Mit Urteil vom 13.07.2009 (413 C 4571/09) hat das AG Dortmund die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 172,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Aus abgetretenem Recht kann die Klägerin von der Beklagten gem. §§ 7 StVG; 115 VVG und 249, 398 BGB Bezahlung einer Hauptforderung von 172,88 € beanspruchen.
Weitergehende Forderungen auf Ausgleich der hier diskutierten Rechnung der Klägerin vom 17.01.2009 (Blatt 9 der Akten) die mit einem Bruttobetrag von 547,48 € endet, sind nicht gegeben, denn der Anspruch der Zedentin auf Ersatz der Mietwagenkosten beschränkt sich auf einen Bruttobetrag von 339,48 €, von dem die vorprozessuale Leistung der Beklagten in Höhe von 166,60 € abgezogen, einen Betrag von 172,88 € restlich lässt.
Insofern steht die Frage nach der Berechnung und der Höhe des pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif, d.h. diejenige nach der Berechtigung eines Unfallersatztarifs, erst in zweiter Linie zur Diskussion und insbesondere nicht in der von der Klägerin intendierten Weise, die sich mit ihrer scheinbaren Großzügigkeit des Verzichts auf die Geltendmachung höherer Schwacke-Werte eigentlich außerhalb ernstzunehmender Diskussion stellt. Den Klägervertretern sei insoweit ein für alle mal ins Stammbuch geschrieben, dass § 249 BGB zwar den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag gewährt, diese Forderung aber jedenfalls der Höhe nach auf das konkret vom Geschädigten Aufgewandte beschränkt ist.
Bei der Diskussion, welche Obergrenzen für die Mietwagenforderung im Unfallersatz-Geschäft gelten, sei in Erinnerung gerufen, dass § 249 BGB nur die Aufwendungen legalisiert, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter im konkreten Fall für notwendig und zweckmäßig halten durfte. Erinnert sei auch daran, dass dem Geschädigten auch nur eine ansatzweise Marktforschung nicht zugemutet werden darf. Vor diesem Hintergrund scheiden Internet-Angebote schon deshalb aus, weil sie nur einem Kreditkarteninhaber zugänglich sind, die Beklagte für ihre Behauptung, die Zedentin habe – entgegen dem Vortrag der Klägerin – eine Kreditkarte besessen, keinen Beweis angetreten hat. Auch kann es nicht auf die von der Beklagten – betriebswirtschaftlich durchaus verständlich – insinuierte Lösung via eines mit Schreiben der Beklagten vom 05.11.2008 angedienten sogenannten „Rundum-Service“ zu laufen. Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte sich mit der Propaganda derartiger Angebote wettbewerbswidrig verhält. Jedenfalls ist der Geschädigte nicht verpflichtet, in derartiger Weise in seine Dispositionsfreiheit eingreifen zu lassen, und dies auch noch auf eigene, wenn geringste Kosten (0,06 € beim Anruf aus dem Festnetz) zu tun. Auch die in jenem Schreiben pauschal aufgeführten angeblichen Obergrenzen für die Inanspruchnahme eines Mietwagens binden den Geschädigten nicht, weil die Beklagte keinerlei Hinweis darauf gibt, wo im konkreten Umfeld des Geschädigten derartige Preise zu erzielen sind, dieweil letzterer – wie oben schon gesagt – nicht gehalten ist, die örtlichen Anbieter auf die Akzeptanz dieser Preise abzutelefonieren. Landet man demnach letztlich bei der die rechtliche Diskussion nunmehr beherrschenden Frage nach der Anwendbarkeit der verschiedenen Preisspiegel, d.h. bei der Gretchenfrage nach „Schwacke“ oder „Frauenhofer“, so teilt das Gericht ausdrücklich die Kritik an der Preisermittlung des Unternehmens Schwacke, weil diese offene Vorgehensweise gleichsam einer Einladung zur Angabe überhöhter Preise darstellt, jedenfalls aber auch die Gewichtung der ermittelten Werte stochastisches (?, der Bearb.) fragwürdig ist. Andererseits gilt, dass die Erhebung des Frauenhofer Instituts durchaus gängige Fragestellungen wie die Einbindung eines zweiten Fahrers sowie die Zustell- und Abholkosten außer Acht lässt. Angesichts der Tatsache, dass viele Gerichte – u.a. auch das für das Amtsgericht Dortmund zuständige Berufungsgericht – den Schwacke-Preisspiegel weiterhin anwenden, legt das erkennende Gericht einstweilen noch die Schwacke-Liste zugrunde, allerdings mit der Maßgabe, dass es im Hinblick auf die oben kritisierte offene Datenerhebung davon ausgeht, dass dem Grunde nach schon Unfallersatz-Tarife angegeben werden, d.h. konkret die in der Rechtsprechung bisher gewährten Aufschläge obsolet geworden sind. Ob die Zedentin die über eine Vollkaskoversicherung für ihr geschädigtes Fahrzeug verfügte und deswegen eine solche auch für das Mietfahrzeug beanspruchen konnte, ist für die Entscheidung nicht relevant, denn über die Kosten für eine solche Versicherung verlautbart die geltend gemachte Rechnung nichts. Da sie aber so zu stellen war, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, kann sie durchaus – wie geschehen – beanspruchen, dass ihr das Mietfahrzeug vor die Tür gestellt und von dort auch wieder abgeholt wird, so dass die entsprechenden Kosten in Ordnung gehen. Allerdings muss sie sich auf den Tagespreis einen Abzug von 10 Prozent im Hinblick auf ersparte Aufwendungen gefallen lassen. Die ständige Rechtsprechung bei Anmietung eines klassegleichen Fahrzeugs zu dem Geschädigten vorsieht, nicht jedoch einen Abzug für ein 5 Jahre überschreitendes Fahrzeugalter. Da Mietwagenunternehmen gehalten sind, verkehrssichere Fahrzeuge anzubieten, ist der gesonderte Ansatz für den Einsatz von Winterreifen nicht akzeptabel. Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:
5 Tage zu je 66,00 € 330,00 €
abzüglich Eigenersparnis 10 Prozent – 33,00 €
zuzüglich Zustellung und Abholung mit jeweils 21,24 €___ 42,48 €
ersatzfähig gesamt also 339,48 €
abzüglich vorprozessual gezahlter__________________ -166,60 €
Restforderung demnach 172,08 €.
Soweit die Parteien ansatzweise auch noch über die Abrede eines Mietpreis-Tableaus sich austauschen, bleibt das für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil die Klägerin nicht einmal dargelegt hat, wie dieses Tableau lautet und inwiefern sich die geltend gemachten Preise innerhalb dieser Werte halten.
Vorgerichtliche Anwaltskosten sind lediglich mit 9,00 € zu honorieren. Das vorgelegte Aufforderungsschreiben ist ein solches einfacher Natur und mit einem Gebührensatz von lediglich 3/10 bezogen auf einen Streitwert bis 300,00 € zu honorieren. Die um 20 Prozent der demnach gerechtfertigten Gebühr von 7,50 € ist zur Abgeltung des Post- und Büroaufwands zu erhöhen, nicht jedoch um die Mehrwertsteuer, weil die Klägerin diese eigene Ersatzforderung zuvor Steuer anmelden kann.
Soweit das AG Dortmund.