AG Düsseldorf verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.3.2015 – 37 C 17366/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier ein umfangreiches Urteil aus Düsseldorf mit 10 Seiten Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger. Die gegnerische Versicherung hinter dem VN ist leider unbekannt. Deshalb noch einmal unsere Bitte, vollständige Urteile einzusenden. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Sofern der Versicherungsnehmer bzw. der Unfallverursacher verklagt wird, bitte dann auch die hinter dem beklagten Fahrer oder Halter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung bekannt geben. Nun aber zu dem umfangreichen Urteil. Bis auf Punkt 10 u. 11 handelt es sich um ein eigentlich sehr positives Urteil. Besonders hervorzuheben ist der Punkt 5 mit dem Hinweis auf den Vorteilsausgleich. Allerdings sind Punkt 10 und 11  hingegen entbehrlich, da deren Unsinnigkeit durch die vorausgegangenen Punkte bereits erläutert wurde. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10 (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = NZV 2014, 255) bereits entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, mithin können diese Ergebnisse auch nicht Grundlage einer Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO sein. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Henrik Momberger aus 40233 Düsseldorf. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

37 C 17366/14

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.03.2015
durch den Richter Dr. U.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,74 EUR nebst Zinsen i. H. v, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2014 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten … i. H. v. 70,20 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gem, § 313a Abs, 1 ZPO)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz restlicher Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in der begehrten Höhe,.

I.

1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz restlicher Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens i. H. v. 126,74 EUR gem. § 398 S. 2 i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Gutachtenauftrag vom 07.04.2014 enthält eine Abtretung der Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten aus dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall vom 05.04.2014, Herrn … (im Folgenden: Geschädigter), an das Sachverständigenbüro (im Folgenden: Sachverständiger) in Höhe des anfallenden Gutachtenhonorars.

Die Abtretung ist wirksam. Durch die Ausfüllung des Gutachtenauftrags seitens des Sachverständigen am 07.04.2014 hat dieser ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung erklärt. Dieses dem Geschädigten gem. § 130 Abs. 1 BGB zugegangene Angebot hat er durch Unterzeichnung am 07.04.2014 angenommen, wobei der Zugang der Annahmeerklärung an den Sachverständigen nicht erforderlich war, da beim Zugang lediglich rechtlich vorteilhafter Willenserklärungen – wie hier: Annahme des Angebots hinsichtlich eines Abtretungsvertrages durch den Zedent – der Zugang nach der Verkehrssitte in der Regel entbehrlich ist (vgl. § 151 S. 1, Alt. 1 BGB).

2. Die Abtretung war auch hinreichend bestimmt. Die Abtretung genügt insbesondere den Bestimmtheitsanforderungen, welche der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, NJW 2011, S. 2173 aufgestellt hat. Tritt hiernach der Geschädigte nach einem Fahrzeugschaden seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall pauschal in Höhe der Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam, weil unklar bleibt, welcher Posten (z. B. Reparaturkosten, Nutzungsausfallschaden, Mietwagenkosten, Gutachterkosten etc.) des Schadensersatzanspruchs in welcher Höhe abgetreten werden soll. Erforderlich ist daher, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.

Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Abtretungserklärung. Hiernach werden die Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten auf Erstattung von Sachverständigenhonorar für die Einholung eines Haftpflichtschadengutachtens in Höhe des tatsächlich entstehenden Honoraranspruchs an den Sachverständigen abgetreten. Daher ist in dem Zeitpunkt, in dem der Honoraranspruch des Sachverständigen entsteht und dieser dem Geschädigten einen konkreten Betrag in Rechnung stellt, für Jedermann erkennbar, welcher Teil des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten abgetreten werden soll.

3. Die Abtretung an den Sachverständigen war auch nicht gem. § 134 BGB i. V. m. §§ 2, 3, 5 RDG wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Rechtsdienstleistung ist gem. § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die geschäftsmäßige Inkassozession ist gem. § 2 Abs. 2 RDG unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung. Es fehlt hier bereits seitens des Sachverständigen an einer geschäftsmäßigen Inkassotätigkeit, weil der Sachverständige dies nicht als eigenständiges Geschäft betreibt, sondern die Einziehung lediglich bei Gelegenheit seiner Gutachtertätigkeit erfolgt. Ob eine Rechtsdienstleistung gem. § 2 Abs. 1 RDG vorliegt kann hingegen offen bleiben. Selbst wenn man hierin eine Rechtsdienstleistung erblicken würde, so wäre diese jedenfalls gem. § 5 Abs. RDG erlaubnisfrei. Die Einziehung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten in Höhe des eigenen Gutachterhonorars ist regelmäßig eine gem. § 5 Abs. 1 RDG erlaubte, im Zusammenhang mit dem Gutachterberuf stehende Nebenleistung, wenn der Unfall dem Grunde nach unstreitig ist und allein über die Höhe der zutreffenden Gutachterkosten gestritten wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Gutachters stehen (vgl. BGH, NJW 2012, S. 1005).

Im vorliegenden Fall ist die Alleinhaftung des Beklagten für den Verkehrsunfall dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin macht alleine abgetretene Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Gutachterkosten gegenüber dem Beklagten geltend und allein die Höhe der zutreffenden Gutachterkosten steht in Streit.

4. Der zedierte Anspruch ist auch der Höhe nach gem. § 115 Abs. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG begründet. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger nur die zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Kosten verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 12 m. w. N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger entschieden, dass bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen sei. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Es seien zwar nicht die rechtlich im Innenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten geschuldeten, sondern die i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Der Schädiger könne sich daher nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Rechnung beschränken, sondern müsse ein Mitverschulden des Geschädigten i. S. v. § 254 BGB konkret darlegen und beweisen. Anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947; BGH, NJW 2014, S. 3151, 3152 f.) .

5. Konsequenz dieser BGH-Rechtsprechung ist, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls auch die Kosten nicht erforderlicher Maßnahmen oder überhöhte bzw. übersetzte Kosten – jedenfalls solche welche der Geschädigte bereits bezahlt hat – gegenüber dem Geschädigten zu ersetzen haben. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (normativer Schadensbegriff) kann der Geschädigte in einem solchen Fall aber nur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung verlangen.

6. Diese Rechtsprechung des BGH ist richtigerweise auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Gutachterkosten an den Sachverständigen abtritt. Dies muss jedenfalls in dem Fall gelten, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch nur erfüllungshalber i. S. v. § 364 Abs. 2 BGB und nicht an Erfüllung statt i. S. v. § 364 Abs. 1 BGB an den Sachverständigen abgetreten hat. In diesem Fall muss es bei der subjektiven Sichtweise des Geschädigten bleiben. Formal spricht hierfür bereits § 404 BGB, welchem der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung nicht ändert (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 404 Rn. 1). Entscheidend spricht hierfür aber, dass andernfalls die obige Rechtsprechung des BGH zum Schutz des Geschädigten unterlaufen würde. Würde nach Abtretung an den Sachverständigen ein anderer Maßstab für die Höhe der ersatzfähigen Gutachterkosten gelten, dann könnte sich der Sachverständige i. H. d. restlichen Forderung nun doch wieder an den Geschädigten wenden. Der Geschädigte würde also mit einem Prozess über die Angemessenheit der Höhe der Gutachterkosten belastet. Diese Belastung mit einem Prozess über die zutreffende Höhe der Sachverständigenkosten will der Bundesgerichtshof gerade verhindern (BGH, NJW 1975, S. 160, 162). So liegt der Fall auch hier. Ausweislich der Abtretung vom 07.04.2014 sollte diese lediglich erfüllungshalber erfolgen und bei Erfolglosigkeit des Vorgehens gegen den Haftpflichtversicherer / Schädiger eine Inanspruchnahme des Geschädigten nicht ausgeschlossen sein. Würde man hier nicht denselben subjektiven Maßstab für die Erforderlichkeit der Gutachterkosten anlegen, bestünde die Gefahr, dass der Sachverständige dann in Höhe des restlichen Betrages den Geschädigten in Anspruch nimmt und diesen sodann in einen kräftezehrenden Prozess um die Höhe der zutreffenden Gutachterkosten verwickelt. Dieses Risiko soll aber gerade der Schädiger tragen, sodass diesem zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem späteren Prozess mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen. Im Honorarprozess des Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer / Schädiger ist diesen daher der strengere Einwand der fehlenden objektiven Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten abgeschnitten. Er muss daher zunächst, soweit dem Geschädigten kein Auswahlverschulden i. S. v. § 254 BGB zur Last fällt und die Kosten nicht erkennbar völlig außer Verhältnis stehen, den vollen Rechnungsbetrag begleichen, was zu einer Erfüllung der Honorarforderung führt und den Geschädigten somit endgültig vom Risiko eines teilweisen Regresses des Sachverständigen entbindet. Erst in einem anschließenden Rückforderungsprozess könnte der Haftpflichtversicherer / Schädiger die fehlende objektive Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten einwenden.

7. Ein anschließender Rückforderungsprozess des Haftpflichtversicherers/Schädigers scheitert auch nicht an der fehlenden Aktivlegitimation hinsichtlich des vertraglichen Schadensersatzanspruchs gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kann in diesem Fall nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation den etwaigen Schaden des Schädigers wegen übersetztem Sachverständigenhonorar liquidieren. Der Schädiger kann daher vom Geschädigten entsprechend § 285 BGB Abtretung des Schadensersatzanspruchs gegen den Sachverständigen verlangen. Eine Drittschadensliquidation ist möglich, wenn Jemand einen vertraglichen Anspruch hat, aber keinen Schaden, ein Dritter einen Schaden aber keinen Anspruch und schließlich aus Sicht des Schädigers eine zufällige Schadensverlagerung vorliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, Vorb. v. § 249 Rn. 105). So liegt der Fall auch. Der Geschädigte hat im Falle eines übersetzten Honorars einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, aber keinen Schaden, da der Schädiger das volle Gutachterhonorar zu zahlen verpflichtet ist und der Geschädigte daher nicht mit Kosten des Gutachtens belastet wird. Der Schädiger hat hingegen einen Schaden, weil er gegenüber dem Sachverständigen zur vollen Leistung des Gutachterhonorars verpflichtet ist, aber mangels vertraglicher Verbindung mit dem Sachverständigen keinen Schadensersatzanspruch. Schließlich liegt auch aus Sicht des Sachverständigen eine zufällige Schadensverlagerung vor. Würde der Sachverständige den Geschädigten auf Zahlung des Gutachterhonorars verklagen, so könnte der Geschädigte dem Sachverständigen die übersetzte Höhe der nicht erforderlichen Gutachterkosten entgegenhalten.

8. In einem solchen Fall greift daher auch nicht der dolo-agit-Einwand des § 242 BGB. Der dolo-agit-Einwand greift nämlich nur dann, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Herausgabeinteresse des Gläubigers hinter dem Behaltensinteresse des Schuldners zurückbleibt (vgl. Olzen/Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 242 Rn. 280). Aufgrund des Schutzgedankens hinsichtlich des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, welcher nicht mit einem Prozess über die zutreffende Höhe von Gutachterkosten belastet werden soll, überwiegt aber gerade aufseiten des Gläubigers (Sachverständiger), das Herausgabeinteresse.

9. Unter Zugrundelegung der somit maßgeblichen subjektiven Sichtweise des Geschädigten, sind die geltend gemachten Gutachterkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand des Geschädigten anzusehen. Ein Indiz für die Angemessenheit der erforderlichen Gutachterkosten ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO nach der obigen BGH-Rechtsprechung bereits die Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Sachverständigen, welche ein Honorar i. H. v. 503,97 EUR aufweist. Anders als die Beklagte meint, war die abgerechnete Vergütung auch im Verhältnis des Sachverständigen zum Geschädigten i. S. v. § 631 Abs. 1 BGB „geschuldet“.

Mangels Vereinbarung über die Höhe der Vergütung kann der Sachverständige aus dem Vertrag mit dem Geschädigten die übliche Vergütung i. S. v. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Anders als die Beklagte meint, kann der Geschädigte in diesem Rahmen nicht nur das Grundhonorar, sondern auch etwaige Nebenkosten verlangen. Ob der Sachverständige sämtliche Kosten des Gutachtens (neben dem reinen Personal- und Materialeinsatz auch die anteilig in das Honorar einkalkulierten Gemeinkosten für Anschaffung und Unterhaltung von Digitalkamera, Farbdruckern und Computern, Lizenzgebühren für EDV-Programme, Kosten einer Internet-Flatrate , Büromiete etc.) in das Grundhonorar einrechnet oder hierfür separate Nebenkosten veranschlagt, ist eine unternehmerische Entscheidung des Sachverständigen, welche durch das Gericht nicht zu bewerten ist. Die Abrechnung von Nebenkosten durch Sachverständige entspricht auch der Üblichkeit auf dem Markt der Sachverständigen (vgl. etwa BVSK-Befragung 2013; dort Tabelle zu den Nebenkosten).

Dass den Geschädigten hierbei ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Gutachters trifft, ist nicht ersichtlich. Für den Geschädigten bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige u. U. völlig übersetzte oder überhöhte Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens berechnen würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach Beauftragung des Sachverständigen keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Tätigkeit des Sachverständigen hatte. Der Geschädigte konnte ab diesem Zeitpunkt weder die vom Sachverständigen vorgenommenen Arbeiten noch die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten beeinflussen.

10. Doch selbst wenn man dem vorliegenden Schadensersatzanspruch nicht die subjektive Sichtweise des Geschädigten zugrunde legen würde, sondern einen strengen objektiven Maßstab, so ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten oberhalb dessen liegen, was zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Im Rahmen der Schätzung der objektiv erforderlichen Gutachterkosten gem. § 287 Abs. 1 ZPO orientiert sich das Gericht an der BVSK-Befragung 2013. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Betrag der erforderlichen Gutachterkosten nicht durch den Wert HB II gedeckelt. Diese Sichtweise ist schon daher unzutreffend, weil 90 % der Sachverständigen oberhalb dieses Wertes abrechnen, der Wert HB II gibt daher,anders als die Beklagte meint, nicht die Abrechnungspraxis von 90 % der Sachverständigen wieder. Demgegenüber bezeichnet der Wert HB III einen Wert, bei dem davon auszugehen ist, dass 95 % der Sachverständigen einen geringeren Wert berechnen. Da sowohl der HB II- als auch der HB III-Wert die überwiegende Abrechnungspraxis der Sachverständigen nicht zutreffend wiedergeben, ist es sachgerecht zur Bestimmung der angemessenen Vergütung den Honorarkorridor V heranzuziehen, innerhalb dessen ca. 50 % aller Sachverständigen abrechnen. Auch die Herausgeber der BVSK-Befragung gehen davon aus, dass der Korridor-V-Wert in der Regel für die Schätzung des angemessenen Gutachterhonorars im Rahmen von Verkehrsunfallprozessen heranzuziehen ist. Dort heißt es:

„Aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes, der die Üblichkeit des Sachverständigenhonorars anhand einer Honorarbandbreite überprüft, wurde auch 2013 ein Honorarkorridor (HB V) veröffentlicht. Innerhalb dieses Honorarkorridors bewegen sich in der Regel mehr als 50 % der befragten Sachverständigen, sodass dies als Anhaltspunkt bei der Bewertung der Üblichkeit herangezogen werden kann. Berechnen Sachverständige oberhalb dieses Korridors, handelt es sich um Sachverständige, die oberhalb des sogenannten HB-III-Wertes liegen, jedoch in der Regel deutlich unterhalb des Maximalwertes.“ (vgL BVSK-Befragung 2013, S. 4).

Unter Zugrundlegung eines Netto-Wiederbeschaffungswertes i. H. v. 1.200 EUR ergibt sich ein HB V-Korrridorwert für das Grundgehalt i. H. v. 265,00 bis 298,00 EUR. Da der Sachverständige ein Grundgehalt i. H. v. 298,00 EUR abgerechnet hat, bewegt er sich im Bereich des Korridor-V-Wertes, wenn auch am oberen Ende. Auch hinsichtlich der Nebenkosten bewegt sich der Sachverständige noch innerhalb der Bandbreite des Korridor-V-Wertes. So werden eine Telefon- und Portopauschale i. H. v. 6,50 EUR (Korridor V-Maximalwert: 18,17 EUR), 2,30 EUR für den 1. Fotosatz und 1,40 EUR für den 2. Fotosatz (Korridor V-Maximalwert: 2,55 EUR/1,67 EUR), Fahrtkosten pauschal i. H. v. 18,50 (Korridor V-Maximalwert: 21,34 EUR) und Schreibkosten in angemessener Höhe berechnet. Da sich somit sowohl Grundgehalt als auch Nebenkosten innerhalb der Preisspanne halten, welche von ca. der Hälfte aller Sachverständigen praktiziert wird, kann dem vom Sachverständigen berechneten Preis die Üblichkeit und Angemessenheit nicht abgesprochen werden, sodass bereits bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes – und nicht der subjektiven Sichtweise des Geschädigten – von der Erforderlichkeit der abgerechneten Sachverständigenkosten auszugehen ist.

11. Die Beklagte hat die Geeignetheit der BVSK-Befragung 2013 als Schätzgrundlage auch nicht erschüttert. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der gem. § 287 Abs. 1 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter nur dann von der vorgesehenen Schätzgrundlage abzugehen, wenn eine Partei konkret aufzeigt, dass sich bestehende Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW-RR 2011, S. 1109).

Soweit die Beklagte rügt, dass die Fotokosten gemäß BVSK-Befragung 2013 erheblich übersetzt seien, weil es problemlos möglich sei, die Lichtbildaufnahmen digital zu erstellen und zu speichern und nur die im Gutachten verwendeten Fotos als Farbfoto auszudrucken überzeugt dies nicht. Ebenso greift der Einwand nicht durch, dass keine relevanten Schreibkosten anfielen, weil das Gutachten mittels EDV-Programmen standardisiert erstellt werden könne und sodann nur noch ausgedrückt werden müsse. Hierbei verkennt der Beklagte, dass im Zuge der Sachverständigentätigkeit nicht nur die unmittelbaren Materialeinzelkosten, sondern umfangreiche „Gemeinkosten“ anfallen (z. B. Anschaffung und Unterhaltung von Digitalkamera, Farbdruckern und Computern, Lizenzgebühren für EDV-Programme, Kosten einer Internet-Flatrate etc.), welche dem einzelnen Auftrag nicht direkt zugeordnet werden können. Es ist aber jedenfalls zulässig, dass der Sachverständige diese anfallenden Gemeinkosten kalkulatorisch anteilig auf die einzelnen Aufträge verteilt. Ob diese Verteilung der Gemeinkosten kalkulatorisch über den Ansatz einer Grundgebühr oder über separat ausgewiesene Nebenkosten erfolgt, ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung des Sachverständigen und seitens des Gerichts nicht zu beurteilen.

II.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Mit Ablauf der im Mahnschreiben vom 29.09,2014 gesetzten Zahlungsfrist am 07,10,2014 befand sich der Beklagte in Verzug.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1,708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 126,74 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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