AG Düsseldorf entscheidet zu den Stundensätzen bei fiktiver Abrechnung und zu den Stellungnahmekosten zum Control-Expert-Bericht gegen die AXA-Versicherung mit Urteil vom 31.3.2014 – 44 C 6886/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier geben wir Euch ein Urteil aus Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung gegen die Axa Versicherung zu den Kosten für eine sachverständige Stellungnahme, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Verzugszinsen bekannt. Insoweit kann das Urteil als positiv bewertet werden bis auf die Kosten zur Einholung einer Rechtsschutzdeckungsanfrage, wobei ich die Begründung hierzu für falsch halte. Der Geschädigte hätte z.B. ohne Schadensereignis bzw. ohne Regulierungsverweigerung der Versicherung gar keinen Prozess führen müssen. Demzufolge dient die Absicherung durch die Rechtsschutzversicherung zuerst einmal der Sicherung seiner Ansprüche und erlaubt es ihm, gebührend, nämlich stressfrei,  gegen den Versicherer vorzugehen und ggfls. zu prozessieren. Warum soll er nun Kosten tragen, die ohne das Unfallereignis nicht entstanden wären? Außerdem entsteht dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise noch ein neuer Schaden. Er muss nämlich mit Kündigung rechnen, sofern er seine Rechtsschutzversicherung zu oft in Anspruch nimmt bzw. nehmen muss. Was meint ihr?

Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag
Willi Wacker

44 C 6886/13

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

1. Frau … ,

2. die AXA Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand Dr. Thomas Bubal, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
31.03.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 245,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2013 sowie 83,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2013 zu zahlen. In Höhe von 290,44 EUR wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB einen Restschadensanspruch in Höhe von 245,27 EUR.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger durfte aufgrund fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten eines markengebundenen Fachbetriebes bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. Er hat sein Fahrzeug inzwischen repariert und nutzt es weiter. Wird aber eine Nutzung von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall unrepariert oder repariert durchgeführt, darf in der vorgenannten Weise auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden.

Der Kläger durfte berechtigt der Schadensberechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Von einem Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit war nicht auszugehen. Eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einem markenungebundenen Fachbetrieb haben die Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagten haben trotz diesbezüglichen richterlichen Hinweises zu dem von ihnen benannten Referenzbetrieb nicht näher zu den erteilten Zertifizierungen vorgetragen. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den ZKF-Fachbetrieben hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Zugehörigkeit bestritten. Er hat die einzelnen Voraussetzungen auch benannt. Die Beklagten hätten hier zum einen näher zu der Berechtigung der Referenzwerkstatt, sich als ZKF-Fachbetrieb zu bezeichnen, und zum anderen zu der hiermit verbundenen Qualifikation und den insoweit stattfindenden Prüfmaßnahmen von außen vortragen müssen. Die Beklagten haben auch keinerlei andere bekannten Zertifizierungen wie z.B. die Zertifizierung „Eurogarant“ vorgetragen. Zudem fehlt jeglicher konkreter Vortrag zu der personellen und sächlichen Ausstattung des Referenzbetriebes. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme zur Gleichwertigkeit hätte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

In Höhe von 290,44 EUR ist der Restschadensanspruch nach seiner Entstehung infolge der Reparatur des zuvor nicht verkehrssicheren Fahrzeuges beglichen worden. Insoweit war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen.

Der Kläger hatte auch einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zur Prüfung des Gutachtens der ControlExpert GmbH. Der Kläger war berechtigt, die von der Beklagten zu 2) vorgebrachten Einwendungen gegen die Reparaturrechnung im Rahmen einer sachgerechten Rechtsverfolgung sachverständig überprüfen zu lassen.

Der Anspruch auf die Erstattung von Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus der obigen Schadensersatzanspruchsgrundlage. Der Kläger durfte bereits vor der Reparatur seinen Anwalt mit der Schadensersatzforderung in Höhe der Reparaturkosten befassen, weil er die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch insoweit durch Vornahme der Reparatur herstellen konnte und insoweit Beratungsbedarf bestand und die Beklagte bereits vorgerichtlich auf den Referenzbetrieb verwiesen hat. Der Kläger konnte allerdings nur eine 1,3-Gebühr beanspruchen, da eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder ein überdurchschnittlicher Umfang der Angelegenheit nicht dargelegt worden ist. Insbesondere war die Haftung dem Grunde nach unstreitig und nur noch Teilpositionen des Schadens offen. Ein Ermessensspielraum bei der Gebührenberechnung stand dem Klägervertreter nicht zu (vgl. BGH NZV 2012, 538).

Der Anspruch auf die Entrichtung der Zinsen folgt aus § 288 BGB. Hinsichtlich der Reparaturkosten begann der Verzug erst mit dem Nachweis der Reparatur gegenüber der Beklagten und der damit verbundenen schlüssigen Wiederholung der Zahlungsaufforderung.

Der Kläger konnte nicht die für eine Deckungsschutzanfrage bei seiner Rechtsschutzversicherung angefallenen Rechtsanwaltskosten erstattet verlangen.

Insoweit handelt es sich nämlich nicht um eine adäquate und von dem Schutzweckzusammenhang der Schadensnormen erfasste Schadensfolge. Denn die Rechtsschutzversicherung dient der Versicherung des Kostenrisikos, welches der Geschädigte für die Geltendmachung von unberechtigten Forderungen, also hinsichtlich seines eigenen Verlustrisikos im Gerichtsprozess trägt (vgl. LG Saarbrücken vom 17.12.2010 13 S 129/10 BeckRS 2011, 08214),

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. § 93 ZPO konnte hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits nicht zur Anwendung gelangen, da weder eine übereinstimmende Erledigungserklärung noch ein prozessuales Anerkenntnis diesbezüglich vorlag.

Streitwert:

535,71 EUR

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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