Mit Datum vom 31.05.2011 (30 C 4010/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,93 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.
Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vorn Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.
Objektiv erforderlich sind allerdings nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht einmal dann stets gegen seine Pflichten zur Schadensminderung, wenn er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile beim Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, wenn sie also auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, NZV 2007, 179 ff.; OLG Köln, NZV2007, 199 ff.).
Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:
Der Kläger kann von der Beklagten Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 für den Postleitzahlenbereich 410 verlangen.
Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig der Mietwagengruppe 1 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Kläger war daher berechtigt, für die 15 Tage bis zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten.
Er hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug bringen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96). Diese hat der Kläger auch bereits in ausreichender Höhe pauschal mit 10 Prozent der Nettomietwagenkosten angesetzt und von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, NZV 2007, 199, 203; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366, 369).
Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gerichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden (BGH NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BGB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06).
Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urteil vom O9.05.2007,Az.: 21 S 68/07, LG Bonn, NZV 2007, 362, 385; LG Nümberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, 8 O 861/07). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich etwa durch Urteile des BGH vom 19.01.2010, Az.: VI ZR 112/09, vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09 und vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 bestätigt worden (vgl. ebenso OLG Köln NZV 2010, 144, 145).
Das Gericht hat keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen zugrunde zu legen.
Die Frage der Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11 03.2008, Az.: VI ZR 164/07 ).
Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelange, als der Schwacke-Mietpreisspiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Instituts der Vorzug zu geben sei, insbesondere aber der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 als Schätzgrundlage ungeeignet sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Mit diesem Vortrag ist Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht genügt, da ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den Bundesgerichtshof – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufend geäußerten Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehend erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, Bezug genommen. In der aktuellen Entscheidung vom 22.02.2011 (VersR 2011, 643) hat der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich betont, dass die gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel erhobenen generellen Einwände nicht zu überzeugen vermögen.
Auch die von der Beklagten dargelegten konkreten Internetangebote der Autovermietungen Sixt, Europcar und Avis sind nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 als Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich um bestimmte Einzelangebote, die jeweils zu dem in dem Screenshot angegebenen Zeitpunkt verfügbar waren. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofe auch bei Vorlage solcher konkreten günstigeren Angebote anderer Anbieter zu überprüfen, ob hiermit Mängel an dem zugrunde gelegten Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 aufgezeigt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an der hinreichenden Vergleichbarkeit. Zum einen handelt es sich nicht um das entsprechende Datum des tatsächlichen Unfallgeschehens bzw. der Ersatzanmietung, sondern vielmehr zeigen die Screenshots das Ergebnis einer Internetanfrage vom 20.05.2010. Auch handelt es sich lediglich um ein Internetangebot, wobei nicht zu erfahren ist, ob eventuell bei einer telefonischen Anmietung der gleiche Preis genannt worden wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 10 S. 2010, 663; LG Mönchengladbach Urt. v. 06.08.2010 Az.: 6 S 14/10; LG Köln Urt. v. 12.05.2010, Az.: 13 S 276/09 zitiert nach Juris). Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und auch der Branchenüblichkeit, dass über das Internet in der Regel nur besonders günstige Tarife angeboten werden, die aus einem Überangebot an Mietwagen resultieren und gerade nicht nach den üblichen marktwirtschaftlichen Erwägungen gebildet werden (vgl: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 8 S 1170/09, zitiert nach Juris). Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit des konkret angebotenen Wagens stellen solche Miettarife lediglich eine Momentaufnahme dar. Die Anbieter, die über eine entsprechende Internetpräsenz verfügen, nutzen diese, um damit auf kurzfristige Schwankungen in der Auslastung ihres Fuhrparks reagieren zu können. Somit ist in keiner Weise gesichert, dass der dort angebotene Wagen nicht gerade wenige Minuten vor einer potentiellen Buchung durch den Geschädigten doch noch am Schalter im regulären Geschäft angemietet und vom Hof gefahren wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth a.a.O.). Dabei würde er automatisch binnen Sekunden als vermietet aus dem System genommen und steht für eine tatsächliche Anmietung durch den Geschädigten zu einem günstigen Internetsondertarif nicht mehr zur Verfügung. Insbesondere bei den großen Anbietern wie Sixt, Hertz, Avis, Europcar und Enterprice ist von dieser Anmietungspraxis ohne Weiteres auszugehen. Es ist daher zweifelhaft, ob dieses Angebot auch bei einer telefonischen Anfrage zur Verfügung gestanden hätte. Das Gericht sieht sich deshalb nicht in der Lage, solchen Angeboten maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des Normaltarifs oder auch für die Erschütterung eines anderweitigen Normaltarifs beizumessen. Allein der pauschale Hinweis, dass tatsächlich auch derartige Internetpreise sich bei telefonischen Angaben bestätigen würden, ist nicht geeignet zu belegen, dass für den entsprechenden Zeitpunkt unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten tatsächlich eine entsprechende Möglichkeit bestanden hat. Dieser Beweis wäre auch nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erbringen. Ein Beweis wäre lediglich möglich durch etwaige zu diesem Tag tatsächlich konkret erfolgte Anfragen, die jedoch selbst von der Beklagten nicht behauptet werden.
Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.05 2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Insbesondere vermögen die seitens der Beklagten aus der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2011 gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu überzeugen. Keineswegs hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Parteivortrag, der dem der Beklagten im vorliegenden Verfahren entspricht, per se geeignet ist, die Geeignetheit der Schwackeliste als Schätzgrundlage zu erschüttern. Der Bundesgerichtshof hat die ihm vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichts vielmehr dahingehend beanstandet, dass das Berufungsgericht den Beklagtenvortrag verkannt und sich daher mit diesem nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Nach dem durch den Bundesgerichtshof wiedergegebenen Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichts hatte dieses angenommen, dass die dortige Beklagte „nicht „eindeutig“ behauptet [habe], dass die von ihr aufgezeigten Angebote [ ] der Klägerin tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten.“ Das Berufungsgericht hat demnach den dortigen Beklagtenvortrag gar nicht dahingehend verstanden, dass die Verfügbarkeit günstigerer Mietwagenangebote zum maßgeblichen Zeitpunkt behauptet werden sollte. Da das Berufungsgericht bereits diesen Aussagegehalt des dortigen Beklagtenvortrags nicht zur Kenntnis genommen hat, konnte es sich mit der weiteren Frage, ob der diesbezügliche Vortrag die Behauptung der Verfügbarkeit günstigerer Angebote stützt und ob dies die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Zweifel zieht, nicht befassen.
Dass die hiesige Beklagte eine solche Behauptung aufstellen will, kann indes keinem Zweifel unterliegen und wird daher durch das Gericht auch nicht verkannt. Allerdings gelangt das Gericht auf der Grundlage der oben dargestellten Würdigung dieses Beklagtenvortrags zu dem Ergebnis, dass die Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs zu den durch die Beklagte behaupteten Konditionen nicht hinreichend dargelegt wurde und – aus den genannten Gründen – auch durch das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens nicht zu belegen wäre.
Auch die Ausführungen der Beklagten zu einer fehlenden Sachkunde des Gerichte im Bereich der Mietwagenkosten können nicht überzeugen. Die Beklagte verkennt dabei die von ihr selbst – allerdings mit entscheidenden Auslassungen – widergegebenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 22.02.2011. Der Bundesgerichtshof beschränkt sich nämlich nicht auf die durch die Beklagte hervorgehobene Passage, wonach das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläßliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten darf, sondern nimmt diese Aussage lediglich als Ausgangspunkt für die Darstellung seiner – zum wiederholten Mal bestätigten – Rechtsauffassung, wonach in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen – darunter explizit auch die Schwacke-Liste – bei der Schadensschätzung Verwendung finden können. Die Auffassung der Beklagten, wonach die Frage der Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nunmehr stets nur unter Hinzuziehung externer Sachkunde beantwortet werden könne, findet in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wie auch in den dieser vorangegangenen Entscheidungen keinerlei Stütze.
Auch der durch die Beklagte vorgelegte Ausschnitt aus der Internetseite der Firma ….. begründet keine Zweifel an der gewählten Schätzungsgrundlage. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, von welchem Datum dieser Ausschnitt stammt, und zum anderen ist die Beklagte dem Vortrag, des Klägers, wonach es sich um ein stark kontingentiertes auslastuntgsabhängiges Angebot handele, welches zum Anmietzeitpunkt so nicht verfügbar gewesen wäre, nicht mehr entgegen getreten.
Die konkrete Berechnung der Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste ist überwiegend ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Mietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 1 im Postleitzahlenbereich 410 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegei 2006 beträgt für 15 Tage 715,00 Euro. Unter Abzug von 10 Prozent ersparter Eigenaufwendungen verbleibt ein Betrag von 643,50 Euro.
Zu Recht hat der Kläger auch wegen der Besonderheiten der Unfallsituation einen Zuschlag von 20 Prozent (20 Prozent aus 715,00 Euro = 143,00 Euro) vorgenommen. Ein solcher Aufschlag ist gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten seitens des Mietwagenunternehmens in der Situation nach einem Unfall besondere Vorteile gewährt werden, die der Geschädigte auch in Anspruch nehmen darf. Als rechtfertigende Gründe kommen beispielsweise die Vorfinanzierung des Mietpreises, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, eine Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, ein erhöhter Verwaltungsaufwand sowie das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung in Betracht. Ein solcher pauschaler Aufschlag allein erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Erkenntnisse über die betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Mietwagenunternehmen und deshalb keine Möglichkeit hat, konkrete Tatsachen zur Erforderlichkeit und zur Höhe eines Aufschlags auf den Normaltarif vorzutragen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2008, Az.: 20 S 190/06, OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2010 (Az.: 23 S 139/09).
Hier kann die Berechtigung des Aufschlags indes nicht bereits darauf gestützt werden, dass sich der Kläger nach dem Unfall in einer Eilsituation befand, aufgrund derer er kurzfristig für Ersatz seines beschädigten Fahrzeugs sorgen musste. Zu der Frage, warum er unmittelbar nach dem Unfallereignis auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war, fehlt es an Sachvortrag des Klägers.
Allerdings hat die Klägerin hier konkrete Vorteile benannt, wie etwa eine Vorfinanzierung und den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung. Den darin liegenden Vorteil einer Bewahrung seiner uneingeschränkten Liquidität durfte der Kläger auch ungeachtet des Vorliegens einer Eilsituation in Anspruch nehmen. Dies spricht im Übrigen noch einmal gegen eine Verweisung des Klägers auf die durch die Beklagte vorgelegten Internetangebote. Da auch die Verwendung einer EC-Karte mit einer durch einen Geschädigten nicht hinzunehmenden Einschränkung seiner finanziellen Gestaltungsfreiheit verbunden gewesen wäre, kann dahinstehen, ob der Kläger diese Angebote nur unter Verwendung einer Kreditkarte hätte wahrnehmen können und ob ihm dies zumutbar gewesen wäre.
Die weiteren Zuschläge auf den ermittelten Mietpreis – so die Beklagte diesen entgegen getreten ist – sind überwiegend ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die Kosten für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Derartige Kosten sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite tatsächlich angefallen, weil das Mietwagenfahrzeug dem Kläger bei dem Autohaus …… in Düsseldorf zur Verfügung gestellt wurde und von dort nach Rückgabe wieder abgeholt wurde. Der Kläger war nicht verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, zu einer Mietwagenstation zu gelangen (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 07.01.2010, Az.: 20 O 279/09; OLG Köln, NZV 2007, 199, 202; OLG Köln NZV 2009, 447 ff.). Die Kosten betragen nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Klägerseite für Abholung und Zustellung jeweils 25,00 EUR.
Die Kosten für die Ausstattung des gemieteten Fahrzeugs mit Winterreifen kann der Kläger ebenfalls von der Beklagten verlangen. Denn angesichts einer Anmietung im November ist es einleuchtend, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein musste. Insoweit weist der – wie ausgeführt als Schätzgrundlage berücksichtigungsfähige – Schwacke-Mietpreisspiegel die Kosten für Winterreifen als Zusatzkosten aus, sodass diese gerade nicht als kostenneutrale Selbstverständlichkeit angesehen werden können.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass das Mietfahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, war dieser Vortrag nicht zu berücksichtigten, da sich die Beklagte damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag setzt, wonach Autovermieter ihre für die Winterzeit bereitgehaltenen Fahrzeuge sogleich mit Wintereifen bestellen und diese nicht etwa entsprechend dem jeweiligen Kundenwunsch erst montieren. Sofern von einer solchen Praxis auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, warum im Falle des Klägers von einer solchen Praxis abgewichen worden sein soll. Dass der Kläger explizit ein Fahrzeug ohne Winterreifen gefordert hat, ist weder vorgetragen, noch plausibel.
Dagegen hat der Kläger die Notwendigkeit eines Aufschlags für einen Zweitfahrer nicht hinreichend dargelegt. Den gänzlich pauschalen Vortrag des Klägers dazu, dass das Fahrzeug auch durch seine Ehefrau benutzt wurde, hat die Beklagte bestritten, ohne dass der Kläger daraufhin seinen Vortrag konkretisiert hätte.
Der Gesamtanspruch – berechnet mit einem auf 19 % erhöhten Mehrwertsteuersatz – beträgt demnach 1.279,77 Euro. Abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 837,84 Euro verbietet ein Anspruch in Höhe von 641,93 Euro.
Die geltend gemachte Zinsforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach, den §§ 708 Nr. 11. 709, 711, 713 ZPO.
Soweit – ausführlich – das AG Düsseldorf.
…und sie lernen es nicht, die Versicherungen, dass nur konkrete Einwände gegen die Schwacke-Liste diese als Schätzgrundlage erschüttern können. Das hat das AG sauber herausgearbeitet. Die pauschalen Einwände, wie sie bisher immer vorgebracht wurden, reichen nicht. Solange keine konkreten Einwände erhoben werden, die auch Einfluss auf den Rechtstreit haben müssen, bleibt Schwacke die bessere Methode. Da hat der BGH mit seiner letzten Entscheidung der Versicherungswirtschaft einen Bärendienst geleistet. Jetzt ist es nämlich noch einfacher, die Fraunhofer-Liste abzulehnen. Prima Urteil.
Hi, Willi Wacker,
wenn wir nicht wollen,dass zukünftig Recht immer mehr zur reinen Machtfrage wird, sollten wir nicht nur über die Methoden in der Schadenregulierungspraxis sprechen, sondern auch über Massstäbe ,Werte und Ziele, die damit einher gehen und dann merken wir auch schnell, weshalb man nicht bereit sein kann,die Urteile und die Kritik zu akzeptieren und darauf einzugehen, weil man sich dann selbst entlarven müsste.Das Portal http://www.captain-huk.de zeigt den Weg, wie der beabsichtigten Fremdsteuerung und dem Entzug der Unabhängikeit begegnet werden kann, gestützt durch eine Rechtsprechung, die sich offenbar verantwortungsvoll immer mehr bewußt wird,welche drohenden Wolken sich am Horizont auftürmen, um dann in einem Wirbelsturm unsere Rechtsordnung zu unterlaufen und die unabhängigen Kfz.-Sachverständigen von der Bildfäche wegzufegen. Der Redeaktion sei für ihren Mut und Einsatz dafür ausdrücklich noch einmal gedankt.
Mit herzlichen Grüßen
B.B.
Hi, B.B.,
in der Tat ist ein Umdenken schon heute erkennbar. So lese ich heute in einem Regionalblatt in der Anzeige eines Bosch-Car-Service : „Wir sind die Partnerwerkstatt vom Kunden !“
Na, wenn das erst einmal richtig Wellen schlägt unter dem Oberbegriff: „Ihr unabhängiger Unfallschaden-Service-Partner“. Das wäre ein anerkennenswertes Bekenntnis und ein Zeichen für echtes Serviceverständnis und auch damit darf man ja wohl werben.Tue Gutes und rede darüber.-
Mit Gruß vom Nordseestrand
Luger
Hallo Babelfisch,
damit bleibt das AG Düsseldorf bei der Rechtsprechungslinie des OLG Köln (vgl. OLG Köln Urteile vom 19.10.2011 – 16 U 55/10 -; 16 U 98/10 und 16 U 128/10). In den drei Urteilen, sämtlich vom 19.10.2010 hat sich der 16. Zivilsenat eindeutig für Schwacke und gegen Fraunhofer ausgesprochen auch unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung. Anders das OLG Hamm, (siehe OLG Hamm Urt. v. 20.7.2011 – 13 U 108/10 -)allerdings mit wenig überzeugender Begründung für die Aufhebung eines LG-Urteils, das den Mittelwert aus Schwacke und fraunhofer angenommen hatte. Natürlich wurde das OLG Hamm- Urteil dann von Hess und Burmann in der NJW-Spezial besprochen in dem Sinne dass OLG Hamm der neueren BGH-Rechtsprechung folge, was so allerdings auch nicht richtig ist, denn der BGH hat als Schätzgrundlagen die reine Form von Schwacke, ggfs. mit Abzügen, die reine Form von Fraunhofer, ggfs. mit Zuschlägen und Mittelwerte beider Listen zugelassen. Damit ist Fraunhofer vom BGH auf keinen Fall als die entscheidende Schätzgrundlage anerkannt worden. Dafür liegen bei Fraunhofer zu viele Mängel vor. Daher begegnet das Urteil des OLG Hamm auch der Kritik.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo B.B.
da ich in der Anrede angesprochen bin, obwohl dann am Ende der Dank an die Redaktion gerichtet ist, will ich als Angesprochener dann hiermit antworten. Dank nimmt die Redaktion und auch Willi Wacker gerne entgegen. Ich fionde es auch gut, wenn hin und wieder eine Leserin oder ein Leser den Mut findet, um der Redaktion und damit allen Machern dieses Blogs Dank auszusprechen. Denn ich kann wahrlich behaupten, dass viel Arbeit und Mühen und Freiziet in diesem Blog stecken. Deshalb muntert ein Dank oder ein Lob schon manchmal auf.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Hi Ludger
finde ich klasse:“Wir sind Partnerwerkstatt unserer Kunden“.
Diesen Slogan sollten sich ALLE auf ihre Fahnen schreiben,die die Wertschöpfung in ihrem eigenen Hause behalten und dabei unabhängig bleiben wollen.
Hallo Ludger!
Die Anzeige der Bosch-Werkstatt ist prima. Diese Werkstatt erinnert sich daran, wer letztlich ihr Kunde ist. Derjenige, der den Wagen reparieren lassen will, ist der Kunde und damit der Partner. Nicht irgendeine Versicherung, die letztlich im Wege des Schadensersatzes die Reparaturkosten zu ersetzen hat. Wenn dieses Beispiel Schule macht, ist es vorbei mit den Partnerbetrieben der Versicherung. Denn auch denen dämmert es langsam, dass der Unfallkuchen nur einmal aufgeteilt werden kann. So viele Unfallschäden, wie denen aufgeschwatzt wurden, die auf sie abfallen, gibt es gar nicht. Das Schadsensmanagement war von vornherein eine Augenwischerei. Nur leider sind viele Betriebe den vollmundigen Sprüchen der Versicherer auf dewn Leim gegangen. Aber das kann sich ja ändern, wie man sieht. Es kommt ein Umdenken auf den Weg. Was nutzt einer Partnerwerkstatt der Versicherung dieser Titel, wenn sie nur ihren Namen für preisgünstigere Stundensätze in Prüfberichten verschiedener Firmen hergibt, aber keinen Reparaturauftrag erhält, weil der Geschädigte in der Markenfachwerkstatt repariert und den Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer bei der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang (konkrete Schadensabrechnung) geltend macht? Nichts , aber auch gar nichts. Kein Umsatz dadurch mehr!
Deshalb sollten auch andere Werkstätten wieder schreiben: „Wir sind Partnerwerkstatt unserer Kunden!“
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Allerseits,
ich würde nicht zu früh jubeln,
AG Duesseldorf 34 C 5833/11 vom 06.10.11
AG Duesseldorf 34 C 5834/11 vom 08.10.11
AG Duesseldorf 34 C 5832/11 vom 06.10.11
sind schon auf den Mittelwert beider Listen aufgesprungen.
Es ist nach wie vor ein Würfeln vor Gericht!