Mit Datum vom 04.08.2011 (5 C 1914/11) hat das Amtsgericht Dortmund die HDI Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 568,04 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, allerdings die Liste aus dem Jahr 2003 (!). Zum Ausgleich wird eine 10 %iger Aufschlag vorgenommen, woraus sich sodann eine etwas konstruierte Berechnung ergibt. Ohne Angabe von Gründen wird die Anwendung der Schwacke-Listen aus den nachfolgenden Jahren abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung den Grundsätzen des Landgerichts Dortmund aus der Entscheidung vom 14.06.2007 (4 S 163/06).
Zumindest in Fällen, die so gelagert sind wie der hier zu entscheidende, sieht das Gericht keine Veranlassung der Klägerin größere Erkundigungspflichten aufzuerlegen.
Unstreitig war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher. Für die Klägerin als Geschädigte stellte sich die Situation so dar, dass sie um ihre Mobilität zu erhalten, sofort auf die Anmietung eines Fahrzeugs angewiesen war. In derartigen Situationen kann – nach Auffassung des Gerichts – dem Geschädigten keine zeitaufwendige Marktrecherche abverlangt werden. Es ist nicht einmal zum Zwecke der Schadensminderung geboten mehrere Angebote von Mietwagenunternehmen einzuholen. Vielmehr hält es das Gericht in dieser Spezialsituation für sachgerecht, wenn die Klägerin das Fahrzeug anmietet, das ihr angeboten wird. Das gilt zumindest solange, wie der Mietpreis sich im Rahmen der vom Landgericht zugrunde gelegten Höhe hält.
Danach ist maßgeblich, wie hoch zum Zeitpunkt der Anmietung der zugrundezulegende Normaltarif war. Den Entscheidungsgründen des Landgerichts aus dem genannten Urteil folgend hält das Gericht zur Ermittlung dieses Normaltarifs die Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels 2003 für sachgerecht. Ein neuerer Schwacke-Automietpreisspiegei kann nicht zugrunde gelegt werden. Die Automietpreisspiegel aus den Jahren 2006 und 2009 sind stark umstritten. Sie sind als Schätzgrundlage nicht geeignet (vgl. Landgericht Dortmund a.a.O., Seite 4 oben) Da seit Erscheinen des Automietpreisspiegels 2003 bis zum Jahr des Verkehrsunfalls 7 Jahre vergangen sind, ist in gewisser Weise eine Preiserhöhung zu berücksichtigen. Das Gericht legt für die ersten 3 Jahre eine Preissteigerung von 2 Prozent pro Jahr und ab 2006 eine Preissteigerung von einem Prozent pro Jahr zugrunde, insgesamt also eine Preissteigerung von 10 Prozent.
Der Grundmietpreis pro Tag für ein Fahrzeug der Klasse 5 beträgt nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 75,40 €. Nach der Schwacke-Liste 2009 beträgt der Wochenmietpreis 544,50 € und der Tagesmietpreis 99,00 €. Der Wochenmietpreis für die Schwacke-Liste 2003 beträgt danach 414,70 € (§ 287 ZPO], nämlich Verhältnis Wochenmietpreis zu Tagesmietpreis aus der Schwacke-Automiet-preisliste 2009 entspricht dem Verhältnis Wochenmietpreis zu Tagesmietpreis aus der Schwacke-Liste 2003 = 544,5 : 99 = X : 75,4 = 414,70 € pro Woche. Danach besteht für die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des Wochentarifs in Höhe von 414,70 € + 2 x den Tagestarif in Hohe von 75,40 € (150,80 €) = insgesamt 565,50 €. Wie dargelegt ist dieser Betrag um eine Inflationsrate von insgesamt 10 Prozent zu erhöhen auf 622,05 €. Hinzuzurechnen ist entsprechend der genannten Entscheidung des Landgerichts ein 20-prozentiger Aufschlag wegen der Unfallstation. Dies ergibt eine Gesamtforderung in Höhe von 746,46 €. 10 Prozent von diesem Betrag sind wegen ersparter Eigenaufwendungen in Abzug zu bringen. Es verbleibt ein Forderungsbetrag in Höhe 671,81 €. Diesem sind die in der Klageschrift auf Seite 15 genannten zusätzlichen Kosten hinzuzurechnen, also 154,00 € und 44,00 € wegen der Haftungsbefreiung. 108,00 € als Zuschlag für einer zweiten Fahrer für die Dauer von 9 Tagen und 46,00 € Zustellungs- und Abholungskosten. Daraus folgt eine Gesamtforderung in Höhe von 1.023,81 €. Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 455,77 € verbleibt der ausgeurteilte Betrag von 568,04 €.
Zinsen auf diesen Betrag kann die Klägerin als Verzugsschaden geltend machen. Ebenso stehen ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in der ausgeurteilten Höhe nebst Zinsen zu.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 und 708 Nr, 11, 711 und 713 ZPO
Die Berufung war auf Antrag der Beklagten zuzulassen, da die Überprüfung der Entscheidung der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dient.
Soweit das AG Dortmund.