. Bekanntlich kommt ein Anwaltsvertrag durch den Abschluss eines Vertrages zwischen Mandant und Anwalt zustande. In diesem Vertragsverhältnis hat die Versicherung nichts – aber auch gar nichts – zu suchen, denn das Mandatsverhältnis beruht bekanntlich auf einem Vertrauensverhältnis, das auch noch für den Anwalt die Verschwiegenheit gegenüber Dritten enthält. Schon wegen der Verschwiegenheit darf der so beauftragte Anwalt gar nicht mit der Versicherung korrespondieren. Die so handelnden Anwälte müssen immer damit rechnen, wegen der Verletzung der Verschiegenheit belangt zu werden.
Hallo zurück,
„Bekanntlich kommt ein Anwaltsvertrag durch den Abschluss eines Vertrages zwischen Mandant und Anwalt zustande“ – ist das zwingend? Interessante Frage: Beauftragung eines Anwalts durch den VR für den VN als Vertrag zu Gunsten Dritter?
S. i.Ü. z.B. Nr. E.2.5 der „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“ (AKB) Stand o1.o4.2011 Ihrer Freunde bei der HUK:
„Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.“
Die Schweigepflicht des Kollegen ggü. dem VR als seinem Auftraggeber steht auf einem anderen Blatt. Wenn er eine Interessenkollision erkennt, muss er das Mandat ablehnen.
@RA JM….die Frage wäre, ob dies auch im Falle der Direktklage gegen den VN wirksam bleibt?
„Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.“
Welchen Rechtsstreit denn bitte?
Übernimmt die Versicherung auch alle meine anderen Rechtsstreitigkeiten?
Ich glaube nicht.
Die übernehmen ja nur die Rechtsstreitigkeiten aus den jeweils versicherten Risiken!
Die Verweigerung des Eintrittes in die Leistungspflicht bedeutet faktisch aber nichts anderes, als dass es sich hier um ein „nicht versichertes Risiko handelt“.
Andernfalls könne man nämlich gleich zahlen.
Jedenfalls ist es ja schön, dass die Versicherer laut AKB es machen wollen, aber nur unter der Gewähr, dass das auch von Erfolg gekrönt ist.
Jeder wirtschaftlich vernünftig denkende Mensch würde sonst in seiner Entscheidungsfindung über Gebühr stark eingeschränkt werden!
Mal abgesehen davon, dass die Freistellung des VN von Kosten des Rechtsstreites ja nicht erwähnt wird.
Also für meinen Teil würde ich da eher F-W Wortmann folgen wollen.
BG
Den Mandatsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter zu qualifizieren, erscheint mir sehr abenteuerlich. Wer soll Dritter sein? Der Versicherte? Doch wohl nicht, denn der ist ja Mandant des von der Versicherung beauftragten Anwalts, und damit Vertragspartei des Mandatsvertrages.
Der Versicherte ist auch nicht begünstigter Dritter. Welche Begünstigung soll der Versicherte erfahren?
Vielleicht ist der Abschluss des Mandatsvertrages durch die Versicherung mit dem Versicherungsanwalt für ihn gerade nicht günstig, da er zu dem Anwalt – aus welchen Gründen auch immer – kein Vertrauen hat und von ihm nicht vertreten sein will. Insoweit wäre dann der Vertrag in der Tat ein – nicht zulässiger – Vertrag zu Lasten Dritter!
„Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.“
Formulierungen wie diese in den AKBs halte ich (schon immer) für unzulässig. So etwas gehört in die Kategorie „Größenwahnsinn-Paragraph“. Möglicherweise kann man damit im Kasko-Bereich punkten. Im Rahmen einer HaftPFLICHTversicherung sind entsprechende Einschränkungen (Daumenschrauben zu Lasten des VN) ein absolutes No Go. Insbesondere beim Eingriff in die Freiheit der Prozessführung sowie der entsprechenden Prozessvertretung. Denn wer prozessiert mit seinem guten Namen mit irgend einer Pfeife, die ein Dritter (zwangsweise) zur Verfügung stellt? Insbesondere unter dem Aspekt, dass Versicherer in allen Bereichen den dicken Rotstift angesetzt haben. Da bildet der „Vertragsanwalt“ der Versicherung wohl keine Ausnahme?
Interessanterweise haben es die Versicherer offensichtlich auch noch nicht auf Sanktionen ankommen lassen, sofern der Versicherungsnehmer tatsächlich dagegen „verstößt“ und den Prozess – entgegen den AKBs – mit dem Anwalt seines Vertrauens führt. Mir ist kein Fall bekannt, bei dem die Versicherung daraufhin die Leistung verweigert hat. Im Gegenteil: Sobald der VN den Prozess verloren hat, geht es der Versicherung meist nicht schnell genug, sämtliche Kosten auszugleichen. Egal welcher Anwalt hier die Hucke voll bekommen hat.
Die wissen sehr genau, dass der Paragraph nur der Abschreckung gegenüber den braven Bürgern dient und auf dem rechtlichen Prüfstand letztendlich keinen Bestand haben kann. Aber welcher Normalo kennt schon seine Rechte und kann die guten Erbsen von den schlechten in den AKBs unterscheiden?
Genau wie bei den rechtswidrigen Abzügen im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Da sind die Versicherer zu 99,9 % im Unrecht, gewinnen aber trotzdem in vielen Fällen das Match. Und warum? Weil sich der brave deutsche Bürger (nebst diverser Anwälte) vom „großen Bruder“ Versicherungskonzern einschüchtern lässt.
Die Versicherer haben den Limes schon lange überschritten. Meiner Meinung nach haben die nicht alle Latten am Zaun. Von Moral oder der vielgepriesenen „Compliance“ erst gar nicht zu reden.
Das Verfahren könnte eines der unseren sein, der Kampf ist derselbe, die vorsätzliche Rechtsbeugung der Richterin ebenso, nur die Zurückweisung bekommen wir fast nie.
Auch wenn die Richterin am Tag nach Fristablauf das Versäumnisuretil unterzeichnet hätte ( solchen Arbeitseifer wollen wir dann doch nicht unterstellen ), wäre dies folgeroutinemäßig eben, gegen das VU hätten Dr. E. & Partner flugs Einspruch eingelegt und hätten ihr streitiges Verfahren noch führen dürfen.
Viel schlimmer finde ich, dass die Richterin wie auch eine Vielzahl ihrer Kollegen gerade dieser versicherungstreuen Fabrik ( von Anwaltskanzlei kann bei denen keine Rede mehr sein ) den stets geübten Prozessbetrug mit der VN-Vollmacht durchgehen lassen. „… bestellen wir uns und versichern ordnungsgemäße Bevollmächtigung…“ ist eine routinemäßig vorgetragene Vorsätzliche Lüge, wie die zahlreichen vorgelegten VN-Vollmachten mit einem Datum NACH der Bestellung beweisen. Das kann der Kläger gerne so vortragen, ich hab noch keinen Richter gefunden, den das interessiert.
Ich hab mal die Präsidentin unseres AG gebeten, ihre Richter auf Existenz und Anwendung von 79 ZPO hinzuweisen, da der offensichtlich weithin unbekannt ist. Ergebnis: ich darf mich nicht in die richterliche Unabhängigkeit einmischen ! Diese geht offensichtlich soweit, dass Bestimmungen der ZPO einfach ignoriert werden dürfen, weil unbequem …