AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 – 406 C 519/16 -.

Hallo verehrte Captiain-Huk-Leserschaft,

von Berlin geht es weiter nach Dortmund. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil des  AG Dortmund zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG vor. Zunächst hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kft-Haftpflichtversicheerung auf die berechneten Sachverständigenkosten einen Großteil der Kosten erstattet. Im Prozess bestritt sie dann die Eigentümerstellung der Klägerin. Das ist widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB. Im Übrigen ist dem erkennenden Amtsgericht zuzustimmen, dass die HUK-COBURG mit der Zahlung des größeren Teils der berechneten Sachverständigenkosten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat, um einen Streit um die Berechtigung der Forderung zu beseitigen. Zur Sache selbst ist zu sagen, dass lediglich das Ergebnis stimmt. Das Gericht vertieft sich wieder in eine Preiskontrolle, obwohl der BGH eine solche untersagt hat, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) . Trotz dieser Grundsatzentscheidung des BGH mißt das Gericht die einzelnen Posten dann an der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH mit der Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947)  festgestellt hat, dass dem Geschädigten die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht bekannt sein müssen. Was der Geschädigte aber aus seiner subjektbezogenen Ex-ante-Sicht nicht kennen muss, kann dann später bei einer durch das Gericht vorgenommenen Schadenshöhenschätzung ihm nicht angelastet werden, denn es kommt entscheidend auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Hätte das Gericht den Sermon mit dem BVSK weggelassen, hätte man von einem akzeptablen Urteil sprechen können. Zu Recht hat die Geschädigte den Schadensverursacher persönlich, und nicht mehr die HUK-COBURG, auf den Restbetrag in Anspruch genommen. Lest aber selbst das Urteil aus Dortmund und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

406 C 519/16                                                                                       Verkündet am 03.03.2016

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau … ,

Klägerin,

gegen

Frau … ,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO am 03.03.2016
durch die Richterin am Amtsgericht H.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 183,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 183,97 Euro gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

1.
Zunächst begegnet die Aktivlegitimation der Klägerin, d.h. ihr Recht, die in Rede stehende Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen, keinen Bedenken. Sofern die Beklagte erstmals in der Klageerwiderung die Eigentümerstellung der Klägerin an dem verunfallten Fahrzeug bestreitet, steht diese prozessuale Vorgehensweise bereits ersichtlich in einem nicht näher erläuterten Widerspruch zu dem außergerichtlichen Regulierungsverhalten ihres Haftpflichtversicherers, welches etwaige Zweifel an der Forderungsinhaberschaft der Klägerin nicht ansatzweise erkennen ließ und sich dahingehend auf die Rechtsverteidigung der Beklagten, die sich die Regulierungsentscheidung ihres Versicherers gem. § 10 Abs. 5 AKB, wonach der Versicherer als bevollmächtigt gilt, im Namen des Versicherten Ansprüche nach § 10 Abs. 1 AKB zu befriedigen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben, auswirkt, dass es ihr nunmehr verwehrt ist, die Eigentümerstellung der Klägerin zu bestreiten. Reguliert nämlich der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgrund einer von ihm geprüften Zahlungsaufforderung, indem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung für berechtigt erklärt und eine entsprechende Zahlung leistet, stellt eine derartige Abrechnung nach der gebotenen Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten eine Regulierungszusage und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten dar (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 382; zur Erstattung von Mietwagenkosten: OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, AZ: 1 U 130/12). So liegt der Fall hier, da der Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25.11.2014 nach Überprüfung der geltend gemachten Schadensersatzforderung eine (End-) Abrechnung vorgenommen und einen von ihr als berechtigt erachteten Teil der Gutachterkosten von 423,00 Euro an die Klägerin ausgezahlt hat. Diese Vorgehensweise ist aus Sicht der Klägerin indes nur so zu verstehen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten den aus dem in Rede stehenden Unfallereignis resultierenden Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten dem Streit der Parteien insofern entziehen wollte, als er den Anspruch in der von ihr als zutreffend erachteten Höhe (deklaratorisch) anerkannt hat und die Beklagte infolge dessen mit sämtlichen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur ausgeschlossen ist, welcher ihr Versicherer bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder hätte kennen können (BGH, NJW 1998, 1492; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

2.
Nachdem die Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 09.10.2014 dem Grunde nach unstreitig ist, hat sie gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Geldbetrag zu ersetzen, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören dabei zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und im Sinne der genannten Vorschrift auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, § 249 Randnr. 58). Nachdem an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens im konkreten Fall – insbesondere mit Blick auf die oberhalb der Bagatellgrenze liegende Schadenshöhe von 1.140,35 Euro netto (= 1.357,02 Euro brutto) – keine Zweifel bestehen, ist eine vollständige Erstattungsfähigkeit der in der streitgegenständliche Abrechnung des Sachverständigen vom 18.11.2014 ausgewiesenen und zwischen den Parteien ausschließlich streitigen Gutachterkosten gegeben. Im Einzelnen:

a)
Die Klägerin als Geschädigte des in Rede stehenden Verkehrsunfalls kann die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinenden Gutachterkosten erstattet verlangen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige sein Honorar pauschaliert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450). Wenngleich grundsätzlich dem Geschädigten das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, ist er indes nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet und muss nur insoweit eine Kürzung der Kostenerstattung durch den Schädiger hinnehmen, als er im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).

b)
Nach Maßgabe dieser Grundsätze schließt sich das Gericht zunächst nach eigener Sachprüfung der Auffassung an, wonach die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (im folgenden BVSK) vorgenommene Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2013 die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, und zwar anhand des Honorarkorridors „HB V“, innerhalb dessen je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.09.2015, AZ: 1 S 12/15 sowie Urteil vom 27.08.2015, AZ: 1 S 100/15).

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der im Streitfall tätige Gutachter die in besagter Befragung dargestellten Rahmengebühren des Grundhonorars überschritten hat. Die zur Festlegung des Honorarkorridors erforderliche Schadenshöhe wird nämlich ausweislich der Niederschrift über die Ergebnisse und Erläuterung zur BVSK-Befragung 2013 übereinstimmend definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer evtl. merkantilen Wertminderung und im Totalschadensfall als Wiederbeschaffungswert brutto. Maßgebend bei der Festlegung der Schadenshöhe ist dabei ausschließlich die linke Spalte (Schadenshöhe netto). Nachdem sich die Reparaturkosten ausweislich des Sachverständigengutachtens auf eine zwischen den Parteien unstreitige Höhe von 1.140,35 Euro netto zuzüglich einer Wertminderung von 200,00 Euro beläuft, weist der maßgebliche Honorarkorridor HB V bei einer entsprechenden Schadenshöhe für das Grundhonorar eine Bandbreite von 293,00 Euro bis 324,00 Euro aus, welche der Sachverständige im konkreten Fall durch den Ansatz eines Grundhonorars von 358,00 Euro überschritten hat. Dieser Umstand ist allerdings isoliert betrachtet schon deswegen nicht geeignet, eine Kürzung des erstattungsfähigen Sachverständigenhonorars seitens des Schädigers zu rechtfertigen, weil – wie bereits dargelegt – stets die spezielle Situation und insbesondere die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der seiner Darlegungsund Beweislast regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen genügt, deren Höhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des „erforderlichen“ Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, in den Blick zu nehmen sind; eine andere Bewertung ist erst dann geboten, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls nachweist, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung gem. § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein verständiger Mensch in seiner Lage zur Schadenminderung ergriffen hätte (vgl. zum Ganzen: BGH, a.a.O.). Dass der Klägerin im Streitfall ein solcher Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht unterlaufen sein könnte, geht indes weder aus dem Vortrag der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten noch aus den sonstigen Umständen des Falles hervor.

d)
Die in Rechnung gestellten Nebenkosten, an deren separater Erhebung der Gutachter schon deswegen nicht gehindert war, weil nach wie vor nicht festzustellen ist, dass ein Honorar üblich ist, bei dem Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie bereits mit dem Ansatz des Grundhonorars abgegolten sein sollten (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321), sind ebenfalls in vollem Umfang zu erstatten.

aa)
Der Sachverständige hat sowohl den vom Honorarkorridor HB V vorgegebenen Rahmen für den ersten Fotosatz mit 2,21 Euro bis 2,55 Euro durch den Ansatz eines Betrages von nur 2,00 Euro pro Ablichtung als auch den Rahmen für den zweiten Fotosatz von 1,32 Euro bis 1,67 Euro durch die Berechnung eines Einzelpreises von nur 1,00 Euro sogar deutlich unterschritten und sich bei dem Ansatz der Schreibkosten in dem vorgegebenen Rahmen von Einzelpreisen von 2,45 Euro bis 2,86 Euro pro Seite bzw. von Einzelpreisen von 1,11 Euro bis 1,43 Euro pro Kopie gehalten, wobei der – ausgesprochen kleinteilig anmutende – Einwand der Beklagten in Bezug auf die Anzahl der gefertigten Lichtbilder schon mit Blick auf die vorstehend skizzierten Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht verfängt. Nur ergänzend erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang die Anmerkung, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 in Kenntnis der von der Beklagten thematisierten modernen Bearbeitungsmethoden weder eine gesonderte Abrechnung für die Erstellung von Lichtbildern noch für angefallene Schreibkosten beanstandet hat.

bb)
Obige Ausführungen gelten entsprechend für den – seitens des BGH in der vorstehend skizzierten Entscheidung ebenfalls nicht beanstandeten – Ansatz von pauschalierten Porto-, Telefon- und Schreibkosten, für die der HB V-Korridor einen Rahmen von 23,46 Euro bis 29,87 Euro vorsieht, den der Gutachter durch einen Kostenansatz von 25,00 wiederum eingehalten hat.

cc)
Darüber hinaus hat der Gutachter zu Recht Fahrtkosten in Höhe eines Pauschalbetrags von 25,00 Euro in Rechnung gestellt, welcher sich ebenfalls in dem vom HB V-Korridor vorgegebenen Rahmen von 22,89 Euro bis 26,73 Euro hält. Sofern die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten pauschal bestreitet, handelt es sich um einen ersichtlich ausschließlich prozesstaktisch motivierten und darüber hinaus mit Blick auf den Umstand, dass das Gutachten schließlich erstellt worden ist, nicht hinreichend nachvollziehbaren Einwand, der sich nicht zuletzt auch deswegen als i.S.d. § 138 Abs. 1 ZPO unzulässige Rechtsverteidigung darstellt, weil ihr Haftpflichtversicherer bereits einen Großteil der geltend gemachten Kosten ausgeglichen hat, ohne den Anfall untersuchungsbedingter Fahrtkosten in Abrede zu stellen. Dem weitergehenden Einwand der Beklagten, der außergerichtlich aufgrund einer privaten Beauftragung tätige Sachverständige sei zu einer Abrechnung nach den Grundsätzen des JVEG gehalten gewesen, vermag das Gericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beizutreten, da eine Vergleichbarkeit der außergerichtlichen Tätigkeit eines Gutachters mit dessen gerichtlicher Beauftragung nicht gegeben ist. Sofern sich die Beklagte schließlich auf einen der Klägerin entgegenzuhaltenden Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 2 BGB beruft, dringt sie auch mit dieser Beanstandung nicht durch, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte zur Entlastung des Schädigers überobligatorische Anstrengungen hätte entfalten müssen, indem er den Wagen zum Gutachter vebringt (vgl. LG Dortmund, a.a.O.).

dd)
Schließlich sind auch die weiteren Kosten für einen EDV-Abruf in Höhe von 15,00 Euro erstattungsfähig, wenngleich sie in der BVSK-Honorarbefragung nicht enthalten sind. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, dass diese Kosten im konkreten Fall nicht angefallen und damit zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sein könnten.

2.
Nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 606,97 Euro in Höhe von 423,00 Euro bereits beglichen hat, verbleibt ein restitutionsfähiger restlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 183,97 Euro.

II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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14 Antworten zu AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 – 406 C 519/16 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    da liest man in den Entscheidungsgründen auch wieder:

    „Wenngleich grundsätzlich dem Geschädigten das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, ist er indes nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet und muss nur insoweit eine Kürzung der Kostenerstattung durch den Schädiger hinnehmen, als er im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).“

    Nach meinen Erfahrungen über mehr als 4 Jahrzehnte beauftragt so gut wie kein Unfallopfer „ohne nähere Erkundigungen“ einen Sachverständigen. Beim Abschluss von Versicherungsverträgen ist das nicht anders und beim Autokauf oder bei der Buchung einer Urlaubsreise auch nicht. Selbst bei einer Beerdigung geht es bezüglich des Procederes nicht ohne Einholung näherer Erkundigungen, denn die „Verbraucher“ sind heute kritischer denn je. Die Information über das Internet bewirkt ein Übriges.

    In welchem Prozess soll sich denn der Sachverständige als „zu teuer“ erweisen ? Das kann doch wohl nur ein Prozeß zwischen den den Vertragsparteien sein, worauf hier offenbar abgehoben wird und ein solcher Prozeß betrifft werkvertragliche und keine schadenersatzrechtlichen Beurteilungskriterien. Das zeigt sich bereits daran, wenn von den in der Branche „üblichen“ Preisen die Rede ist.
    Maßgebend für den Schadensersatzprozess sind jedoch nur die Urteile des VI. Zivilsenats.
    ES GIBT KEIN ÜBLICHES HONORAR!!! Das wissen zumindest öffentlich bestellte und vereidigte Honorarsachverständige sehr genau, denn die kennen laut BGH die Definition der Üblichlichkeit und finden vom Markt her plausible Anknüpfungstatsachen, die allgemeinverständlich überzeugen. Deshalb bedarf es in der schadenersatzrechtlich ausgerichteten Betrachtung der Einschaltung solcher Sachverständiger nicht, weil es ausschließlich um lösbare Rechtsfragen unter Beachtung der Gesetzgebung geht.

    Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören und bestritten wir ja im Vorfeld auch immer die „Erforderlichkeit“.

    Die dann spätere „Verwandlung“ von der Erforderlichkeit in die Üblichkeit und/oder in die Nichtangemessenheit dürfte bei kritischer Betrachtung schon zu denken geben, denn abgetreten worden ist der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, und nicht ein Werklohnanspruch auf Ausgleich des üblichen Honorars.

    Maßgebend im Schadensersatzprozess ist aber auch nicht, was „angemessen“ ist, sondern nur, ob der Geschädigte als Laie ex ante erkennen konnte, ob das Sachverständigenhonorar möglicherweise erheblich überhöht ist. Damit wird auf eine Gesamtkostenheranziehung abgestellt.

    VKS-, BVSK- oder sonstige Listen muss der Geschädigte jedoch nicht kennen. Er könnte sie auch hinsichtlich ihrer Bedeutung nicht einschätzen.

    Für die Unterstellung eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist ausschließlich die Beklagte beweispflichtig (VI ZR 225/13)! Es bedarf also keiner “Unschuldsargumente” vorab durch die Klägerseite, wie fälschlicherweise immer wieder unterstellt wird.

    Dieses sehr ausführliche Urteil des AG Dortmund zeigt dennoch interessante und auch plausible Überlegungen auf, welche die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung betreffen.

    Was meint die geneigte Leserschaft zu dieser Thematik?

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  2. Iven Hanske sagt:

    # Herr Rasche
    Bitte das BGH Urteil studieren, denn es ist das allgemeine Prozessrisiko, wie in jedem Prozess, gemeint. Leider ist die abschließende Aussage schlecht ausformuliert und so wird die Zweideutigkeit gern von den rechtswidrigen Kürzern, aus den Zusammenhang zitiert. Die ehrlichen Juristen wissen das durch Studium der Voristanz zur Restwertentscheidung.

    Ich finde die Entscheidung über den gefakten BVSK inkl. Abrufkosten (welche beim BVSK nicht aufgeführt sind) und mit der Fahrtkostenbegründung sehr gut.

    Was haltet Ihr Kolegen davon, wenn ich uns eine online Konferenz einrichte um uns gegenseitig mit kurzen Wegen aller 4 Wochen, helfen zu können?

  3. Bösewicht sagt:

    @ Iven Hanske

    ich finde Ihr Engagement sehr gut und wäre bei einer solchen Konferenz dabei.

    Beste Grüße
    Bösewicht

  4. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Iven,
    in meinem Kommentar habe ich u.a. angemerkt: „Dieses sehr ausführliche Urteil des AG Dortmund zeigt dennoch interessante und auch plausible Überlegungen auf, welche die gesetzliche Schadenersatzverpflichtung betreffen.“

    Dabei wurden auch die beiden von dir angesprochenen Nebenkostenpositionen berücksichtigt.
    Darüber hinaus sind auch die Ausführungen der Richterin unter dem Absatz d) schadenersatzrechtlich von Bedeutung, wenn es dort heißt:

    „Die in Rechnung gestellten Nebenkosten, an deren separater Erhebung der Gutachter schon deswegen nicht gehindert war, weil nach wie vor nicht festzustellen ist, dass ein Honorar üblich ist, bei dem Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie bereits mit dem Ansatz des Grundhonorars abgegolten sein sollten (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321), sind ebenfalls in vollem Umfang zu erstatten.“

    Unter aa) geht es dann klar und deutlich weiter mit folgenden Hinweisen:

    „…….,wobei der – ausgesprochen kleinteilig anmutende – Einwand der Beklagten in Bezug auf die Anzahl der gefertigten Lichtbilder schon mit Blick auf die vorstehend skizzierten Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht verfängt.

    Nur ergänzend erlaubt sich das Gericht in diesem Zusammenhang die Anmerkung, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 in Kenntnis der von der Beklagten thematisierten modernen Bearbeitungsmethoden weder eine gesonderte Abrechnung für die Erstellung von Lichtbildern noch für angefallene Schreibkosten beanstandet hat.“

    Auch unter cc) trifft die Richterin aus schadenersatzrechtlichen Gründen folgende Feststellungen:

    „Sofern die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten pauschal bestreitet, handelt es sich um einen ersichtlich ausschließlich prozesstaktisch motivierten und darüber hinaus mit Blick auf den Umstand, dass das Gutachten schließlich erstellt worden ist, nicht hinreichend nachvollziehbaren Einwand, der sich nicht zuletzt auch deswegen als i.S.d. § 138 Abs. 1 ZPO unzulässige Rechtsverteidigung darstellt, weil ihr Haftpflichtversicherer bereits einen Großteil der geltend gemachten Kosten ausgeglichen hat, ohne den Anfall untersuchungsbedingter Fahrtkosten in Abrede zu stellen.“

    und weiter fortführend nicht minder deutlich:

    1) „Dem weitergehenden Einwand der Beklagten, der außergerichtlich aufgrund einer privaten Beauftragung tätige Sachverständige sei zu einer Abrechnung nach den Grundsätzen des JVEG gehalten gewesen, vermag das Gericht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht beizutreten, da eine Vergleichbarkeit der außergerichtlichen Tätigkeit eines Gutachters mit dessen gerichtlicher Beauftragung nicht gegeben ist.

    2) Sofern sich die Beklagte schließlich auf einen der Klägerin entgegenzuhaltenden Verstoß gegen § 254 Abs. 2 S. 2 BGB beruft, dringt sie auch mit dieser Beanstandung nicht durch, da nicht ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte zur Entlastung des Schädigers überobligatorische Anstrengungen hätte entfalten müssen, indem er den Wagen zum Gutachter verbringt (vgl. LG Dortmund, a.a.O.).“

    Gleichermaßen bedeutsam unter dd):

    „Schließlich sind auch die weiteren Kosten für einen EDV-Abruf in Höhe von 15,00 Euro erstattungsfähig, wenngleich sie in der BVSK-Honorarbefragung nicht enthalten sind. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, dass diese Kosten im konkreten Fall nicht angefallen und damit zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sein könnten.“

    Zusammengefasst darf ich also hier ergänzend festhalten, dass ich mit Deiner Beurteilung durchaus einig gehe. Die Entscheidungsgründe dieses Urteils sprechen für sich. Da wurde nicht krampfhaft nach Einwendungen und Stolperfallen gesucht, um dem Unfallopfer und dem von diesem beauftragten Sachverständigen eins reinzuwürgen. Vor diesem Hintergrund kann durchaus von einem fast mustergültigen Urteil die Rede sein. Bliebe anzumerken, dass auch das LG Dortmund sich hinsichtlich der Nebenkostenbeurteilung nicht auf die BVSK-Nebenkosten“befragung“ abzustützt, was die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Einschätzung angeht.

    Mit besten Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  5. Ra Imhof sagt:

    Hallo Willi
    Du schreibst,dass die HUK vorgerichtlich einen Großteil der Kosten erstattet hat.
    Welche Positionen der Rechnung waren das?
    Gab es eine Tilgungsbestimmung?
    Wenn nein,dann wäre hinsichtlich der gesamten Gutachterkosten keine Erfüllung eingetreten und es wären die gesamten Gutachterkosten einzuklagen gewesen.(Nach Tilgungbestimmung erst im laufenden Verfahren:Erledigungserklärung)
    LG

  6. HR sagt:

    Danke für den Hinweis, Herr Imhof, der mir schon von Bedeutung erscheint.

    Mit freundlichen Grüßen
    HR

  7. Iven Hanske sagt:

    # RA Imhof
    Es ist zur Kostenquote gefährlich Ihren Vortrag zu folgen, da nach meinem Kenntnisstand bei Zahlung auf bestimmte Rechnung die Tilgungsbestimmung erfolgte. Ich sehe eher ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn nicht klar ist welche Enzelposition der Rechnung, wie hoch getilgt ist. Dieser Vortrag zum Transparenzgebot wurde leider nur einmal am 99 C des AG Halle beachtet und von der Versicherung gefordert. Diesen Rechtstreit war zu 100% erfolgreich.

    Der Rechtsbegriff Tilgungsbestimmung findet in § 366 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch], also im Rahmen der Erfüllung (§§ 362 ff. BGB), Anwendung:
    Erfüllung liegt vor, wenn der Schuldner die (gesamte) geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hat (vgl. § 362 Absatz 1 BGB). Bestehen allerdings mehrere gleichartige Forderungen und reicht das vom Schuldner Geleistete nicht zur Befriedigung aller Forderungen aus, so kann der Schuldner selbst bestimmen, welche Forderung er durch die Leistung tilgen will (sog. Tilgungsbestimmung). In den Fällen, in denen keine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung ersichtlich ist, greift die in § 366 Absatz 2 BGB festgelegte Tilgungsreihenfolge.

  8. Iven Hanske sagt:

    Die erste online Konferenz findet im September begrenzt auf 50 Teilnehmer statt. Diese sollte vorerst nur mit freiberuflichen und wirklich unabhängigen Sachverständigen stattfinden und jeder Teilnehmer sollte sein Hauptanliegen, hier in diesem Block oder mir per Mail konferenz@sofort-vor-ort.de mitteilen. Teilnehmen kann nur der, den ich per Mail zur Web Konferenz einladen kann, ich brauche also entsprechende Mailadresse.

    Ich werde im Vorfeld, mit Eurer Hilfe, überschneidende Hauptanliegen bearbeiten und vor der Konferenz die ersten 2 von Euch dominierenden Themen dieser Konferenz bekannt geben.

    Ich wünsche mir eine rege Teilnahme und eine erfolgreiches Kennenlernen.

    Ps. Dieser Erfahrungsaustausch (ich habe alleine schon Erfahrung von über 300 eigene Entscheidungen vom AG bis zum Verfassungsgericht) ist kostenlos, mit Zielsetzung zur kostenlosen Verbands- oder Vereinsgründung auf Bundesebene, um diesen bestehenden rechtswidrigen Schindluder (in allen Ebenen) entsprechend, gemeinschaftlich helfend, begegnen zu können und damit wir hier weniger juristischen Unsinn lesen müssen bzw. jeden einzelnen Betrieb in seiner Existens besser schützen zu können.

  9. Ra Imhof sagt:

    @ Iven Hanske
    „gleichartige Forderungen“ sind mehrere Geldforderungen aus demselben Rechtsgrund.
    Tilgungsreihenfolge gem.§366 II:
    1. Nebenkosten
    2.Grundhonorar

  10. Iven Hanske sagt:

    # Ra. Imhof
    Überzeugt mich nicht, da immer eine der Forderungen vollständig und die andere zu einem Teil beglichen wird. Also, wie soll dann (trotz Teilzahlungen) die komplette Summe (ohne Quotengefahr) der Streitwert sein? Allerdings hat Ihre Logik, erst wenn feststeht was genau bezahlt wurde, kann zuordnungsfähig Erledigung erklärt werden, einen Charm den ich gern ausprobieren würde. Wollen Sie mal einen Fall von mir haben oder besser gleich mehrere um gleich am LG zu klagen?

  11. Ra Imhof sagt:

    @Iven Hanske
    Danke für das Angebot.
    Da meine Kapazitätsgrenzen aktuell ausgeschöpft sind,muss ich aber leider ablehnen.
    Zum Thema:
    Was zahlt denn die HUK?
    Dieser Versicherer reguliert Schaden und zahlt nicht auf Ihren Werklohn.
    Reguliert wird ein Pauschalbetrag nach internem HUK-Tableau auf die Schadensposition „Gutachterkosten“.
    Damit ist keinerlei Tilgungs-oder Verrechnungsbestimmung zu den einzelnen Werklohnpositionen Ihrer Rechnung erfolgt.
    Also:
    1. HUK auffordern, zu dem regulierten Betrag eine Tilgungs-und Verrechnungsbestimmung innerhalb von zwei Wochen abzugeben.
    2.Wenn-wie wahrscheinlich-nichts kommt,dann den vollen Gutachterkostenbetrag durch den Kunden einklagen lassen.
    Wünsche gutes Gelingen!

  12. K.M. sagt:

    @ RA Imhof

    „Danke für das Angebot.
    Da meine Kapazitätsgrenzen aktuell ausgeschöpft sind,muss ich aber leider ablehnen.“
    Ja, Iven, da hast Du wohl nicht gleichzeitig ein für diesen Rechtsanwalt attraktives Barbeitungshonorar ins Spiel gebracht, denn auch ausgeschöpfte Kapazitätsgrenzen sind in einer gut organisierten Praxis durchaus
    abwandelbar. Also verbleibt nur eine S….. ausrede, wie: „DAFÜR habe ich keine Zeit“. Mach einen Strich drunter und geh ein Bier trinken.- Es gibt halt mehr Klavierspieler als Pianisten. Letztere bleiben neugierig und haben für neue Gestaltungsversuche immer Zeit.- Honrarprozesse sind nun mal kein Tummelplatz für Rechtsanwälte, die vorrangig auf den EURO schielen, ansonsten jedoch von den Sachverständigen „mal eben“ eine k u r z e (kostenlose) Stellungnahme zu einer Frage erwarten, die sie selbst bei gebotenem Sachverstand abzuhandeln in der Lage wären.-

    K.M.

  13. Hirnbeiss sagt:

    K.M. says:
    25. August 2016 at 12:47

    „@ RA Imhof
    „Danke für das Angebot.
    Da meine Kapazitätsgrenzen aktuell ausgeschöpft sind,muss ich aber leider ablehnen.“

    „Ja, Iven, da hast Du wohl nicht gleichzeitig ein für diesen Rechtsanwalt attraktives Barbeitungshonorar ins Spiel gebracht, denn auch ausgeschöpfte Kapazitätsgrenzen sind in einer gut organisierten Praxis durchaus abwandelbar.“

    Ja, das muss auch endlich mal gesagt werden, während wir SV kaum Gewinne machen, wollen diese Rechtsanwälte noch Geld für Ihre Arbeit, man möchte es kaum Glauben, aber es ist so.
    Natürlich arbeiten die SV hauptsächlich der Sache wegen. Geld zu verlangen wäre doch vermessen und äußerst ungewöhnlich. Oder ist das nicht so?
    Deshalb stoßen auch die vielen Honorarprozesse auf Unverständnis. Gell !!
    Gründen wir doch einen Verband, wo wir anstreben dass RA ehrenamtlich tätig sind.

  14. Iven Hanske sagt:

    # K.M. und Hirnbeiss

    Ich verstehe Euren Ärger, denn wenn es aus irgendwelchen Gründen eine Quote gibt, so ist der rechtswidrig gekürzte Betrag, schnell im zuzahlenden Ra. Honorar verschwunden. Aber das wissen leider auch die Vers. und nutzen es mit rechtswidrigen Kürzungen aus. Neulich hat ein Richter in Halle überraschend (ohne Hinweis) einfach die Fahrtkosten gestrichen, da der Geschädigte zum Gutachter fahren soll und ich erhielt eine bei diesen kleinen Streitwerten üble Quote. Mit erfolgloser Gehörsrüge war ich wieder kurz vor einer Verfassungsbeschwerde, denn das beschädigte Fahrzeug erlitt einen Totalschaden (über 10000 Euro Schaden) und wurde vom Unfallort geschleppt.

    So viel zu unseren angeblich verantwortungsbewussten Richter, welche mit so einem Schwachsinn rechtswidrige Kürzungen unterstützen!
    Bald kommt hierzu eine Studie auf den Markt, welche nur Kopfschütteln verursacht.

    Natürlich sind Ra. zur Honorarforderung berechtigt, jedoch liegt auch hier der Haken im System, denn klagt ein Gutachter selber, so wüsste er dass die Honorarforderungen mehr als berechtigt sind, jedoch darf der Gutachter nicht seine Aufwendungen zur Erlangung seines Rechts ersetzt verlangen, der muss im Gegensatz zum Ra. kostenlos arbeiten.

    Da hat der Gutachter bei solch unsinniger Quote noch schlechtere Karten, denn da hat er zwar im wesentlichen Recht, hat für sein Recht viel Zeit verwendet und kann diese inkl. nachgewiesenen Porto und Tel. nicht abrechnen und muss dann sein Recht dafür verwenden um den Gegner-Ra. aus unsinniger Quote zu bezahlen.

    Es ist schon logisch, dass Versicherer kürzen was das Zeug hält, denn unterstützende verlogene Ra. und Richter scheint es im Überfluss zu geben und wegen 100 Euro zu klagen ist, bei diesen Prozessrisiken, ein sehr ehrgeiziges Unterfangen um das deutsche Recht zu schützen.

    So schimpft nicht so auf die Rae, es ist ein Systemfehler, welchen sich die Versicherer (unter den Augen unserer gewählten Vertreter) zu nutze machen.

    Jedes Schrotturteil ist Öl ins Feuer der Rechtsverdreher, da hilft nur der liebe Gott, denn der soll nicht nur mit dem Knüppel strafen. Oder unser Minister nimmt die Binde von den Augen ab, denn die sollte die Justitia wieder tragen, oder?

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