Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (NRW) hat mit Urteil vom 18.08.2008 (10 C 96/08) die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse, Coburg, verurteilt, an den Kläger 108,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 05.01.2007 auf der Rheindeichstraße in Duisburg-Homberg ereignet hat, verpflichtet, an den Kläger noch einen Betrag von 108,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer zur Zahlung von Schadensersatz im Rahmen des § 249 BGB verpflichtet. Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Herstellungsaufwand verlangt werden, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Insoweit ist die rechtmäßige Anknüpfung an §§ 632, 315 BGB verfehlt, weil insoweit eine schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB zu erfolgen hat.
Die Geschädigte durfte zur Beseitigung ihres Schadens am Fahrzeug einen qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Dies erfolgte am 08.01.2007. Die daraufhin vom Kläger in Rechnung gestellten 455,06 € sind als angemessen zu bewerten. Die Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich gehalten, den ihr zumutbaren wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Jedoch ist sie insoweit nicht verpflichtet, im Rahmen einer Markterforschung den für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Kläger hat bei der Erstellung seiner Rechnung vom 08.01.2007 die niedergelegten Pauschalbeträge angesetzt. Dabei sind im einzelnen weder die Kosten für das Grundhonorar in Höhe von 298,00 €, noch die Pauschalen für Porto, Telefon, Schreibkosten, Kopien, Fahrtkosten und Lichtbilder als unangemessen hoch zu bewerten. Vergleicht man die vom Kläger für die Gutachtenerstellung vorgesehenen Kosten mit dem Ergebnis der Befragung zur Höhe der üblichen Kfz-Sachverständigenhonorare des BVSK, so bewegen sich die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen des Honorarrahmens der Honorarbefragung. Lediglich das vom Kläger erhobene Grundhonorar weicht mit 298,00 € leicht, aber im Vergleich zum Gesamtbetrag, unwesentlich nach oben ab. Aus diesem Grunde kann das von dem Kläger in Ansatz gebrachte Honorar als keinesfalls überzogen bewertet werden. Es kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, sie hätte durch die Beauftragung eines zu teuren Gutachters in vorwerfbarer Weise überhöhte Sachverständigenkosten verursacht. Da die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten noch als angemessen zu bewerten sind, ist die Beklagte verpflichtet, den noch geltend gemachten Betrag von 108,73 € zu erstatten.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
So das Urteil des Amtsgerichtes Duisburg-Ruhrort.
Hi Willi,
wieder ein schönes SV-Honorar-Urteil aus dem Ruhrpott. Weiter so.
Friedhelm S.
Zitat:
…in Rechnung gestellten Kosten NOCH als angemessen zu bewerten sind,…
..der Satz lässt etlichen Spielraum zum interpretieren zu..leider..
Gruss Buschtrommler