AG Dortmund entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Teilurteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten (AG Dortmund Urteil vom 29.9.2016 – 425 C 5431/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

ich war ja der Meinung, dass das AG Kulmbach den Spitzenplatz an Schlechtleistung bei den Urteilsbegründungen belegt. Tatsächlich gibt es jedoch noch eine Steigerung. Ein Prof. Dr. hat in Dortmund ein Urteil abgesetzt, bei dem selbst dem unbedarften Leser glatt die Spucke wegbleibt. Und so etwas hat einen Lehrauftrag an einer deutschen Hochschule? Wurde dieser Lehrstuhl vielleicht von der HUK-COBURG finanziert? Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil ist vieles falsch gemacht worden, so dass die getroffene Entscheidung eigentlich nicht als juristische Facharbeit mit guten Noten belegt werden kann. Beginnen wir mit der fiktiven Schadensabrechnung. Dort wird von einer gerichtsbekannten freien Werkstatrt ausgegangen, die den Unfallschaden fachgerecht reparieren könne, es wurde aber nicht geprüft, ob diese Werkstatt die Reparatur gleichwertig zu einer Fachwerkstatt durchführen könnte. Bei den Sachverständigenkosten wird die einschlägige Grundsatzentscheidung des BGH, nämlich das Urteil im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger VI ZR 225/13 völlig ignoriert, obwohl der  Geschädigte gegen die Unfallverursacherin persönlich geklagt hatte. Statt dessen wird das Urteil auf  BGH-Entscheidungen gestützt, die den Rechtsstreit des aus abgetretenen Recht klagenden Sachverständigen gegen den Schädiger betreffen. Die Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 wird gänzlich ignoriert. Als Professor müsste er bei seinen Studenten dieses Urteil als mangelhafte Arbeit bewerten. Was denkt Ihr? Lest selbst das mehr als kritisch zu betrachtende Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

425 C 5431/16

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Teilurteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

Frau … ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.09.2016
durch den Richter am Amtsgericht Prof. Dr. B.

für Recht erkannt:

Die Klage wird in Höhe von 308,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 30.3.2016 aus diesem Betrag abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten und restlichem Sachschaden unbegründet. Lediglich hinsichtlich der behaupteten Wertminderung liegt noch keine Entscheidungsreife vor.

1. Sachverständigenkosten:

Das Gericht ermittelt den ersatzfähigen Schaden gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Es orientiert sich dabei an dem Honorartableau BVSK 2015. Danach liegt der Korridor hier bei 362,– bis 397,– €. Der vom Kläger verlangte Betrag von 352 € ist deshalb nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus sind in geringem Umfang Nebenkosten zu berücksichtigen. Diese ermittelt das Gericht entsprechend den Sätzen des JVEG. Auch das geschieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH.

Fahrtkosten für 8,2 km sind gem. § 5 JVEG mit 2,46 € in Ansatz bringen.

Kosten für Fotos sind gem. § 12 JVEG mit 2,– € pro Stück und 0,50 € für weitere Abzüge in Ansatz zu bringen. Erforderlich waren hier allenfalls 8-10 Fotos, so dass bei 2 Sätzen 25,00 € erstattungsfähig sind.

Schreibkosten berücksichtigt das Gericht entsprechend § 12 JVEG mit 0,90 € pro Seite, also hier 18 € und gem. § 7 JVEG für die Kopien 0,15 €, also insgesamt 3 €.

Die Telekommunikationskosten schätzt das Gericht auf allenfalls 10,00 €.

Zuzüglich der MWSt. von 77,99,– € kann der Kläger maximal das verlangen, was die Beklagte vorprozessual bereits gezahlt hat.

2. Sachschaden

Der kausal verursachte Sachschaden ist bei fiktiver Abrechnung voll bezahlt. Das Fahrzeug des Klägers ist mehr als 10 Jahre alt. Der Kläger hat nicht ansatzweise vorgetragen, sein Fahrzeug bisher ausschließlich in Fachwerkstätten repariert zu haben, warum deshalb jetzt bei fiktiver Abrechnung der Gegner ein solche Reparatur bezahlen soll, die der Kläger selbst, wenn er sie selbst bezahlen müsste, auch nicht bezahlen würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Verweis auf die gerichtsbekannte Alternativwerkstatt ist deshalb zulässig. Dort fallen die UPE Zuschläge auch nicht an. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger genau soviel bezahlt, wie er benötigt, die Reparatur fachgerecht durchzuführen.

Prof. Dr. B.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Dortmund entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Teilurteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten (AG Dortmund Urteil vom 29.9.2016 – 425 C 5431/16 -).

  1. virus sagt:

    @ W. W. „….. es wurde aber nicht geprüft, ob diese Werkstatt die Reparatur gleichwertig zu einer Fachwerkstatt durchführen könnte.“

    Auch diese Prüfung ist entbehrlich. Denn nach Art. 14 GG liegt das Bestimmungsrecht über das unfallbeschädigte Fahrzeug beim Eigentümer.

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 14
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Siehe dazu: https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Aufgaben/Bargeld/bargeldsymposium_2016_papier.pdf?__blob=publicationFile

    Zitat: Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nun nicht nur das Recht, den Eigentumsgegenstand zu besitzen beziehungsweise innezuhaben,
    sondern auch das Recht, ihn zu nutzen und insbesondere darüber frei zu
    verfügen. Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG bietet also nicht nur einen Bestandsschutz, sondern auch eine Gebrauchs- und Nutzungsgarantie, einschließlich der Garantie einer freien Verfügbarkeit.

  2. Juri sagt:

    Da hat man Justizia nicht nur die Binde von den Augen genommen, sonder auch noch das Schielen beigebracht. Ja – so kann man die Restreputation hiesiger Gerichte dem internationalen Niveau (Russland, Türkei, Irak etc.) angleichen. Solche Richter befördern das Land weiter in Richtung Bananenrepublik. Das Kürzel BRD paßt schon.
    Eigentlich unglaublich und man fragt sich wer solche Böcke zu pensionsberechtigten Gärtnern macht?

  3. Jörg sagt:

    Au au au…“Deshalb hat die Beklagte dem Kläger genau soviel bezahlt, wie er benötigt, die Reparatur fachgerecht durchzuführen.“ so der Herr Richter, Prof. Dr. XYZ

    Ist ja ein Tausendsassa – dieser Herr Professor. Selbst ob eine Reparatur fachgerecht durchzuführen ist, vermag er zu beurteilen. Bei solchen Narzissten wird mir angst und bange.

    Aber vielleicht ist der Prof. Dr. auch nur ein Fake wie bei Herrn Guttenberg? In Österreich nennt sich jeder Schullehrer Professor – also wer weiß?

  4. Bösewicht sagt:

    Der Herr Prof. Dr. war wohl nur vertretungsweise in der Kammer zugegen. Ein riesen Glück für die Geschädigten …

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