Mit Datum vom 29.09.2015 (41 C 262/15) hat das AG Düren die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht zur Schätzung zwar den Schwacke AMS heran, nimmt jedoch davon einen Abzug in Höhe von 15 % vor, weil „das Gericht ja schätzen darf“.
Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 255,99 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 BGB zu.
Der Kläger war unstreitig unfallbedingt auf die Anmietung des Ersatzfahrzeuges für den angegebenen Mietzeitraum angewiesen. Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, juris, Rn.6)
Der Höhe nach schätzt das Gericht den Anspruch des Klägers in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels für das Jahr.
Das Gericht erachtet den Schwacke-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als angemessene Schätzgrundlage, die der Fraunhofer-Tabelle vorzuziehen ist. Die von der Beklagten vorgebrachten abstrakten Bedenken gegen die Schwacke-Liste vermögen die Geeignetheit dieser Liste als Schätzgrundlage nicht zu erschüttern. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947). Derartige konkrete Tatsachen hat die Beklagte aber nicht vorgebracht.
Der Kläger muss sich ferner nicht auf die von der Beklagten vorgelegten Internetan-gebote des örtlichen Marktes verweisen lassen. Diese sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zu erschüttern:
Denn eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Internetangebote mit dem Normalpreis
der Schwacke-Liste ist nicht gewährleistet. Die vorgetragenen Mietpreise der Firmen Sixt, Avis und Europcar beziehen sich nicht einmal auf konkrete Fahrzeuge (siehe z.B. das Angebot von Sixt: „VW Golf, VW Beetle, MINI Countryman oder ähnliche“) so dass nicht hinreichend deutlich ist, dass den Angeboten ein der Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs entsprechendes Fahrzeug zugrunde liegt. Aus den Angeboten geht zudem nicht hervor, dass diese auch in den jeweils streitgegen ständlichen Zeiträumen der Anmietung durch die Geschädigten verfügbar waren.
Es ist anhand der vorgelegten Angebote zudem nicht ersichtlich, inwieweit die marktpreisbildende Ungewissheit über tatsächliche Miefdauer in diesen abgebildet wurde. Denn die nach recherchierten Internetpreise wurden mit einer fest vereinbarten Anmietdauer abgefragt, während in dem Schadensfall keine feste Mietdauer vereinbart werden konnte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2012 (Urt. v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, zitiert, nach Juris) dort vorgelegten Internetangebote als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage erachtet hat.
Allerdings erachtet das Gericht einen Abschlag in Höhe von 15% von den im
Schwacke-Mietpreis Spiegel bezeichneten Werten als angemessen, um den erstat-
tungsfähigen Schaden zu ermitteln. Dies beruht auf der Erwägung, dass der
Schwacke-Mietpreisspiegel nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des
allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der aufgrund der in der Methodik der Preisermittiung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (vgl, etwa LG Aachen, Urteil vom 26.04.2013 – 6 S 157/12; AG Düren, Urteil vom 01.04.2015, 47 C 470/14; AG Düren, Urteil vom 15.11.2013 – 46 G 239/13; AG Düren, Urteil vom 11.12.2013 – 47 C 277/13; AG Düren, Urteil vom 29.01.2014 – 47 C 359/13; AG Düren, Urteil vom 05.03.2014 – 44 C 298/13; AG Grevenbroich, Urteil vom 31.01.2013 – 27 C 145/12, BeckRS 2013, 05215; LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.01.2012 – 5 S 55/11, BeckRS 2012, 05811). Eine Liste wie der Schwacke-Mietpreisspiegel dient dem Tatrichter lediglich als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO und er kann davon im Rahmen seines Ermessens etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus der Liste ergebenden Normaltarif abweichen (BGH NJW 2011, 1947; LG Aachen, a.a.O.; AG Grevenbroich a.a.O.; LG Mönchengladbach a.a.O.).
Nach alledem ergibt sich folgender ersatzfähiger Normalpreis:
Der Normalpreis für das angemietete Ersatzfahrzeug der Gruppe 4 für die Dauer von 14 Tagen ergibt sich nach dem Schwacke Mietpreisspiegel wie folgt: 14 x 1 Tagespauschale von 86,83 €, also insgesamt 1.215,64 €. Abzüglich eines Abschlages von 15 % nach den oben dargelegten Grundsätzen ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.033,29 €. Der Kläger begehrt auf der Grundlage des arithmetischen Mittels einen Betrag in Höhe von 840,59 €, 308 ZPO.
Einen Anspruch auf Erstattung der in Rechnung gestellten Zusatzleistungen hat
der Kläger nur teilweise.
Grundsätzlich sind Nebenleistungen auf der Basis der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste ersatzfähig, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris, Rn.48).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reduzierung der
Selbstbeteiligung auf Null in Höhe von 274,40 € zu. Kosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € können jedenfalls anfallen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris, Rn.53 f.). Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass dies der Fall war.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Zustellung und Ab
holung in Höhe von 46,00 €.
Grundsätzlich sind auch die Kosten für Zustellung und Abholung erstattungsfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris, Rn.55 f.).
Die Beklagte hat jedoch zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass diese Positionen tatsächlich angefallen sind. Der Kläger hat daraufhin nicht substantiiert vorgetragen. Aus der Auflistung dieser Positionen im Mietvertrag und der Rechnung ergibt sich nicht hinreichend, dass Abholung und Zustellung tatsächlich stattgefunden haben.
Im Hinblick auf die Position „Winterreifen“ hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Die Anmietzeit weist vorliegend darauf hin, dass mit jahreszeitlich bedingter Straßenglätte gerechnet werden konnte und die Ausrüstung mit Winterreifen daher berechtigt war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, juris, Rn.66).
Unter Berücksichtigung des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages von 929,00 € ergibt sich der tenorierte Ersatzbetrag.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu, da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 8.1, 2, 713 ZPO.
Streitwert: 301,99 €
Soweit das AG Düren.
Der Geschädigte bleibt auf 50 Euro Schaden sitzen, hätte also seine Zeit und Geld zum abholen und bringen dem Schädiger schenken sollen, wo bleibt da die Indizwirkung der Rechnung, das Bestreiten mit nicht Wissen nach 138 ZPO ist unzulässig und hätte bewiesen werden müssen. Auch der 15 % Abzug ist unzulässig, das Gericht hätte sein angebliches Fachwissen nachweisen müssen. Geht doch mal zu Hertz und Co. und mietet ein Fahrzeug, dann würdet Ihr stets mit Vorkasse und den normalen angeblichen Nebenleistungen mehr als 100 Euro pro Tag zahlen, das bestätigt eine einfache Internetrecherche inkl. anzuhäkelden Nebenleistungen. Es ist eine lebensfremde negative Entscheidung zu Lasten des Geschädigten, oder?