…und weil es am Rhein (und an der Ruhr) so schön ist, noch ein Urteil aus der Ecke. Weil das Pflaster für die HUK-Coburg hier aber so glatt ist, dass man ausrutschen kann, begibt sie sich immer und immer wieder dahin mit dem Ergebnis, dass sie vor dem Amtsgericht baden geht. Und schon wieder zeigt sie als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung widersprüchliches Verhalten. Außergerichtlich reguliert sie zum Teil an den Geschädigten bzw. an den Neugläubiger, ohne nach der Eigentümerposition zu fragen. Im Rechtsstreit wird dann dieselbe bestritten. Widersprüchlicher geht´s nimmer. Aber den Denkzettel hat sie bekommen in Form des Urteils. Die HUK-Coburg sollte auch einmal lernen, dass das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg keine Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO für die Höhe der Sachverständigenkosten sein kann. Bereits eine erhebliche Anzahl an Gerichten hat das Gesprächsergebnis als Berechnungsbasis verworfen, und doch versucht die HUK-Coburg immer wieder mit diesem Gesprächsergebnis zu argumentieren. Es wird ihr nicht gelingen. Nachfolgend das Urteil aus Duisburg:
AMTSGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
35 C 1992/10
In dem Rechtsstreit
des (Sachverständiger),
Klägers,
gegen
1. Frau … ,
2. HUK Coburg Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Friedrich-Wilhelmstr. 18, 47303 Duisburg,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Duisburg
im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach Sachlage am 8.12.2010
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 310,28 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.3.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 83,54 Eur freizustellen. Wegen des weitergehenden Freistellungsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
Auf die Abfassung des T a t b e s t a n d e s wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil betreffend den geltend gemachten Freistellungsanspruch begründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Schadensersatz in Höhe von 310,28 Euro aus §§ 7 I, 18 StVG, 115 VVG, 249, 426, 421, 398 BGB.
Die 100 %-ige Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.12.2009 auf der Friedrich-Ebert-Straße, Höhe Aral Tankstelle, in Duisburg ist in Bezug auf den Haftungsgrund unstreitig.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagten hätten auf die Kosten für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens (Rechnung des Ingenieurbüros für Kraftfahrzeugtechnik … – des Klägers – vom 12.12.2010 über 511,28 Euro brutto) 310,28 Eur zu wenig gezahlt, ist sein Anliegen in vollem Umfang berechtigt, mit der Folge, dass die Beklagten, gesamtschuldnerisch haftend, auch zur Zahlung des Restbetrags in der eingeklagten Höhe verpflichtet sind.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass eine wirksame Klageerhebung vorliegt. Insbesondere ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Zulässigkeit der Klage dadurch in Frage gestellt ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl den Kläger als auch für den Unfallgeschädigten … , der den Kläger für die Begutachtung beauftragt hatte, anwaltlich vertritt bzw. vertreten hat.
b) Des Weiteren ist festzustellen, dass der Kläger aktiv legitimiert ist. Das Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten … durch die Beklagten im jetzigen Verfahren ist vor dem Hintergrund, dass sie vorgerichtlich Teilregulierungen auf verschiedene Schadensposten, auch die geltend gemachten Gutachterkosten, vorgenommen haben, ohne das Eigentum anzuzweifeln und vor dem Hintergrund, dass Gründe für die nunmehr erhobenen Zweifel nicht vorgetragen werden, widersprüchlich und damit unbeachtlich. Im Übrigen erfasst der Schutzbereich des § 7 I StVG auch die Rechtsgüter des rechtmäßigen Besitzers. Herr … war jedenfalls zum Unfallzeitpunkt Besitzer des verunfallten PKW und hat als solcher, als der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Besitzer, das Gutachten in seinem Namen in Auftrag gegeben. Dies wird von den Beklagten nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt. Die Forderung des klägerischen Gutachters nach vollständigem Ausgleich seiner Rechnung belastete damit unmittelbar sein Vermögen als Besitzer. Der Kläger ist auch Inhaber der betreffenden Restforderung, weil ihm der Geschädigte … durch die Abtretungsvereinbarung vom 12.12.2009 seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagen in Höhe der Gutachterkosten einschließlich der Mehrwertsteuer abgetreten hatte. Diese Vereinbarung ist nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass hier gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes verstoßen worden wäre, weil in der Abtretung bereits keine Rechtsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes zu sehen ist. Angesichts dessen, dass der Sachverhalt, der der Abtretung zugrunde lag, ausgesprochen einfach gelagert ist, bedurfte es keiner tiefgreifenden juristischen Prüfung, um den Grund und die Höhe des streitgegenständlichen Anspruchs festzustellen (vgl. AG Duisburg, Urt. v. 9.6.2010 – 52 C 5132/09). Die Feststellung der Höhe des restlichen – behaupteten Anspruchs – vermag nahezu jedermann ohne besondere rechtliche oder kaufmännische Fähigkeiten vorzunehmen. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass der Kläger gewerbsmäßig als Inkasso- Stelle tätig ist und als solche in eigenem Namen oder für fremde Rechnung Forderungen einzieht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein zumindest nicht unerheblicher Teil seines Geschäftsbetriebs in der Durchführung der Einziehung fremder Forderungen bestünde. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
c) Die Höhe des insgesamt geforderten Sachverständigenhonorars ist üblich und angemessen, § 249 BGB.
Der Schädiger ist zur Erstattung des Sachverständigenhonorars gehalten, soweit dieser einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs beauftragen durfte und er im Verhältnis zum Sachverständigen zur Zahlung des Honorars nach § 632 II BGB in ortsüblicher Höhe verpflichtet ist. Dabei muss der Sachverständige seine Honorarrechnung in der Bandbreite des üblicherweise Verlangten und regelmäßig bezahlter Beträge halten. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung kann das Gericht eine Schätzung vornehmen, § 287 ZPO, um den regelmäßig angemessenen Betrag zu ermitteln.
Der hier berechnete Begutachtungsaufwand in Höhe von insgesamt 511,28 Euro brutto bewegt sich angesichts der Höhe der ermittelten Reparaturkosten (2.075,93 Euro brutto) innerhalb des üblichen und angemessenen Aufwandes.
aa) Insbesondere liegt das Grundhonorar mit 292,58 Euro netto im Rahmen der von der BVSK- Honorarbefragung 2008/2009 (Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverband der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V., aufgeführt unter www.bvsk-2009.de) ermittelten Richtbeträge. Diese Befragung, an der 617 Büros des BVSK, bzw. 85 % seiner aktiven Mitglieder, teilgenommen haben, spiegelt in etwa die durchschnittlichen Honorare der Sachverständigen aus dem Zeitraum 2008/2009 wieder und stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -, BeckRS 2010,1944;).
Bei einer Schadenshöhe von bis zu 1.750.- netto bzw. 2.082,50 Euro brutto liegt der Honorarkorridor, in dem 40 % bis 60 % der Mitglieder des BVSK abrechnen, zwischen 276.- Euro netto und 321.- Euro netto für das Grundhonorar (Spalte HB III). Es ist daher auch vor dem Hintergrund der zwischen dem Zeitpunkt der Befragung und dem Unfallzeitpunkt eingetretenen Preissteigerung nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vorliegend ein Grundhonorar in Höhe von 292,58 Eur netto verlangt hat. Demgegenüber ist das „Gesprächsergebnis BVSK- HUK-Coburg/ Bruderhilfe vom 1.11.2009″ (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7.7.2010), welches deutlich niedrigere Honorare ausweist, keine geeignete Schätzgrundlage. Es ist bereits nicht erkennbar, wer an diesem Gespräch teilgenommen hat und dass das Gesprächsergebnis in irgendeiner Weise ein repräsentatives Umfrageergebnis für alle in der ganzen Bundesrepublik ansässigen Sachverständigen darstellen könnte. Bei dem Gesprächsergebnis handelt es sich eher um eine Art Maßstab, an dem sich die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei der Prüfung der Sachverständigenhonorare orientieren können. Der Kläger ist jedoch nicht Mitglied der Bruderhilfe und auch nicht aus anderen Gründen an dieses Gesprächsergebnis gebunden. Aus der Bereitschaft der Beklagten zu 2), bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorars ziehen. Solange aber nicht – etwa durch repräsentative Umfragen – festgestellt wird, dass sich die Preise der Gesprächsergebnisse Bruderhilfe mittlerweile durchgesetzt haben, kann nicht festgestellt werden, dass diese Sonderkonditionen den üblichen und angemessenen Preisen entsprechen.
bb) Die Höhe der Netto – Nebenkosten ist ebenfalls nicht unangemessen.
(1) Die pauschalen Fahrtkosten von 15.- Eur liegen deutlich unterhalb des Korridors HB III, in dem 40 % bis 60 % der Mitglieder abrechnen (19,54 Eur bis 30,56 Eur). Ohne Erfolg greifen die Beklagten im Übrigen den Umstand an, dass sich der Kläger überhaupt zu dem klägerischen PKW begeben hat, um ihm zu besichtigen. Ob ein Wagen fahrbereit ist oder nicht, kann nämlich ein Laie nicht unbedingt selbst ermessen. Der Kläger durfte deshalb durchaus die Besichtigung durch den Sachverständigen veranlassen, um zunächst dessen Urteil zur Fahrbereitschaft und Verkehrstauglichkeit des PKW abzuwarten.
(2) Nicht zu beanstanden sind ferner die Fotokosten. Der Sachverständige berechnete 12 Fotos zu je 2,40 Eur pro Foto für den ersten Fotosatz und liegt damit noch innerhalb der Bandbreite des Korridors der Spalte HB III (1,96 Eur bis 2,46 Eur). Bei den Kosten für den 2. Fotosatz, die mit 0,60 Eur pro Foto ausgewiesen sind, liegt der Sachverständige sogar deutlich unterhalb des Korridors nach HB III (1,06 Eur bis 2,07 Eur).
(3) Soweit der Kläger die Erstattung der Positionen „Porto- und Telefonkosten“ (34,27 Eur), „Auslagen/ Nebenkosten“ (20,70 Eur) und „EDV- Kosten“ (31,10 Eur) verlangt, ist Folgendes festzustellen: Nach HB III liegt der Höchstbetrag des Korridors für pauschale Porto- und Telefonkosten bei 23,12 Eur. Schreibkosten, die hier nicht als solche abgerechnet worden sind, aber ersichtlich unter „Auslagen“ und „EDV“ fallen, hätten vorliegend nach HB III mit 3,40 Eur – pro Seite – x 9 Seiten = 30,60 Eur und mit 1,71 Eur – pro Kopie – x 9 Kopien = 15,39 Eur abgerechnet werden dürfen. Die vom Kläger insgesamt berechneten Kosten für Telefon, Porto und Schreibauslagen liegen mit 86,07 Eur nur unerheblich über den nach HB III ausgewiesenen Werten von insgesamt 69,11 Eur. Bei einer Gesamtbetrachtung des verlangten Honorars spielt es vor dem Hintergrund, dass sich das Grundhonorar noch im Rahmen des Korridors der Spalte HB III bewegt, keine Rolle, dass bei einzelnen Nebenkosten, die Korridore der Spalte HB III geringfügig überschritten werden. Ein Gutachten wird stets als Einheit in Auftrag gegeben, und es wäre schlicht unzumutbar, von dem Geschädigten zu verlangen, bei seiner Wahl nach den richtigen Sachverständigen eine genaue Prüfung der etwaig anfallenden Nebenkosten vorzunehmen.
(4) Ohne Erfolg machen die Beklagten ein Missverhältnis zwischen dem Grundhonorar du den abgerechneten Nebenkosten, die hier ca. 46,85 % des Grundhonorars ausmachen, geltend. Es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Grundstock an Nebenkosten immer anfällt, unabhängig von der Höhe des Grundhonorars und dass deshalb der Prozentsatz der Nebenkosten bei wie hier geringeren Reparaturwerten, bezogen auf das Grundhonorar, höher ausfallen kann als bei größeren Schadensbeträgen.
II. Der Zinsanspruch aus der Hauptforderung folgt aus §§ 280 I, II, 286, 288 I, 247 BGB. Die Beklagten sind spätestens seit dem 9.3.2009 in Verzug mit der Zahlung des eingeklagten Betrags, nachdem die Beklagte zu 2) in ihrem Abrechnungsschreiben vom 23.2.2010 (Bl. 22 f. GA) die Zahlung der restlichen Gutachterkosten verweigert hatte.
III. Der Kläger hat ferner unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 Eur gemäß §§ 280 I, II, 286 I BGB. Zum Zeitpunkt des Mahnschreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 1.3.2010 (Bl. 24 f. GA) befand sich die Beklagte zu 2) in Verzug. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters war zum Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich, § 249 BGB, und ist deshalb im vollem Umfang erstattungsfähig. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Tätigkeit von vornherein sinnlos war. Angesichts dessen, dass die hier aufgeworfenen Fragen noch nicht in vollem Umfang höchstrichterlich geklärt sind, derartige Vorgaben angesichts der Fülle der unterinstanzlichen Rechtsprechung nahezu täglich erwartet werden können, die Haltung der Beklagten zu 2) deshalb auch nicht als endgültig und unumstößlich betrachtet werden darf, ist es nicht zu beanstanden, wenn – gerade unter dem Gesichtspunkt der Kostenvermeidung – zunächst versucht wird, die restlichen Gutachterkosten vorgerichtlich einzufordern.
Eine Zuerkennung der Freistellung von Rechtshängigkeitszinsen aus den Rechtsanwaltskosten war jedoch nicht zuzusprechen, weil nicht ersichtlich ist, dass der klägerische Vertreter seinen Anspruch mittlerweile rechtshängig gemacht hat.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Ziff. 1 ZPO. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Ziff. 11, 713 ZPO. Der Ausspruch betreffend die Nichtzulassung der Berufung beruht auf §§ 511 I, IV Nr. 1 ZPO.
Streitwert: 310,28 Euro
So das Urteil aus Duisburg.
Hallo Willi,
Danke für Deine Info. Ich habe tatsächlich die Liste ergänzt und gebe sie hier bekannt.
LG Berlin Urt. v. 29.7.2010 – 41 S 105/10 -; LG Dortmund Urt. v. 5.8.2010 – 4 S 11/10 -;
AG Berlin-Mitte Urt. v. 21.7.2009 – 3 C 3091/09 -; AG München Urt. v. 19.5.2010 – 345 C 8750/10 -; AG Lübeck Urt. v. 6.7.2010 – 31 C 1771/10 -; AG Neubrandenburg Urt. v. 30.7.2010 – 5 C 50/10 -; AG Duisburg Urt. v. 4.10.2010 – 35 C 1990/10 – AG Magdeburg Urt. v. 9.10.2010 – 160 C 807/10 (160) -; AG Duisburg Urt. v. 11.10.2010 – 35 C 1991/10 – ; AG Duisburg Urt. v. 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – ; AG Neubrandenburg Urt. v. 26.10.2010 – 10 C 62/10 – ; AG Otterndorf Urt. v. 22.11.2010 – 2 C 347/10 -; AG Nürnberg Urt. v. 26.11.2010 – 18 C 6099/10 -; AG Duisburg Urt. v. 8.12.2010 – 35 C 1992/10 – ; AG Mönchengladbach Urt. v. 22.12.2010 – 35 C 82/10 –; AG Nürnberg Urt. v. 28.12.2010 – 31 C 8164/10 –
Wieder ohne Gewähr für Vollständigkeit.
Grüße Klaus