Mit Urteil vom 28.05.2010 (6 C 4058/09) hat das AG Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 737,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Duisburg gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in derh aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Beklagte ist gem. §§ 7 StVG. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten einen restlichen Betrag in Höhe von 737,13 EUR zu zahlen. Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 1.247,01 EUR, sodass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 509,88 EUR der zuerkannte Betrag verbleibt. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 S 1 BGB. Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde.
Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; BGH, NJW 2006, 360). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber „Normaltarif“ wesentlich teureren „Unfallersatztarif“ anmietet, verstößt er gegen seine Schadensminderungspflichten nur dann nicht, wenn dies wegen der Einzelfallumstände betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist (BGH Urteil vom 13.06.2006 VZ ZR 161/05). Im Hinblick darauf hat der Kläger nur einen Anspruch auf die Zahlung des „Normaltarifs“. Dieser beläuft sich für das Fahrzeug des Klägers für den hier in Rede stehenden 15tägigen Anmietzeitraum auf 700,- EUR brutto (2 Wochen zu je 319,-EUR und ein Tag zu 62,- EUR) = 588,24 EUR netto. Diesen Betrag hat das Gericht unter Zuhilfenahme des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 gemäß § 287 ZPO geschätzt. Es bestehen vorliegend keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Grundlage der gerichtlichen Schätzung. Der BGH hat trotz der Bedenken, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Mietspiegels vor allem unter Hinweis, des „Mietpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeit Wirtschaft und Organisation erhoben wurden, daran festgehalten, dass das gewichtete Mittel nach der Eurotax-Schwacke-Liste weiterhin in der Rechtssprechung als Schätzungsgrundlage für den Normaltarif verwendet werden kann (BGH NJW 2009, 58). Zudem sind Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind, d.h. es müssen konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall tätsächlich auswirken (BGH NJW 2008, 2910). Konkrete auf den Einzelfall bezogene Gründe, die der Verwertbarkeit der Schwacke-Liste entgegenstünden, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich: Bei der Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste ist das Fahrzeug des Klägers in die Fahrzeuggruppe 1 einzuordnen.
Dies hält das Gericht im Hinblick auf Alter und Fahrleistung des Fahrzeugs im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO für angemessen. Für das Postleitzahlengebiet ergeben sich danach auf der Grundlage des Normaltarifs Mietwagenkosten für 15 Tage in Höhe von 588,24 EUR netto. Wegen der Besonderheiten bei Anmietung nach einem Verkehrsunfallereignis (sofortige Verfügbarkeit der Fahrzeuge, keine Kenntnis von der Dauer des Anmietzeiträumes, keine Vorreservierung, keine Vorauszahlung, keine Sicherheitsleistung und damit erhöhtes Betrugsrisiko) ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 88 Aufig., § 249 Rdnr. 31 m.w.N.) hinzuzurechnen Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von 705,89 EUR netto. Von dem so errechneten Betrag ist ein Abzug in Höhe von 10 % (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 Rdnr. 32 m.w.N.) wegen ersparter Eigenautwendungen vorzunehmen, sodass sich ein Betrag in Höhe von 635,30 EUR netto ergibt, zuzüglich Mehrwertsteuer 756,01 EUR. Zu diesem Betrag sind hinzuzurechnen die Kosten für den Abschluss der Vollkaskoversicherung in Höhe von 291,- EUR Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind – unabhängig davon ob für das Unfallfahrzeug gleichartiger Versicherungsschutz bestand, erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 360). Hinzuzurechnen sind ferner die Kosten für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit Winterreifen in Höhe von 150,00 EUR. Ferner sind hinzuzurechnen die Kosten in Höhe von 50,- EUR für die Abholung und die Rückgabe des Mietfahrzeugs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht insoweit aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen X fest, dass entsprechende Kosten tatsächlich angefallen sind. Bei Zurechnung der vorgenannten Kosten ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.247,01 EUR.
Hinsichtlich des zuerkannten Zinsanspruches ist die Klage gem. § 288 Abs. 1 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Duisburg.