AG Duisburg-Ruhrort verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (8 C 25/10 vom 31.05.2010)

Mit Urteil vom 31.05.2010 (8 C 25/10) hat das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 500,38 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 500,38 Euro aus abgetretenem Recht gemäß §§ 389, 823 Abs. 1. Abs. 2 BGB i.V.m. StVG i.V.m. §115 VVG zu.

a)

Am xx.xx.2009 ereignete sich in Duisburg-B. ein Verkehrsunfall. Die Beklagte war zum Unfallzeit Haftpflichtversicher des am vorgenannten Unfall beteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen  Kennzeichen …….. der Versicherungsnehmerin X Duisburg. Die Haftung der Beklagten aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Aufgrund des Verkehrsunfallereignisses ist das Fahrzeug der weiteren Unfallbeteiligten Frau Y, derart beschädigt worden, dass diese während der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeugs Marke Opel Vectra Edition 100 vom 12.03. bis zum 19.03.2009 ein Mietfahrzeug der Klägerin Marke VW  Passat in Anspruch nahm. Der Frau Y stand daher grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Mietwagen gemäß §§ 249, 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. StVG zu. Diesen Anspruch hat Frau Y an die Klägerin gemäß § 389 BGB abgetreten.

b)

Der Höhe nach ist ein Anspruch auf Mietwagenersatzkosten im geltend gemachten Umfang, nämlich in Höhe von 1.219,09 Euro abzüglich bereits geleisteter 718,71 Euro, und mithin in Höhe von 500,38 Euro begründet.

Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Danach kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu ersetzen sind insoweit die objektiv „erforderlichen“ Aufwendungen. Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen darf.

Die Höhe der durch die Klägerin berechneten Beträge hält sich nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO im Rahmen des betriebswirtschaftlich Gerechtfertigten. Insoweit bestehen nach Auffassung des Gerichts gegen die Ermittlung des „Normaltarifs“ anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 für den jeweiligen Postleitzahlenbereich keine Bedenken. Die durchgeführte Art und Weise der Erhebungen der Daten ist nicht zu beanstanden.

Das Gericht erachtet einen pauschalen Aufschlag für gerechtfertigt, § 287 ZPO. Dies resultiert aus der erhöhten Kosten- und Risikostruktur des Unfallersatzgeschäfts gegenüber dem sonstigen Vermietungsgeschäft, vorliegend insbesondere daraus, dass der Mietwagen unmittelbar im Anschluss an den Unfall anzumieten war und damit die Bedingungen des Unfallersatzgeschäfts eingegriffen haben.

Die Klägerin macht den Normaltarif gemäß Schwacke-Liste in Höhe von 602,06 Euro (nämlich 633,75 Euro abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 5 %) nebst einem 20 %-igen Aufschlag in Höhe von 120,41 Euro, somit 722,47 Euro geltend. Als Haftungsbefreiungskosten sind 201,72 Euro erstattungsfähig. Ferner besteht eine Erstattungspflicht auch hinsichtlich der mit 94,34 Euro in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen. Schließlich erfasst die Erstattungspflicht auch den „Zweitfahrerzuschlag“ in Höhe von 141,56 Euro sowie die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von jeweils 29,50 Euro.

Damit verbleibt nach Abzug der bereits gezahlten 718,71 Euro ein Anspruch in Höhe von 500,38 Euro gegen die Beklagte.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Duisburg-Ruhrort.

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