Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil des AG Düsseldorf zur fiktiven Schadensabrechnung. Dabei hat die erkennende Amtsrichterin der 40. Zivilabteilung bei der Beurteilung der fiktiven Abrechnung eine gute Leistung und bei den Kosten für die Rechtsschutzdeckungsanfrage leider eine unbefriedigende Leistung geboten. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
40 C 3044/14 Verkündet am 26.03.2015
Amtsgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…,
Klägers,
gegen
1.
2.
3. den AXA Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Rolandstraße 44, 40476 Düsseldorf,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2015
durch die Richterin am Amtsgericht J.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.953,74 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 20% und den Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Porsche Cayenne mit dem amtlichen Kennzeichen … , die Beklagte zu 1) Fahrerin des Pkw des Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen … , das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
Am 15.11.2013 kam es zu einem Unfall zwischen den Fahrzeugen. Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger holte zum Fahrzeugschaden ein Gutachten ein, in dem Reparaturkosten von 11.427,93 € errechnet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten in der Anlage zum Schriftsatz vom 22.07.2014 verwiesen. Das Gutachten geht bei der Berechnung der Reparaturkosten von den Kosten aus, die bei der Reparatur in der Porsche-Niederlassung Düsseldorf entstanden wären.
Die Beklagte zu 3) prüfte das Gutachten und ließ einen Prüfbericht erstellen. In diesem Prüfbericht wurde dem Kläger als alternative Reparaturwerkstatt die Firma A. P. in Hilden genannt, die die Reparatur zu einem Preis von 9.474,19 € netto ausführen würde.
Die Beklagte zu 3) glich den Unfallschaden bis auf die Differenz zwischen den nach den beiden Gutachten erforderlichen Reparaturkosten, also 1.953,74 € und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, aus. Diesen Betrag macht der Kläger nunmehr mit der Klage geltend.
Weiter macht der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.266,16 € geltend, sowie die Kosten für eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung von 201,71 €.
Der Kläger behauptet, die Reparatur des Fahrzeugs habe in der Werkstatt der Firma P. nicht gleichwertig durchgeführt werden können, da insbesondere ein Gerät zur Vermessung eines Fahrzeugs mit Luftfederwerk fehle und die notwendige fahrzeugspezifische Software nicht vorhanden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.953,74 € nebst Verzugszinsen gem. § 288 BGB seit dem 17.12.2013 zu zahlen;
an Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 1.266,16 € nebst Verzugszinsen gem. § 288 BGB seit Klagezustellung zu zahlen;
die Kosten der Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer des Klägers in Höhe von 201,71 € nebst Verzugszinsen gem. § 288 BGB seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in der Werkstatt der Firma Auto P. hätte das Fahrzeug qualitativ gleichwertig zu einem Preis von 9.474,19 € repariert werden können. Sie ist der Ansicht, fiktive Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, ebenso bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Der abgerechnete Gebührensatz von 1,5 sei zu hoch, zudem sei davon auszugehen, dass der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. Beweisbeschluss vom 24.09.2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 07.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, bis auf einen Teil der Nebenforderungen, begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.953,74 €. Die Beklagten haften gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 115 VVG als Gesamtschuldner auf Ersatz des vollen aus dem Unfall vom entstandenen Schadens, Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagten haften auch in der von dem Kläger begehrten Höhe für die Reparaturkosten.
Nach der Rechtsprechung kann zwar der Verweis auf eine günstigere Alternativwerkstatt grundsätzlich zulässig sein (BGH Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 91/09), dies setzt jedoch voraus, dass die Reparatur in dieser vom Versicherer konkret benannten Werkstatt auch gleichwertig zu der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das hier nicht der Fall.
Der Sachverständige S. führt in seinem Gutachten vom 07.11.2014 aus, dass die Arbeiten an dem Fahrzeug des Kläger zumindest hinsichtlich der erforderlichen Fahrwerkarbeiten in der Firma Auto P. nicht gleichwertig zu einer Porsche-Fachwerkstatt hätten durchgeführt werden können, da die Firma P. weder über die technische Ausrüstung noch über hinreichende Erfahrung für Arbeiten an einem Porsche-Luftfederwerk verfüge.
Das Gericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. . Im Ergebnis konnte der Kläger nicht auf eine günstigere Reparatur in der Werkstatt P. verwiesen werden. Er hat Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei Reparatur in der Porsche-Werkstatt entstanden wären.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf Ersatz der fiktiven Verbringungskosten, da diese Teil der notwendigen Reparaturkosten sind, auch bei Abrechnung des fiktiven Reparaturkostenschadens ohne Nachweis der erfolgten Reparatur (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012, 1 U 108/11).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Unstreitig ist der Beklagte rechtsschutzversichert und die Rechtsanwaltskosten wurden nicht von ihm an den Klägervertreter ausgeglichen. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagten ist damit gem. § 86 Abs. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft für die Rechtsanwaltskosten hat der Kläger trotz ausdrücklichem Hinweis der Beklagten nicht schlüssig dargelegt.
Auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Deckungsanfrage entstanden sind, besteht nicht. Zutreffend verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v, 13.12.2011, VI ZR 274/10), in dem ausgeführt wird, dass bei einer Deckungsanfrage bezüglich eines typischen Verkehrsunfalls die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 280, 286, 288 BGB. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus 92, 709 ZPO.
Streitwert: 1.953,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Tja so ist das halt, wenn die Billigheimer-Werkstätten Reifen bzw. Felgen ab einer Größe von 19 Zoll nicht montieren und darüber hinaus ein Fahrzeug mit Luftfederung nicht Vermessen und einstellen können, da denen weder die Mittel noch die Daten von Porsche zugängig sind. Hier konnte auch der gerichtsbestellte Sachverständige S., der eine Gleichwertigkeit auch schon mal aus einem Internetauftritt ableitet, nichts dagegen halten.
Hallo Mister L.,
viel schlimmer ist, dass die Versicherungen allesamt immer behaupten, dass die von ihnen benannten Parnerwerkstätten gleichwertig wie die Markenfachwerkstatt reparieren könnten, dies aber nie beweisen. Bezüglich der Gleichwertigkeit der Reparatur ist die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. der Schädiger beweisbelastet.
Es geschieht der Versicherung daher recht, wenn sie nunmehr im Streitverfahren auch die Kosten des gerichtlichen Gutachters zu zahlen hat.
Wichtig ist daher immer, die behauptete Gleichwertigkeit zu bestreiten.
@Willi Wacker:
und noch viel schlimmer ist, dass dieser Mist der Versicherer von vielen Gerichten unter tatkräftiger Mitfhilfe willfähriger oder ahnungsloser oder stinkfauler gerichtlicher Sachverständiger durchgewunken wird/wurde. Da liegt der eigentliche Skandal.